Abgabepflicht im Emissionshandel

"Darf die Abgabepflicht im Emissionshandel unabhängig von den Angaben im Emissionsbericht an die tatsächlich verursachten Emissionen anknüpfen? Das Bundesverwaltungsgericht hält dies für unverhältnismäßig und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Zu dem Vorabentscheidungsersuchen werden am 5.2.2015 die Schlussanträge gestellt (Rs C-148/14). Die Klägerin erstellte einen Emissionsbericht, ließ ihn von einer sachverständigen Stelle prüfen und leitete ihn an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weiter. Die DEHSt prüfte den Bericht erst nach dem Stichtag 30.4. und stellte fest, dass die Gesamtmenge der Emissionen fehlerhaft zu niedrig angegeben worden war."

Daraufhin erließ sie einen Festsetzungsbescheid über rund 106 000 Euro. „Streitig ist, ob die DEHSt einen Verstoß gegen die Abgabepflicht annehmen durfte, obwohl die Betreiberin ihren Emissionsbericht korrigiert und fristgerecht weitere Zertifikate abgegeben hat““, erläutert Helmar Hentschke von Dombert Rechtsanwälte. In den ersten Instanzen war die Klage gegen den Festsetzungsbescheid erfolgreich. Nun muss der EuGH klären, ob EU-Richtlinie und Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für verspätet eingereichte Berichtigungen auch bei fristgerechter Vorlage eines Emissionsberichts Zahlungspflichten vorsehen. „Bejaht der EuGH dieses““, so Hentschke, „scheidet für die Unternehmen eine Zahlungspflicht nur bei höherer Gewalt aus; die Hürden hierfür sind hoch. Dies würde eine Rechtsunsicherheit bringen und die Prüfung von Emissionsberichten durch Sachverständige entwerten, da sich die Unternehmen letztlich darauf nicht verlassen könnten. Das System der Erfüllung der Abgabepflicht müsste dann auf den Prüfstand.““

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