Hot Water – Banken ohne Geheimnis

Banken müssen Namen und Adressen von Markenverletzern nennen, wenn die Markenverletzer Zahlungen über ein Konto der Bank abgewickelt haben. Banken können die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2015 entschieden. Das Landgericht Hamburg hat auch bei Urheberrechtsverletzungen das Bankgeheimnis nicht gelten gelassen. Jüngst hat das Landgericht die Pflicht zur Auskunftserteilung noch einmal ausgeweitet. Susan Kempe-Müller, Counsel im Frankfurter Büro von Hengeler Mueller, analysiert das neue Instrument von Inhabern geistiger Eigentumsrechte und dessen Konsequenzen für Banken.

Ob im Steuerrecht oder im Strafprozessrecht – das Bankgeheimnis ist in den letzten Jahrzehnten unter Beschuss geraten. Aus dem geistigen Eigentumsrecht ist eine weitere Einschränkung hinzugekommen. Der BGH hat Markenrechtsinhabern einen Auskunftsanspruch gegenüber Banken zugebilligt (Urteil v. 21.10.15, Az. I ZR 51/12). Wenn Produktpiraten markenverletzende Verkäufe über Bankkonten abgewickelt haben, dann sind Banken verpflichtet, die Identität von Kontoinhabern offenzulegen. Geklagt hatte die Firma Coty Germany, die in Deutschland über die Vertriebsrechte für das Parfum „Davidoff Hot Water“ verfügt. Bei einem Testkauf auf eBay hatte Coty ein Parfum erworben, das kein Original, sondern offensichtlich gefälscht war. Daraufhin wandte sich Coty an die Stadtsparkasse Magdeburg, über eines von deren Konten Coty das Parfum bezahlt hatte. Unter Berufung auf das deutsche Bankgeheimnis verweigerte die Sparkasse jedoch die Auskunft. 

BGH-Entscheidung
Der Auskunftsverweigerung hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. Er hat entschieden, dass die Bank Auskunft geben muss, wenn das Konto für Zahlungen in Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Ausgangspunkt der Entscheidung ist, dass Auskunftsansprüche bei Markenverletzungen nicht nur gegenüber dem Verletzer bestehen. Auch Dritte können zur Auskunft verpflichtet sein, wenn sie Dienstleistungen erbracht haben, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden (z. B. Kontoführung). Der BGH hegte Zweifel, ob eine Auskunftsverweigerung mit europäischem Recht vereinbar ist und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Der EuGH erkannte das Bankgeheimnis in dieser Konstellation nicht an (Urteil v. 16.7.15, Az. C-580/13).

Das Thema beschränkt sich dabei nicht alleine auf markenrechtliche Auskunftsansprüche. Auch Inhaber von anderen geistigen Eigentumsrechten (z. B. Patent-, Design- und Urheberrechte) können mit Erfolg Auskunftsansprüche gegen Banken stellen. Das Landgericht Hamburg hat im Zusammenhang mit illegal kopierten Hörspielen erstmals im Juli 2016 die Bank PayPal im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Auskunft verurteilt (Urteil v. 7.7.16, Az. 308 O 126/16).

Ausweitung des Auskunftsanspruchs
Und jüngst gewährte das Landgericht Hamburg einen Auskunftsanspruch auch für den Fall, dass ein Konto mittelbar für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurde (Urteil v. 22.3.17, Az. 308 O 480/16, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte ein Musikunternehmen, dessen Musik illegal und kostenlos über eine Webseite abgerufen werden konnte. Anders als im ersten vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall war über das PayPal-Konto nicht das illegal heruntergeladene Tonwerk bezahlt worden. Im jüngsten Fall waren „nur“ die Kosten für den Server einer Webseite beglichen worden. Das PayPal-Konto stand also nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Piraterieware. Trotzdem verpflichtete das Landgericht Hamburg per einstweiliger Verfügung PayPal zur Auskunft über Name und Adresse des Kontoinhabers.

Weitere Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind nicht nur die Inhaber der geistigen Eigentumsrechte, sondern wie im Parfum-Fall auch Lizenznehmer, sofern sie durch den Lizenzgeber mit der Verteidigung der geistigen Eigentumsrechte betraut wurden. Banken müssen nur Auskunft erteilen, wenn das Auskunftsverlangen plausibel begründet wurde. Noch ist aber unklar, wie eingehend die Banken prüfen und nachforschen müssen, um festzustellen, ob eine behauptete Rechtsverletzung „offensichtlich“ ist. Bislang ungeklärt ist auch, ob von der Auskunftspflicht über Name und Adresse des Kontoinhabers hinaus weitere Informationen erfasst sind, etwa Informationen über Umsätze und Abnehmer des Kontoinhabers.
Erteilt die Bank eine Auskunft, obwohl sie nicht zur Auskunft verpflichtet war, drohen Reputationsschaden und unter Umständen auch Schadensersatzansprüche von Bankkunden. Umgekehrt kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Inhaber des geistigen Eigentumsrechts entstehen, wenn eine Bank die Auskunft falsch, unvollständig oder verspätet erteilt.

Fazit
Die Gerichte wollen den Inhabern von geistigen Eigentumsrechten gegen die schier endlose Flut von Fälschungen effektive Verteidigungsmittel an die Hand geben. Da scheint es hinnehmbar, dass Banken im Einzelfall bei der Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen einen Beitrag zur Aufklärung leisten. Wann die Auskunftspflicht von Banken aber besteht und wie weit sie geht, muss wegen der bestehenden Haftungsrisiken nun alsbald geklärt werden. Die Zeiten eines sicheren Bankgeheimnisses sind jedoch in jedem Fall vorbei.

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