Falsches Signal für Compliance

Uli Hoeneß ist zurück. Ende November wählten die Vereinsmitglieder des FC Bayern München e. V. ihren früheren Präsidenten mit überwältigender Mehrheit erneut in das Amt. Es wird zudem erwartet, dass er auch wieder zum Aufsichtsratsvorsitzenden der Bayern München AG gewählt werden wird. Obwohl dies rechtlich zulässig ist, sei ein solches Vorgehen aus Compliance-Sicht ein fatales Zeichen, kommentiert Matthias Gantenbrink, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei Kümmerlein in Essen, die Wiederwahl von Uli Hoeneß. Sponsoren und Aktionäre des FC Bayern haben trotz eigener strenger Compliance-Vorgaben hier offenbar kein Störgefühl.

Die Flexibilität der Vereinsstatuten
Im März 2013 wurde Uli Hoeneß vom Landgericht München wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und legte daraufhin seine Ämter nieder. Nach Verbüßung der Hälfte der Haftzeit wurde er im Februar 2016 auf Bewährung entlassen. Im August erklärte er, wieder kandidieren zu wollen. Vereinsrechtlich gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen dahingehend, dass eine vorbestrafte Person nicht Vorstands- oder Präsidiumsmitglied eines eingetragenen Vereins sein darf. Allerdings können Vereinssatzungen so genannte „persönliche Voraussetzungen“ für die Eignung von Vereinsmitgliedern und -organen vorsehen. Beim FC Bayern München e. V. galt zunächst, dass nur „unbescholtene Personen“ überhaupt Vereinsmitglied sein durften. Abgesehen davon, dass unklar ist, wann eine Person als „unbescholten“ anzusehen ist, wurde diese Satzungsregelung im Jahr 2014 durch die Mitgliederversammlung aufgehoben. Nunmehr ist es nur noch Voraussetzung für die Mitgliedschaft, dass das Mitglied die Ziele des Vereins unterstützt.

Strengere Maßstäbe beim Aktienrecht
Der Präsident des FC Bayern München e. V. erhält laut den Statuten zugleich einen Sitz im Aufsichtsrat der Bayern München AG. Das Aktienrecht legt strengere Maßstäbe an die Gesellschaftsorgane an als das Vereinsrecht, wobei die Voraussetzungen für Vorstände besonders streng sind. § 76 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) nennt ausdrücklich Ausschlussgründe für den Vorstand, u. a. die Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzstraftaten oder wegen Betrugs. Steuerstraftaten sind nicht darunter. Nun soll Uli Hoeneß aber auch nicht Vorstandsmitglied werden, sondern Aufsichtsratsmitglied.

Kollision von Praxis und Compliance
Für den Aufsichtsrat gilt § 100 AktG. Diese Norm sieht zwar besondere persönliche Voraussetzungen vor, ein Ausschluss wegen strafrechtlicher Verurteilungen ist nicht darunter. Sieht also die Satzung der AG eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausdrücklich als Ausschlussgrund vor, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Vorbestrafter Mitglied des Aufsichtsrats einer AG ist. Allerdings haben Aktiengesellschaften und auch die Sponsoren und Gesellschafter des FC Bayern wie Adidas, Audi und Allianz regelmäßig hehre Compliance-Vorgaben. Mit diesen kann es durchaus kollidieren, wenn eine vorbestrafte Person einen derart bedeutenden Posten einnimmt – jedenfalls in so kurzer Zeit nach der Haftentlassung. Die Gesellschafter und Sponsoren des Vereins signalisieren, dass Steuerbetrug ihnen als „lässliche Sünde“ gilt. Das sei aus Compliance-Sicht äußerst bedenklich, resümiert Matthias Gantenbrink.

{{ name }} Chart
{{ name }} Aktie auf wallstreet:online

ARTIKEL DIESER AUSGABE

14. Dezember 2016

Gleiss Lutz ‚shoppt‘ für Rockspring

Gleiss Lutz hat Investmentmanager Rockspring Property Investment Managers LLP beim Kauf des Magdeburger Shoppingcenters Flora Park für den Fonds TransEuropean Property Limited Partnership... mehr

14. Dezember 2016

Baker & McKenzie berät CRX

Baker & McKenzie hat die CRX Markets AG bei der Strukturierung und Implementierung eines Supply Chain Finance Programms für die Nestlé S. A. beraten. mehr

14. Dezember 2016

Freshfields begleitet UBS

Die internationale Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer hat die Schweizer Großbank UBS AG bei der Zusammenführung weiter Teile ihres europäischen Vermögensverwaltungsgeschäfts... mehr

14. Dezember 2016

P+P unterstützt HeidelbergCapital

P+P Pöllath + Partners hat HeidelbergCapital und den Gründer der Snom Technology AG beim Verkauf ihrer Anteile an die VTech Gruppe rechtlich unterstützt. mehr

14. Dezember 2016

Société Générale setzt auf Latham & Watkins

Latham & Watkins LLP hat die Société Générale Corporate & Investment Banking bei der Finanzierung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Vonovia SE an die Aktionäre... mehr

14. Dezember 2016

Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren der EU

Am 22.11.2016 hat die EU-Kommission einen Reformvorschlag in Gestalt einer Richtlinie veröffentlicht, mit dem sie die nationalen Sanierungs- und Insolvenzrechte der EU-Mitgliedstaaten... mehr

14. Dezember 2016

Verschärfte Haftung bei Kartellrechtsverstössen

Seit einigen Jahren ist das Kartellrecht für institutionelle Investoren schärfer geworden, wenn deren Portfoliogesellschaften gegen kartellrechtliche Vorgaben verstoßen. Diese Entwicklung... mehr