Due Diligence-Bericht in steuerlichen Betriebsprüfungen

"Immer wieder streiten Betriebsprüfer und Steuerzahler darüber, welche Unterlagen dem Betriebsprüfer vorzulegen sind. Das Finanzgericht Münster (Az.: 6 V 1932/14 AO) hat diese Frage jetzt – erstmalig – in einem Aussetzungsverfahren für einen Due Diligence-Bericht entschieden. „Ein solcher Bericht enthält häufig Aussagen über steuerliche Risiken und deren Bewertung seitens des Beraters; geradezu eine Anleitung für den Betriebsprüfer, worauf er zu Lasten des Steuerzahlers besonders zu achten hat"", erläutert Ulrich Ränsch, Partner und Steueranwalt bei Baker & McKenzie."

Der Betriebsprüfer hatte die Vorlage des vollständigen Berichts verlangt. Der Steuerzahler könne den Nachweis, dass dieser Bericht für Steuerzwecke irrelevant sei, nur durch die Gestattung der Einsichtnahme in den vollständigen Bericht führen. Enthalte der Bericht auch nur eine einzige möglicherweise steuerrechtlich relevante Aussage, sei er insgesamt vorzulegen. Dieser sehr fiskalischen Auffassung sind die Münsteraner Richter nicht gefolgt: Das Gericht äußerte zunächst grundsätzliche Zweifel daran, ob ein Due Diligence-Bericht überhaupt zu den Unterlagen gehört, die einem Betriebsprüfer vorzulegen sind. Es hat diese Frage aber offen gelassen. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Vorlageverlangen des Betriebsprüfers im Streitfall nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach: Ein Due Diligence-Bericht sei eine „Urkunde besonderer Art““, die neben möglicherweise steuerlich relevanten Informationen auch andere, steuerlich nicht erhebliche Informationen sowie Würdigungen und Bewertungen enthalte. „Diese steuerlich nicht relevanten Angaben müssen dem Betriebsprüfer nicht offenbart werden““, so Steuerrechtsexperte Ränsch. In einem solchen Fall muss die Finanzverwaltung vielmehr „gestuft““ vorgehen: Der Steuerzahler ist zunächst aufzufordern, eine Fassung des Due Diligence-Berichts vorzulegen, in der die Wertungen und die steuerlich nicht relevanten Passagen geschwärzt sind. Der Betriebsprüfer kann ggf. zusätzlich Erläuterungen oder die Versicherung des Steuerzahlers verlangen, die bestätigen, dass die geschwärzten Passagen keine steuerliche Relevanz haben. Der Steuerzahler kann sich also durchaus (und sollte sich auch) gegen unberechtigtes Vorlageverlangen eines Betriebsprüfers zur Wehr setzen. Das richtige Rechtsmittel ist der Einspruch.

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