Gastbeitrag

„Contact Tracing“ – Ein Weg aus der Corona-Krise?

Ingemar Kartheuser und Michael Fischer
Ingemar Kartheuser und Michael Fischer © Linklaters

_ Mit einer Corona-App sollen Nutzer informiert werden, wenn sie Kontakt mit einem anderen Nutzer hatten, der positiv auf COVID-19 getestet wurde. Immer wieder geäußertes Bedenken mit Blick auf derartiges Contact Tracing ist die Einhaltung des Datenschutzes – erstaunlich, finden Ingemar Kartheuser und Michael Fischer, IT- und Datenschutzrechtler bei Linklaters.

Spätestens seit Länder wie Singapur oder Südkorea Erfolge bei der Pandemiebekämpfung auch ohne Lockdown vermeldeten, ist die Einführung einer Corona-App im Gespräch. Im April stellte eine Gruppe von 130 Wissenschaftlern aus acht EU-Ländern eine Technologie namens „Pan European Privacy-Preserving Proximity Tracing“ (Pepp-PT) als Grundlage vor. Nachdem sich die Bundesregierung zunächst für diese Technologie ausgesprochen hatte, steuerte sie nach Protest von ca. 300 Wissenschaftlern und weiteren Vereinigungen um und setzt nun auf eine dezentrale Software-Architektur, wie sie die Initiative DP-3T anstrebt. Beigetragen haben dürfte, dass auch Google und Apple angekündigt haben, ihre Betriebssysteme nur für dezentrale Apps zu öffnen.

Wie funktioniert die Corona-App?

Die Corona-App soll ein freiwilliges Contact Tracing erlauben: Dabei speichert die App jedes Nutzers automatisch fortlaufend, mit welchen anderen Nutzern (Kontaktpersonen) der Nutzer in den vergangenen Tagen in näheren physischen Kontakt gekommen ist. Die Endgeräte der Nutzer kommunizieren – ohne zentralen Server – über Bluetooth miteinander. Ist ein Nutzer positiv auf COVID-19 getestet worden, werden seine Kontaktpersonen darüber informiert, so dass sie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vornehmen – sich etwa testen oder in häusliche Quarantäne begeben – können. So sollen Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden.

Datenschutzrecht sperrt nicht

Die häufig in der Öffentlichkeit geäußerten Datenschutzbedenken sind weitgehend unbegründet. Die Corona-App lässt sich schon deshalb in Einklang mit geltendem Datenschutzrecht betreiben, weil die Endgeräte der teilnehmenden Nutzer nur anonyme temporäre Identifikationsnummern der jeweils anderen Nutzer speichern und austauschen – solche, für Dritte anonymen Informationen unterstehen schon grundsätzlich nicht dem Datenschutzrecht. Aber selbst wenn man von einem Personenbezug ausginge, weil eine Reindentifizierung theoretisch möglich sei: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht ausreichende Erlaubnistatbestände vor, um auch ohne Einwilligung der Nutzer im Fall von Pandemien Daten zu verarbeiten (insb. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe i der DSGVO – „öffentliche Gesundheit“).

Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass in der öffentlichen Diskussion immer wieder reflexhaft datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine App ins Feld geführt werden. Angesichts der historisch anmutenden Corona-Krise, die die deutsche Wirtschaft nach Medienberichten in jeder Woche über 40 Mrd. Euro kostet, in eine weltweite Rezession münden könnte und schon seit Wochen zu gravierenden Grundrechts-eingriffen der Bevölkerung führt, wirkt das Berufen auf den Datenschutz und die Errichtung einer „Überwachungsarchitektur“ reichlich übertrieben. In einer solchen Lage erscheint es vielmehr geboten, alle zulässigen digitalen Technologien weitestgehend auszuschöpfen, um wieder zum normalen (Wirtschafts-)Leben zurückzukehren.

Weitere Funktionen sinnvoll?

Immer wieder finden sich in der öffentlichen Diskussion auch Anregungen, die Corona-App mit zusätzlichen Funktionen auszustatten. So plädierte etwa die Nationalakademie Leopoldina dafür, per GPS-Daten auf freiwilliger Basis auch anonyme Bewegungsprofile zu erstellen. In Ländern wie Südkorea sind ebenfalls derartige Funktionen im Einsatz, um Infizierten lokal ausweichen zu können. Sinnvoll erscheint daneben, Nutzern zu erlauben, eigene Symptome anonym zu berichten, selbst wenn kein positiver Corona-Test vorliegt. So ließe sich eine mögliche Infektionskette vorbeugend vermeiden. Ob solche zusätzlichen Funktionen angesichts der öffentlichen Debatte um den Datenschutz durchsetzbar sind, erscheint jedoch zunehmend fraglich.

Langfristiger Nutzen von Tracing-Apps

Eine Tracing-App ist – neben anderen Maßnahmen – ein sinnvoller Ansatz, die Pandemie schnell und effektiv einzudämmen. Wenn die Bevölkerung mit dem Einsatz solcher Apps vertraut ist und diese akzeptiert, kann dies auch bei zukünftigen Seuchen hilfreich sein. Zu erwarten ist ohnehin, dass Gesundheits-Apps – etwa im Bereich der Telemedizin – in der Bevölkerung stärkere Verbreitung finden werden. Die Bundesregierung hat mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz dafür den Weg gebahnt: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten bestimmter Gesundheits-Apps.

Auch für die Privatwirtschaft kann der Einsatz einer Corona-App sinnvoll sein. Gerade große Unternehmen könnten überlegen, Tracing Apps für ihre Belegschaft einzusetzen und im Rahmen des datenschutz- und arbeitsrechtlich Zulässigen auch entsprechend zu kontrollieren. Damit würden Betriebsgelände ggf. einer stärkeren Seuchenkontrolle als der öffentliche Raum unterliegen, die Funktionsfähigkeit von Unternehmen wäre damit allerdings auch stärker vor Ausbrüchen geschützt.

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