Gastbeitrag

Corona-Hilfen – Niedrige Hürden sind kein Freifahrtschein

_ Die Corona-Krise hat zu beispiellosen Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern geführt. Es geht um steuerliche Vergünstigungen sowie Kredite und Zuschüsse. Um schnelle Hilfe zu ermöglichen, sollen die Maßnahmen ohne erhöhten Nachweis der Voraussetzungen gewährt werden. Wer allerdings falsche Angaben macht, riskiert, sich strafbar zu machen.

Zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen gehören die Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern, die Anpassung der Steuervorauszahlungen sowie ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.3.20 ist allen steuerlichen Hilfsmaßnahmen gemein, dass der Steuerpflichtige „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ sein muss. „Die Finanzbehörden dürften dabei voraussetzen, dass diese Betroffenheit unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist“, erläutert Jochen Maier, Senior Manager bei der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Und weiter: „Gerade wegen der erleichterten Nachweispflicht bei Antragstellung ist davon auszugehen, dass dies später überprüft werden wird. Wer falsche Angaben macht, riskiert eine Steuerhinterziehung. Und wer als Unternehmer delegiert und Aufsichtspflichten verletzt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann.“

Sonderfall Lohnsteuer

Eine Besonderheit gilt für die Lohnsteuer. Diese wird auch in Corona-Zeiten nicht gestundet. „Wer Lohnsteuer weder anmeldet noch abführt, kann eine Steuerhinterziehung begehen“, warnt Heiko Hoffmann, Partner bei der KPMG Law. „Wer sie zwar anmeldet, aber nicht bezahlt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit nach § 380 Abs. 1 AO und zwar auch dann, wenn die Nichtabführung der Steuer auf Grund der Krise erfolgt. Hier hilft nur ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub.“

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist daher bei Antragstellung sorgfältig zu prüfen, zu dokumentieren und der entsprechende Prozess idealerweise in ein Tax Compliance Management System zu integrieren. Und wer später feststellt, dass die Voraussetzungen doch nicht vorlagen, sollte die Finanzbehörden vorsorglich unverzüglich informieren und dies gegebenenfalls so gestalten, dass es auch die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllt. Eine etwaige Strafbarkeit kann dann rückwirkend entfallen. Auch bei der Beantragung von Krediten und Zuschüssen ist darauf zu achten, dass diese an wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Liquiditätsengpässe gekoppelt sind, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind. Was die Sache heikel macht: Jedes Bundesland hat seine eigenen Regeln aufgestellt, und bei Falschangaben stehen gleich mehrere Straftaten wie Kredit- oder Subventionsbetrug oder die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt im Raum. Auch hier gilt: Die bei Antragstellung gemachten Angaben müssen stets wahr sein. Und dann gibt es auch eine Zeit nach Corona: Zuschüsse sind ertragsteuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung 2020 angegeben werden.

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