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Diesel-Affäre – OLG Braunschweig erlässt ersten Teilmusterentscheid

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat am 12.8.19 einen ersten Teil des bei ihm geführten Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Autobauer Volkswagen und Porsche entschieden (Az.: 3 Kap 1/16). Mit diesem Beschluss betrete das OLG Braunschweig juristisches Neuland, meint Andreas Tilp, Partner der TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft, handele es sich doch um den ersten Teilmusterentscheid in der Geschichte des seit 2005 existenten KapMuG.

Das OLG Braunschweig hat mit dem Beschluss nun zunächst Rechtsfragen zur Gerichtszuständigkeit in den Anlegerklagen wegen der Diesel-Affäre gegen VW und Porsche geklärt: Welche dieser Konzerngesellschaften muss vor welchem Landgericht wegen welcher Ansprüche verklagt werden? Diese Fragen sind höchst umstritten, VW und Porsche vertraten dazu unterschiedliche Auffassungen, ebenso die Klägerseite. „Das OLG Braunschweig hält für Klagen gegen VW wegen eigener Publizitätspflichtverletzungen das LG Braunschweig für ausschließlich zuständig, für Klagen gegen Porsche wegen derer eigener Publizitätspflichtverletzungen das LG Stuttgart“ erläutert Anwalt Tilp, dessen Kanzlei die Musterklägerin in diesem Prozess vertritt. „Das haben wir erwartet. Überraschend sind dagegen die Ausführungen des OLG zur Frage, wo Ansprüche wegen Beihilfe an der Verletzung von Publizitätspflichten des jeweils anderen Unternehmens (Haupttäter) einzuklagen sind.“ Dies müsse nach Auffassung des OLG ebenfalls am Landgericht des Haupttäters erfolgen, so dass Porsche wegen Beihilfe an den Taten von VW ebenfalls vor dem LG Braunschweig verklagt werden müsste, so die Analyse Tilps.

Wie geht es nun weiter?

Eine inhaltliche Entscheidung, ob VW und Porsche gegenüber den Anlegern haften, liefert der Teilmusterentscheid nicht. Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eröffnet. „Wir gehen fest davon aus, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werden wird“, so Tilp. „Denn die entschiedenen und vom OLG aufgeworfenen Fragen sind zu umstritten und von extremer praktischer Bedeutung, eine höchstrichterliche Klärung ist daher dringend erforderlich.“

Am 21. Oktober wird sich das OLG Braunschweig wieder inhaltlichen Haftungsfragen zuwenden, es geht dann um die Haftung für falsche VW-Geschäftsberichte. Weitere Termine sind für den 11., 25. und 26.11. sowie 16.12. anberaumt.

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