BGH kippt intransparente Klauseln in Versicherungsbedingungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 8.3.13 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) festgestellt, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Effektenklausel und die Prospekthaftungsklausel wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind (vgl. PLATOW Recht vom 2.5.13).

Da es sich weder bei „Effekten“ noch bei den „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handele, komme es bei der Beurteilung, ob die Klauseln transparent genug sind, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Nach Auffassung des BGH kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer jedoch den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem in den Klauseln enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen. Mit dem Urteil wurde den Rechtsschutzversicherern daher untersagt, sich auf die in den konkreten Versicherungsverträgen enthaltene „Effektenklausel“ sowie die „Prospekthaftungsklausel“ zu berufen.

„Für Kapitalanleger, deren Ersatzansprüche bislang noch nicht verjährt sind, hat dies zur Folge, dass sie von dem Urteil des BGH profitieren und von ihren Rechtsschutzversicherern unter Hinweis auf das Urteil des BGH Deckungsschutz verlangen können“, so Arndt Tetzlaff, Partner der Kanzlei SKW Schwarz und spezialisiert auf das Versicherungsrecht. Gerade Anleger, die ihre Ansprüche wegen der Ablehnung der Rechtsschutzdeckung über längere Zeit nicht verfolgt haben – beispielsweise Lehman-Geschädigte – sollten zunächst die Verjährung ihrer Ansprüche prüfen lassen. Denn auch eine Verjährung bedeutet dabei nicht zwingend den Verlust aller Ansprüche. „Im Einzelfall kann die rechtswidrige Deckungsablehnung eines Rechtsschutzversicherers eine vertragliche Haftung nach sich ziehen, wie der BGH in einem früheren Urteil entschieden hat“, so Tetzlaff weiter (Urteil vom 15.3.06, Az.: IV ZR 4/05) „Der BGH erstreckt die Haftung des Rechtsschutzversicherers bei schuldhaft pflichtwidriger Deckungsablehnung nämlich auch auf Schäden, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann.“

Allerdings seien Ansprüche gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer regelmäßig in der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen. Tetzlaff rät daher: „Jeder Anleger, der eine Klage wegen einer Deckungsablehnung seiner Rechtsschutzversicherung unterlassen hat, sollte eine erneute Deckungsanfrage stellen.“

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