EuGH zum Himbeer-Vanille Abenteuer

Produktbezeichnungen sollen beim Verbraucher bestimmte Vorstellungen über die Zutaten hervorrufen. Darf das so weit gehen, dass die Aufmachung eines Lebensmittels Zutaten verspricht, die das Produkt nicht enthält?

Über die Frage, ob sich der Verbraucher im Zutatenverzeichnis Klarheit über die Zusammensetzung eines Lebensmittels verschaffen muss, auch wenn die Verpackung bereits eine eindeutige Antwort vorgibt, wird am 4.6.2015 der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden (Az.: C-195/14). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Aufmachung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer““ beanstandet, der auf seiner mit Himbeeren und Vanilleblüten bebilderten Verpackung „nur natürliche Aromen““ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen““ versprach. Der Tee enthielt jedoch weder Bestandteile noch Aromen von Himbeeren oder Vanille. „Der verständige Verbraucher schließe auf Grund des Namens und der Verpackung des Tees zunächst auf seine Geschmacksrichtung und verschaffe sich in der Zutatenliste Klarheit über die Inhaltsstoffe, begründete das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klageabweisung. Dem ist der Bundesgerichtshof wider Erwarten nicht gefolgt, sondern hat den EuGH angerufen““, erläutert Matthias Berger, Counsel bei Fieldfisher. „Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht seine bisherige Beurteilung der Hinlänglichkeit aufklärender Hinweise einschränkt, wenn auf der Verpackung blickfangartig herausgestellte Angaben objektiv unrichtig sind. Die grundsätzliche liberale Position des EuGH zum Verbraucherleitbild und die Verkündung des Urteils ohne Schlussantrag des Generalanwalts sprechen jedoch nicht dafür““, schätzt Berger ein.

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