Fondsstandortgesetz

Attraktivitätsschub für den deutschen Venture-Capital-Markt

Philip Schwarz van Berk und Philip Mostertz
Philip Schwarz van Berk und Philip Mostertz © Kanzlei POELLATH

Die Bundesregierung hat am 20.1.21 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen, mit dem auch Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt werden sollen. Der Fondsstandort Deutschland soll attraktiver und wettbewerbsfähiger werden.

Insbesondere der Venture-Capital-Markt hat sein volles Potenzial noch nicht ausgeschöpft. Kapital für deutsche Startups soll langfristig vermehrt auch von deutschen Venture-Capital-Fonds kommen, insbesondere in der kapitalintensiven Growth-Phase. Mit Blick auf den deutschen Markt wirkt sich das geplante Fondsstandortgesetz vor allem auf folgende Bereiche aus:

• die Umsatzsteuerbefreiung der Management Fee,
• das elektronische BaFin-Kommunikationsverfahren sowie
• die Regelungen zum Pre-Marketing.

Umsatzsteuerbefreiung der Management Fee

Die Umsatzsteuerbelastung der Verwaltungsgebühr, die Venture-Capital-Fondsmanager für ihre Tätigkeit erhalten (sogenannte Management Fee) gilt seit rund 15 Jahren als zentraler Nachteil des Fondsstandortes Deutschland. Hier verspricht das Fondsstandortgesetz nun Abhilfe. Bislang wurde die Verwaltung von Venture-Capital-Fonds in Deutschland als eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Fondsmanagers eingestuft. Damit ging Deutschland im Vergleich zu sämtlichen anderen EU-Mitgliedsstaaten einen für Venture-Capital-Fonds nachteilhaften Sonderweg. Denn die auf der Management Fee lastende Umsatzsteuer stellt einen zusätzlichen Kostenfaktor für den Fonds dar und verringert die Rendite für die Anleger (und auch für die Fondsmanager). Dies resultierte in der Vergangenheit in dem Umzug vieler Fonds ins Ausland, insbesondere nach Luxemburg.

Auch die 2015 ergangene Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds gilt, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen und die daraufhin erfolgte Erweiterung des § 4 Nr. 8h UStG haben keine grundlegende Änderung gebracht: Die Umsatzsteuerbefreiung wurde nur von einzelnen Finanzämtern auf VC-Fonds angewandt, an einer bundeseinheitlichen Handhabung mangelte es weiterhin.

Dies soll die geplante Neuregelung des § 4 Nr. 8h UStG ändern: Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds soll auf sogenannte „Wagniskapitalfonds“ ausgedehnt werden. Der Begriff des Wagniskapitalfonds ist gesetzlich nicht definiert, umfasst aber nach allgemeinem Verständnis zumindest Venture-Capital-Fonds. Die Neuregelung soll ab dem 1.7.21 gelten.

Es ist zu erwarten, dass die Umsatzsteuerbefreiung dem Fondsstandort Deutschland einen erheblichen Schub geben wird. Hierdurch wird der entscheidende Standortnachteil beseitigt. Viele der in andere Jurisdiktionen „geflüchteten“ Venture-Capital-Fondsmanager werden sich überlegen, ob sie nicht künftig ihre Venture-Capital-Fonds unter erleichterten administrativen Bedingungen aus Deutschland heraus verwalten. Die Änderung ist aus unserer Sicht überfällig und sehr zu begrüßen.

Elektronisches BaFin-Kommunikationsverfahren

Durch die Einführung eines neuen § 7b KAGB sollen künftig nahezu alle Verwaltungsverfahren nach dem KAGB bei der BaFin über ein elektronisches Kommunikationsverfahren geführt werden. Die digitale Abwicklung könnte die bisherigen Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Diese Entbürokratisierungsmaßnahme soll allerdings erst am 1.4.23 in Kraft treten.

Mit der Einführung des elektronischen BaFin-Verfahrens wird dem Wunsch der Branche nach einem zeitgemäßen Kommunikationsverfahren entsprochen. In Zeiten von Homeoffice und steigendem ökologischem Bewusstsein trifft das den Zeitgeist. Abzuwarten bleibt allerdings, ob es gelingen wird, die elektronischen Kommunikationsprozesse benutzerfreundlich und effizient zu integrieren. Nicht allen staatlichen Stellen ist dies in der Vergangenheit immer erfolgreich geglückt.

Pre-Marketing

Im Zuge der EU-Richtlinienumsetzung sollen Regelungen zum sogenannten Pre-Marketing eingeführt werden. Fondsmanager stehen regelmäßig vor der Frage, ob die geplante Ansprache von Interessenten bereits regulierten Vertrieb darstellt oder noch nicht reguliertes Pre-Marketing. Diese Abgrenzung erfolgt bislang EU-weit uneinheitlich durch die jeweilige Aufsichtsbehörde. Zukünftig soll das Pre-Marketing durch Fondsmanager gesetzlich definiert und näher geregelt werden. Das bislang überwiegend unregulierte Pre-Marketing wird damit zu einer regulierten Aktivität.

Praxisrelevant ist die Pflicht der Fondsmanager sicherzustellen, dass aufgrund der bloßen Pre-Marketing-Aktivität keine Fondsanteile gezeichnet werden. Ferner dürfen Fondsanteile innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Aufnahme des Pre-Marketings von angesprochenen Anlegern nur dann gezeichnet werden, wenn für den Fonds das Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Das Pre-Marketing löst künftig auch diverse Dokumentations- und Mitteilungspflichten aus.

Fazit und Ausblick

Auch wenn man sich noch größere Schritte hätte vorstellen können, etwa bei der Reichweite der erfassten Fonds über den Bereich „Wagniskapital“ hinaus, enthält der Gesetzentwurf doch sehr viel mehr Licht als Schatten. Es ist für den Fondsstandort Deutschland zu wünschen, dass der Gesetzentwurf auch das weitere Gesetzgebungsverfahren zügig passiert.

 

Kurzbiografie

Philip Schwarz van Berk ist Partner im Berliner Büro der Kanzlei POELLATH mit einem Schwerpunkt auf der Beratung deutscher und internationaler Fondsmanager bei der Strukturierung von Alternativen Investmentfonds. Philip Mostertz ist Senior Associate, ebenfalls im Berliner POELLATH-Büro, und begleitet hauptsächlich Transaktionen von PE- und VC-Fondsmanagern.

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