BGH: Aufklärungspflicht über Rückvergütung bereits seit 1990

"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich eine Bank, die Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang ihrer Aufklärungspflicht berufen kann (Beschluss v. 29.6.10, Az.: XI ZR 308/09). „Die Rechtsprechung zur Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten wird dadurch weiter verschärft“, meint Ingrid Andres von der Kanzlei Hogan Lovells."

Bereits seit der BGH-Entscheidung vom 12.5.09 (Az.: XI ZR 586/07) steht fest, dass die Bank beweisen muss, dass das Verschweigen von Rückvergütungen weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgte. In der Praxis bleibt der Bank oft nur die Verteidigung, dass ihr die vom BGH entwickelten Aufklärungspflichten zum Zeitpunkt der Beratung nicht bekannt waren. Das Vorliegen eines solchen Rechtsirrtums muss die Bank aber darlegen und beweisen. Die Haftung für Fahrlässigkeit entfällt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war.

In der aktuellen Entscheidung vom Juni dieses Jahres begründet der BGH nun, dass Bestehen und Umfang von Aufklärungspflichten zu Rückvergütungen für eine Bank auf Grund von zwei Entscheidungen aus den Jahren 1989 und 1999, in denen heimliche Kickback-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker bei vermittelten Warentermingeschäften missbilligt wurden, erkennbar gewesen seien. Anders als die Haftung für Fahrlässigkeit entfällt die Haftung für Vorsatz unabhängig davon, ob der Rechtsirrtum unvermeidbar war oder nicht, bereits dann, wenn ein solcher Irrtum vorliegt. Ob und inwieweit der BGH Banken die Möglichkeit künftig nehmen wird, sich auch im Rahmen der einer längeren Verjährung unterliegenden Vorsatzhaftung darauf zu berufen, dass sie eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und es daher unterlassen haben, ihre Berater zur Aufklärung zu verpflichten, bleibt offen. „Selbst wenn ein unter Beweis gestellter Vortrag der Bank, welche Maßnahmen sie zur Beobachtung und Umsetzung der Rechtsprechung und zur Unterrichtung der Anlageberater über ihre Aufklärungspflichten unternommen hat, nicht anerkannt wird, besteht noch kein Grund aufzugeben“, so Andres. Dann müsse im Einzelfall dargelegt und durch Anhörung der beteiligten Anleger und Berater bewiesen werden, dass sich die Höhe der Rückvergütung nicht auf die Entscheidung des Anlegers ausgewirkt habe.

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