Unangenehme Überraschung aus Karlsruhe

"Während bei Grundstückskaufverträgen regelmäßig die vereinbarte Gegenleistung die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet, findet in anderen Fällen (Anteilskauf, Einbringung, Umwandlung etc.) eine Ersatzbemessungsgrundlage Anwendung. Das hat das Bundesverfassungsgericht nun mit Beschluss vom 23.6.2015 (Az.: 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11) für verfassungswidrig erklärt."

Die Ersatzbemessungsgrundlage liegt regelmäßig unter dem Verkehrswert. Sie führt also zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuer. Bereits 2006 hat das Bundesverfassungsgericht eine vergleichbare Regelung bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt, weil sie gegen den Grundsatz der Lastengleichheit verstieß. Vor diesem Hintergrund war eine entsprechende Entscheidung für den Bereich der Grunderwerbsteuer wahrscheinlich. Vollkommen unerwartet ist dagegen die Aufforderung an den Gesetzgeber, eine Neuregelung bereits rückwirkend zum 1.1.2009 zu treffen. Nach Ansicht der Verfassungsrichter hätte Gesetzgeber, Verwaltung und Steuerpflichtigen nach dem Beschluss zur Erbschaftsteuer klar sein müssen, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch in den Fällen der Grunderwerbsteuer vorliegen dürfte; Vertrauensschutz sei daher nicht zu gewähren. „Damit hat niemand gerechnet, zumal eine belastende Änderung von Steuergesetzen für bereits verwirklichte Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist““, so Heike Weber, Partnerin bei Allen & Overy in Frankfurt.

Der Gesetzgeber dürfte die Neuregelung zum Anlass nehmen, die Gleichbehandlung durch eine höhere Ersatzbemessungsgrundlage als bisher herzustellen. Bereits verwirklichte Transaktionen könnten damit nachträglich teurer werden, zumindest solange noch kein Steuerbescheid ergangen ist. „Bereits heute stellt die Grunderwerbsteuer auf Grund in letzter Zeit massiv gestiegener Steuersätze (von 3,5% auf 6,5% in einigen Bundesländern) einen erheblichen Kostenfaktor dar, der mitunter Transaktionen wesentlich erschwert, wenn nicht verhindert““, so Weber weiter. Die Entscheidung aus Karlsruhe verschärft diese Problematik. „Die Grunderwerbsteuer kennt damit weiterhin nur eine Richtung – es wird teurer für die betroffenen Steuerpflichtigen.““

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