Screen-Scraping auf dem Prüfstand

Eine Billigfluglinie hat ein Online-Reisebüro, das über ein Internet-Portal die Flüge verschiedener Airlines vertreibt, auf Unterlassung verklagt. Sie will ihre Flüge ausschließlich im Direktvertrieb über ihre eigene Website und ein Call-Center verkaufen. Auf dem Portal der Beklagten aber werden Kunden die Flüge verschiedener Fluggesellschaften angezeigt und zuzüglich einer Vermittlungsgebühr zum Kauf angeboten.

Mit dem Fall befasst sich am 30.4.2014 der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 224/12). Die Beklagte ruft mit ihrem Portal automatisch und ohne Zustimmung der Anbieter Daten von den Webseiten der Fluggesellschaften ab (sog. Screen-Scraping). „Der BGH muss nun entscheiden, ob das Screen-Scraping eine missbräuchliche Nutzung des Buchungssystems der Klägerin ist“, erläutert Philipp Plog, Partner von Field Fisher Waterhouse. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen, in der Berufung war die Klägerin jedoch erfolgreich. „Es kommt im Ergebnis darauf an, ob die Interessen des Anbieters an einem direkten Verkauf unzumutbar beeinträchtigt werden. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte dies damit begründet, dass das Portal technische Schutzmechanismen des Anbieters umgangen habe“, erläutert Plog. „Diese Entscheidung kann über die Branche hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Schutzfähigkeit exklusiver Vertriebsmodelle im Internet haben.“

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