StaRUG – Neues Gesetz mit einigen Schwächen
Zum 1.1.21 ist das neue „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ – kurz StaRUG – in Kraft getreten. Es schafft die regulatorischen Grundlagen, Unternehmen auch außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren und zu restrukturieren.
Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die Europäische Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht um und schließt eine systematische Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren (s. a. PLATOW Recht v. 25.11.20). Zielsetzung ist es, existenzbedrohten Unternehmen auch ohne gerichtliches Verfahren bewährte Instrumente zur Sanierung und zur Restrukturierung zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist es entscheidend, dass zur Bestandssicherung und Fortführung des Unternehmens auch ohne die Zustimmung von Gläubigern in deren Rechtspositionen eingegriffen werden kann – eine Gestaltungsmaßnahme, die bislang nur innerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens möglich war.
Doch so sinnvoll eine Neuregelung auch sei, die Umsetzung der neuen Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten sei komplex, so José A. Campos Nave, geschäftsführender Partner der Kanzlei Rödl & Partner. „Es sind viele Fristen zu beachten und geeignete Krisenfrüherkennungs- und Überwachungsmechanismen bei den Unternehmen zu implementieren.“ Die Geschäftsführung werde zudem verstärkt in die persönliche Haftung genommen, wenn sie es versäume, entsprechende geeignete Krisenfrüherkennungsmechanismen einzuführen. „Ohne sachkundige Unterstützung wird es für kleinere und mittelständische Unternehmen nicht zu bewältigen sein“, so Campos Nave weiter. „Der Dokumentationsaufwand wird nochmals steigen, denn die eigene Haftung der Unternehmenslenker kann nur vermieden werden, wenn Planungs- und Überwachungsmaßnahmen auch dokumentiert sind.”
Und auch inhaltlich gebe es noch Nachbesserungsbedarf, meint Horst Grätz, Partner bei Rödl & Partner. „Es wäre wünschenswert gewesen, wenn auch in Arbeitnehmerrechte zur Unternehmenssanierung eingegriffen werden könnte. Das ist ohne die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens nicht möglich.“ Lohnzahlungsverpflichtungen, Abfindungen, Pensionen usw. seien wesentliche wirtschaftliche Positionen, die im Rahmen von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen einen entscheidenden Anteil am Erfolg hätten. Das Fazit des Gesellschaftsrechtlers fällt daher verhalten aus: „Das neue Recht erweitert zwar die Handlungsfähigkeit der Unternehmen, bleibt jedoch in wichtigen Aspekten hinter den Erwartungen zurück.“
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