Unternehmensfinanzierung

Bei Gesellschafter- und konzerninternen Darlehen lauern steuerliche Risiken

_ Die meisten Unternehmensgruppen sind auf Gesellschafter- und/oder konzerninterne Darlehen angewiesen, um den Liquiditätsbedarf innerhalb der Gruppe zu steuern und bei Bedarf problemlos Barmittel von einer Einheit zur anderen zu transferieren. Denn während sich die Aufnahme von Fremdkapital über Tage, Wochen oder sogar Monate hinziehen kann, können Gesellschafter- und konzerninterne Darlehen auch kurzfristig gewährt werden. Doch was verlockend klingt, birgt steuerliche Risiken, so eine aktuelle Analyse der Kanzlei Hogan Lovells.

„Aufgrund aktueller Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) gehen wir davon aus, dass (grenzüberschreitende) Gesellschafter- und konzerninterne Darlehen in Zukunft einer stärkeren Prüfung durch die deutschen Steuerbehörden unterliegen werden“, so Bianca Engelmann, Partnerin im Frankfurter Büro von Hogan Lovells. „Beim Abschluss neuer Gesellschafter- oder konzerninterner Darlehensvereinbarungen ist es daher empfehlenswert, die aktuelle Gesetzesveröffentlichung des BMF zu prüfen.“

Der steuerliche Rahmen für Gesellschafter- oder konzerninterne Fremdfinanzierung in Deutschland ist derzeit im Fluss. Rechtsunsicherheit besteht u.a. bei der grundsätzlichen Frage, ob die Finanzverwaltung Gesellschafterdarlehen steuerlich als Fremdkapital anerkennt oder Teile der Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital behandelt. Am 14.7.2021 hatte das BMF einen Erlass veröffentlicht, der u.a. die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Gesellschafterdarlehen regelt und – so die Experten von Hogan Lovells – einige überraschende Aussagen zur Anerkennung eines Darlehens und zur Berechnung eines fremdüblichen Zinssatzes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen verbundenen Parteien enthält:

Erstens wird die Finanzierung nur dann steuerlich als Fremdkapital anerkannt, wenn sie wirtschaftlich notwendig war. Ein umsichtiger und gewissenhafter Geschäftsleiter wird kein Kapital am Markt aufnehmen, wenn nicht zumindest eine angemessene Aussicht auf eine Rendite besteht, die die Finanzierungskosten deckt. Die Verwendung des geliehenen Kapitals sollte mit dem Zweck des Unternehmens übereinstimmen. Sind diese Merkmale nicht erfüllt, wird das Darlehen als Eigenkapital betrachtet.

Zweitens: Wird das Darlehen als Fremdkapital betrachtet, ist die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, die an ein verbundenes Unternehmen ohne ausreichende Substanz gezahlt werden, auf Zinsen beschränkt, die auf der Grundlage der Kostenaufschlagsmethode berechnet werden und auf den „risikolosen“ Zinssatz begrenzt sind. Der „risikofreie“ Zinssatz wird im Erlass selbst nicht definiert, in einigen Erklärungen scheint es sich jedoch um die Zinsen für Staatsanleihen mit der höchsten Bonität zu handeln. Ein höherer Zinssatz kann steuerlich nicht als fremdüblich geltend gemacht werden, da im Falle einer Finanzierungsgesellschaft ohne ausreichende Substanz die Finanzierungsgesellschaft aus steuerlicher Sicht nicht als Kreditgeber, sondern eher als Servicer auftritt und dementsprechend nur die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden kann.

Was sollten Unternehmen nun also berücksichtigen? Hogan Lovells-Partnerin Carla Katharina Luh rät, bei der Vereinbarung eines Gesellschafterdarlehens die Umstände des Sachverhalts umfassend und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. „Wie jedes andere Geschäft bedarf auch das Gesellschafterdarlehen vor seinem Abschluss einer angemessenen inhaltlichen Prüfung, um unerwünschte (rechtliche) Folgen zu vermeiden.“

Fazit

„Die Aussagen der deutschen Finanzverwaltung sind im Hinblick auf konzerninterne Finanzierungsstrukturen äußerst schwierig, wenn die Finanzierung durch gebietsfremde Unternehmen mit geringer oder gar keiner Substanz erfolgt“, erläutert Hogan Lovells-Partner Matthias Schoenhaus. Insbesondere sei die Möglichkeit einer Zinsanpassung durch die deutschen Finanzbehörden zu berücksichtigen, da zu hohe Zinssätze erhebliche Auswirkungen auf die Einhaltung der Steuervorschriften haben können.

Auch habe u.a. der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass die Kostenaufschlagsmethode nur dann anzuwenden ist, wenn es nicht möglich ist, einen fremdüblichen Zinssatz auf der Grundlage der Preisvergleichsmethode zu ermitteln. „Sie erscheint zwar im Vergleich zu einer Deckelung des Zinssatzes von Staatsanleihen höchster Bonität günstiger, doch kann der tatsächliche Effekt im derzeitigen Niedrigzinsumfeld gering sein“, so Schoenhaus weiter. Daher müsse sorgfältig geprüft werden, welches Unternehmen in einer Unternehmensgruppe die Fremdfinanzierung für deutsche verbundene Unternehmen bereitstellt, um erhebliche Steuerprobleme in Deutschland zu vermeiden.

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