Regulatorische Fristen erhöhen Gefahr von Stranded Assets
Aktuelle Warnungen aber übertrieben _ Wieder einmal klagt die Maklerzunft über die energetische Zukunft und die möglichen Gefahren, dass Immobilien „stranden“ bzw. unvermietbar werden. Vermietungsverbote und sogar Enteignungen werden kolportiert.
So richtig fehlt PLATOW aber der juristische Glaube. Der politische Duck gefährde über ökonomische, geopolitische und geldpolitische Effekte hinaus den Wert europäischer Immobilienportfolios, warnt Savills. Die Makler sehen ein wachsendes Risiko für Stranded Assets. Neben steigenden Nutzer- und Investorenanforderungen drohe ein Wertverlust bei Büroobjekten mit schlechter energetischer Ausstattung. Die Vorhersage ist allein auf Grund der erhöhten Nebenkosten sicherlich kein intellektuelles Hexenwerk.
So habe die EU-Kommission bereits Beschwerden gegen Belgien, Deutschland und Österreich wegen mangelnder Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) in nationales Recht ausgesprochen. Energetisches Schlusslicht ist laut Savills aber Großbritannien, wo drei Viertel (74%) der Bürogebäude die erforderlichen Standards nicht erfüllen. In den Niederlanden seien es 40%. In Italien und Irland drohen sogar 32% bzw. 23% der Bürogebäude mit EPC-Bewertungen bis 2030 zu „stranden“. Aktuell scheinen die Ausgaben für die Modernisierung von Bürogebäuden in Europa aber eher zu sinken.
In Verbindung mit „Fit for 55“ drohen angeblich Vermietungsverbote und sogar Enteignungen. Der Juristenblick des Branchenmediums „immobilien intern“ sieht das aber im Entwurf zur Überarbeitung der „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ nicht. Von einer Enteignung von Wohneigentum, Nutzungs- oder Vermietungs- bzw. Verkaufsverboten sei an keiner Stelle die Rede. Es sei auch keine Passage in dem Dokument zu finden, wonach Gebäude bei einer ausbleibenden Sanierung ab einer Frist nicht mehr bewohnt werden dürfen. Vielmehr heiße es lediglich, die Mitgliedsstaaten legen fest, welche Sanktionen zu verhängen sind. „Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Daraus auf Enteignung oder ein künftiges Nutzungsverbot zu schließen sei Panikmache.
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