Share-Deal

Achtung Grunderwerbsteuer

Soeben wurde der nochmals angepasste Referentenentwurf zur Grunderwerbsteuerreform vom BMF vorgelegt. Der Stichtag, der zuletzt auf den 31.12.2018 fallen sollte, wurde auf den 31.12.2019 verlegt. Damit sind im lfd. Jahr noch Share-Deals nach altem Recht möglich. Grundsätzlich ändert sich an den bisher bekannten Neuregelungen nichts. Bei den Haltefristen und der steuerauslösenden Grenze gibt es keine Änderungen.

Der aktuelle Entwurf sieht die Absenkung der steuerauslösenden Grenze von jetzt 95 auf dann 90% und die Verlängerung der Haltefrist von 5 auf 10 Jahre vor. Martina Hertwig, Partnerin bei Baker Tilly, sieht aber eine bislang nicht diskutierte Falle. Positiv sei zunächst, dass lfd. Transaktionen anders als befürchtet zunächst nicht betroffen seien. Bis Jahresende seien noch Share-Deals nach altem Recht mit den alten Grenzen möglich. Die konkretisierten Übergangsregelungen bestätigten auch, dass Deals nach altem Recht, bei denen die bislang geltenden Fristen abgelaufen sind, unproblematisch bleiben. Besondere Vorsicht sei aber geboten, wenn die alte 5-Jahresfrist zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen sei. Dann verlängere sich die Frist auch der lfd. Share-Deals auf zehn Jahre. Selbst kleine Anteilsübertragungen in der 5-Jahresverlängerung, die oft im ursprünglichen Vertragswerk angedacht waren, könnten Steuer auslösen. Die Verbände haben jetzt bis zum 5.6.19 Zeit, Stellung zu nehmen. Hertwig ergänzt, dass der Entwurf noch mit anderen Ministerien abgestimmt werden müsse.

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