Click- und Crowdworking

In der von modernen Kommunikationsmitteln geprägten Arbeitswelt verdienen sich immer mehr Menschen ein Zubrot oder arbeiten sogar hauptberuflich als sog. Click- oder Crowdworker. Bisher ungeklärt ist die Frage nach dem arbeitsrechtlichen Status der Internet-User als Arbeitnehmer oder Freelancer. Dies steht in engen Zusammenhang mit der Frage nach der sozialen und arbeitsschutzrechtlichen Absicherung der User. Dies nahm die Kommission schon 2017 erstmalig zum Anlass, einen Vorschlag für einen einheitlichen Schutzstandard dieser Personen im Rahmen einer neuen Richtlinie vorzulegen.
Passend zur Ergänzung der Richtlinie der EU macht sich das Thema Click- und Crowdworking auch immer intensiver in der Werbung breit. Aktuell sorgt eine Werbekampagne für Aufsehen, in der über eine Internet-Plattform das schnelle und unkomplizierte Buchen von Reinigungskräften angepriesen wird, wobei das Personal unter anderem nach dem Bild und Aussehen der jeweiligen Reinigungskraft ausgewählt werden kann. Es kommen dann kurzfristige Dienst-, keine Arbeitsverhältnisse, zustande für die Erledigung der jeweiligen Aufgabe.
Beim Prinzip des Crowd- bzw. Clickworking geht es um die schnelle plattformbasierte Vermittlung von Arbeitskräften an Unternehmen oder Organisationen für regelmäßig kurzfristige Projekte. Auftraggeber können aber auch Privatpersonen sein. Neben Reinigungsdiensten und Transportdiensten, bei denen User zwar über das Internet vermittelt werden, die Tätigkeit aber physisch ausgeübt wird, erfasst das sogenannte Clickworking auch solche Dienste, bei denen der „Clickworker“ lediglich für einige Minuten am Tag sog. Microtasks erledigt, in dem er zum Beispiel kurze Online-Recherchen durchführt, an Umfragen teilnimmt oder Texte übersetzt. Zu unterscheiden ist bei den Crowd- und Clickworkern zwischen qualifizierten, professionellen Personen und nicht qualifizierten Personen.
Nicht einheitlich geregelt sind die Rechtsbeziehung zwischen Plattformbetreiber, Auftraggeber und Clickworker. Während der Plattformbetreiber als Vermittler regelmäßig eine Rechtsbeziehung zu beiden anderen Parteien hat, ist die Beziehung von Auftraggeber und dem von ihm engagierten Personen in den Allgemeinen Geschäftsbeziehungen unterschiedlich geregelt. Teilweise kennen Clickworker das Unternehmen, für welches sie das Projekt ausführen gar nicht.
Momentan wird weitgehend die Auffassung vertreten, Crowd- und Clickworker seien selbständig. Der Crowdworker kann frei entscheiden wann, wo und unter welchen Bedingungen er die Aufträge ausführt. Ein Weisungsverhältnis wie es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig gegeben ist, liegt für einen Crowdworker gerade nicht vor. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass derjenige, der zuerst den Auftrag annimmt, für diesen anschließend auch bezahlt wird.
Dies kann zu niedriger bis sehr niedriger Bezahlung führen: Ein Crowdworker verdient pro Stunde meist nur ein paar Cent, bis zu einem Euro. Die qualifizierten Crowdworker können hingegen bis zu sieben Euro oder mehr pro Stunde verdienen. Dies reicht nicht aus, um einen eigenen Lebensunterhalt finanzieren zu können, weshalb die Tätigkeit oft als Nebentätigkeit betrieben wird. Die Einstufung der Clickworker als sog. Freelancer bringt zudem das Problem mit sich, dass diese Personen bzw. Tätigkeiten sozialversichert sind und Arbeitsschutzbestimmungen wie das KSchG, das EntgFG, das MuSchG oder das BurlG für sie keine Anwendung finden.
Dagegen bietet das Crowdworking dem Auftraggeber Vorteile: Durch diese neue Form der Beschäftigung erhält der Auftraggeber einen Zugriff auf eine größere Menge Wissen., Da er zwischen verschiedenen Crowdworkern auswählen kann und diese nur kurzfristig für ein Projekt nutzen kann, bringt dies auch Kostenvorteile. Um die Qualität der Ausführung zu sichern und das gewünschte Ergebnis zu erhalten, muss der Auftraggeber jedoch beachten, dass die Aufgabenstellung an die Crowdworker sehr genau formuliert werden müssen. Ferner bedarf es einer guten Organisation für die Zusammensetzung der einzelnen Ergebnisse.
Aufgrund der derzeit bestehenden unsicheren Rechtslage bezüglich Crowd- und Clickworking und der steigenden Zahl an Crowdworkern, hat sich nun die Kommission der EU der Problematik angenommen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Crowdworkern zu einem besseren Schutz zu verhelfen. Zum einen könnten die Sozialversicherungssysteme auch Selbständigen gegenüber geöffnet werden. Diese Überlegung teilt auch das Bundesarbeitsministerium. Zum anderen könnten Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechend auf die Click- und Crowdworker angewendet werden.
Eine weitere Möglichkeit ist es, den derzeit verwendeten Arbeitnehmerbegriff für neue Beschäftigungsformen zu öffnen. Dies entspricht dem Vorschlag der EU-Kommission. Eine neue Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen soll Abhilfe bei den vielen offenen Fragen bezüglich des Crowd- und Clickworking schaffen.
Diese Richtlinie ist bereits im Gesetzgebungsverfahren der EU und wird den Arbeitnehmerbegriff (vgl. § 611a BGB) europaweit und vermutlich nicht identisch zum deutschen Recht neu festlegen. Zusätzlich wird für Crowd- und Clickworker geregelt werden, ob sie Arbeitnehmer sind. Spannend wird, ob sie sozialversicherungspflichtige Soloselbständige sein werden oder Arbeitnehmer des Plattformbetreibers oder gar Arbeitnehmer des Auftraggebers. Jedes Unternehmen, das Click- und Crowdworking in hohem Maße einsetzt, sollte hier die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Gerade beim Einsatz von im Ausland sich aufhaltenden Crowd- und Clickworkern sollte bereits jetzt sehr genau verfolgt werden, welches Recht auf dieses „Auftragsverhältnis“ Anwendung findet. Es sind insbesondere Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht zu prüfen. Zu vermeiden sind ungewollte Betriebsstätten im Ausland oder sozialversicherungspflichtige Scheinselbständige.
Fazit: Click- und Crowdworking bietet viele Chancen. Diese sollten durch eine zu restriktive Gesetzgebung nicht zerstört werden. Andernfalls wandert das Clickworking in Länder außerhalb der EU ab. Andererseits sollten auch keine für niedrige Pauschalpreise tätigen nicht sozialversicherungspflichtigen Scheinselbständigen geschaffen werden.
Die Lösung kann sein, dass jeder Mensch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein muss, entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständiger. Was jenseits dessen geschieht, kann dann jeder selbst entscheiden. Ggf. muss dann über eine Absenkung der BBG von demnächst EUR 80.000,00 p.a. nachgedacht werden.
Sicher ist – und das gilt heute und auch nach dem Inkrafttreten der EU Richtlinie – Clickworker, auch wenn sie mobil oder from home arbeiten, sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte iSd § 7 SGB IV, wenn sie dauerhaft eng verzahnt mit Arbeitnehmern eines Unternehmens zusammenarbeiten, ohne eigenes wirtschaftliches Risiko zu tragen, und dabei ggf. auch noch Equipment des Auftraggebers nutzen. Des Weiteren gilt der virtuelle Betriebsbegriff des Bundesarbeitsgerichts: Sie sind auch betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer und aktiv wie passiv zum Betriebsrat wahlberechtigt. Betriebsvereinbarungen finden Anwendung. Dasselbe kann auch für Tarifverträge gelten.
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