Neuerungen für börsennotierte Unternehmen - Welche Kopfzahl gilt bei der fixen Frauenquote?

Börsennotierte Unternehmen müssen sich mit immer neuen kapitalmarktrechtlichen Pflichten auseinandersetzen. Deren Umfang hängt häufig davon ab, wie viele Mitarbeiter die Unternehmen im Konzern beschäftigen und wie diese Mitarbeiterzahl konkret zu ermitteln ist. Aktuell sorgt eine Online-Veröffentlichung der Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie für Justiz und Verbraucherschutz für erhebliche Verwirrung in Bezug auf die Frauenquote im Aufsichtsrat.

Das Bundesjustizministerium hat im März 2016 im Referentenentwurf zur Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie neue umfangreiche „nicht-finanzielle Berichtspflichten“ für börsennotierte Unternehmen daran geknüpft, dass das Unternehmen im Jahresdurchschnitt konsolidiert, also einschließlich der ausländischen Tochtergesellschaften, mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Zahl findet sich im Geschäftsbericht im jeweiligen Lagebericht. Der Referentenentwurf wird auf der Basis der EU-Vorgaben in der CSR-Richtlinie neue gesetzliche Regelungen schaffen, und damit bestehen auch keine Bedenken, Kriterien neu zu definieren und die Konzernmitarbeiter in ausländischen Tochtergesellschaften mit zu berücksichtigen.

Nach dem im Jahr 2015 eingeführten Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen gilt seit dem 1. Januar 2016 für neu zu besetzende Aufsichtsratsposten in börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen eine feste Geschlechterquote von 30 Prozent. Die Kriterien der „fixen Frauenquote“ sind eigentlich klar: Das Unternehmen muss sowohl börsennotiert als auch mitbestimmt im Sinne des deutschen Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) sein. Dies definiert man von Seiten des Ministeriums nun aber offenbar sehr flexibel.

In der Anfang Juli 2016 freigeschalteten Online-Veröffentlichung des Bundesfamilienministeriums (http://www.bmfsfj.de/quote/daten.html) findet sich eine Namensliste von börsennotierten Unternehmen mit der aktuellen Zahl ihrer Aufsichtsratssitze und der Frauen im Aufsichtsrat. Das Ministerium stellt diese dabei als Liste derjenigen börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen dar, in deren Aufsichtsräten seit Jahresbeginn 2016 die feste Quote von 30 Prozent für alle Neubesetzungen im Aufsichtsrat gelte, um zu dokumentieren, a) welche Unternehmen seit Jahresbeginn 2016 von der „fixen Frauenquote“ betroffen sind und b) wie sie diese Anforderung bis jetzt umgesetzt haben.

Für viele der dort genannten Emittenten, insbesondere für kleine börsennotierte Unternehmen, wird ihre Nennung überraschend sein. Denn schon an der Zahl der Aufsichtsratssitze kann man sofort erkennen: Nicht alle genannten Aufsichtsräte setzen sich derzeit nach den Vorgaben des deutschen Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zusammen. Nach dem MitbestG hat ein voll mitbestimmter Aufsichtsrat nämlich mindestens 12 Mitglieder.

Warum die nicht voll mitbestimmten Unternehmen gleichwohl genannt werden, ist ebenfalls leicht erkennbar: Man verwendet in dieser Liste dieselben – für die „fixe Frauenquote“ aber unzutreffenden – Kriterien wie im Referentenentwurf zur CSR-Richtlinie. sprich die Mitarbeiterzahlen aus dem Lagebericht, und erhöht damit die Zahl der betroffenen Unternehmen von 100 auf 151. Damit übt man faktisch öffentlichen Druck auf die neu genannten Unternehmen aus, sich mit diesem Thema zu befassen und freiwillig die 30 Prozent-Geschlechterquote einzuführen.

Die Unternehmen, die aktuell nicht paritätisch mitbestimmt sind und sich hier unberechtigt gelistet sehen, werden gehalten sein, sich mit der Liste und ihren Auswirkungen zu befassen. Ihre Nennung kann zum einen auf Arbeitnehmerseite Forderungen auslösen, im Wege eines Statusverfahrens die bisher nicht bestehende paritätische Mitbestimmung einzuführen. Sie kann zum anderen bei internationalen Geschäftspartnern den Eindruck erwecken, man erfülle nicht alle Compliance-Kriterien, die in Deutschland an ein börsennotiertes Unternehmen gestellt werden.

Im Ergebnis gilt es, die Darstellung schnell und aktiv zu korrigieren. Die Ministerialbeamten haben offenbar viele Lageberichte gelesen. Vom Emittenten wird nun offenbar erwartet, dass er die darauf beruhende Unternehmensliste liest und selbst aufpasst, wo und nach welchen Kriterien er korrekt oder auch falsch erfasst wird. Der Emittent sagt danke zu dieser zusätzlichen und durch die Hintertür eingeführten Kapitalmarktverpflichtung.

Dr. Tatjana Schroeder ist Partner der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Frankfurt a.M..


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