Neues Modell für Betriebsrenten sinnvoll?

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will die betriebliche Altersversorgung (BAV) entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD stärken. Dabei hat sie insbesondere Beschäftigte von Klein- und Mittelbetrieben (KMU) im Blick. Es sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Betriebsrenten auch in KMUs höhere Verbreitung finden, und die bisher bestehenden Hemmnisse abgebaut werden. Der Diskussionsvorschlag aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ein ""Sozialpartnermodell Betriebsrenten"", das in einem neuen § 17b in das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aufgenommen werden soll. Der Diskussionsentwurf des BMAS ist – wie zu erwarten war – bei den Sozialpartnern (Arbeitgebern und Gewerkschaften) umstritten. Wieso, erklärt Platow-Kolumnist Thomas Hey, Partner bei Clifford Chance.

 

Tatsache ist, dass die betriebliche Altersversorgung sich ausbreiten muss. Das ergibt sich schon aus den Schwierigkeiten, mit denen die Sozialversicherung angesichts der demografischen Entwicklung konfrontiert ist. Die bisherigen Bemühungen, etwa die Riester Rente, sind nicht ausreichend genutzt, was auch nicht verwundern kann, weil zum Beispiel die Betriebsrenten beitragspflichtig bei der Krankenversicherung der Rentner sind. Im Übrigen fürchten sich viele Arbeitgeber vor der Kompliziertheit der BAV, das gilt insbesondere bei KMU. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Haftung der Arbeitgeber trägt nicht dazu bei, einen Anreiz für die Gewährung von Betriebsrenten zu schaffen. Deshalb ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass das BMAS eine Initiative zur Verbreitung von Betriebsrenten gestartet hat. Besser wäre es allerdings, wenn aus dem Bundesfinanzministerium entsprechende Anreize geschaffen würden. Sie fehlen auch bei der Sozialversicherung. Es ist nicht einzusehen, warum zum Beispiel bei Betriebsrenten eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung entstehen kann.

Das ""Sozialpartnermodell Betriebsrente"" wendet sich vorrangig an die Tarifvertragsparteien und versteht sich als Anreiz für Arbeitgeber. Es soll neben den bisherigen Möglichkeiten für die betriebliche Altersversorge (BAV) stehen. Grundsätzlich sollen Arbeitgeber nicht verpflichtet sein, sich an dem Modell zu beteiligen, es sei denn Arbeitgeber und Gewerkschaften einigen sich hierauf. Weiterhin soll es möglich sein, dass sich die Arbeitgeberverpflichtung in einer reinen Beitragszahlung an eine Pensionskasse oder -fonds ohne Subsidiär- oder Ausfallhaftung erschöpft, wie dies sonst bei diesen Durchführungswegen der Fall ist (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Eine derartige Regelung gab es bisher im Betriebsrentengesetz nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 des Tarifvertragsgesetzes handelt und diese ""gemeinsame Einrichtung"" dem Versorgungsberechtigten zumindest eine Leistung garantiert, die einer Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG entspricht. Das bedeutet: Unabhängig davon, was die gemeinsame Einrichtung aus den Arbeitgeberbeiträgen erwirtschaftet, erhält der Versorgungsberechtigte immer die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. Abgesichert wird das Insolvenzrisiko der gemeinsamen Einrichtung über den Pensionssicherungsverein (PSVaG).

KMU sind häufig nicht tarifgebunden. Daher soll die außergewöhnliche Regelung vorsehen, dass auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich insoweit den tarifvertraglichen Regelungen anschließen können.

Nach den bisherigen Äußerungen der Sozialpartner wird dieses neue Modell sehr kritisch gesehen, zumal es die sehr komplexen bisherigen Regelungen nicht vereinfacht, sondern weiter verkompliziert. Es ist bei Gewerkschaften durchaus umstritten, ob es ihre Angelegenheit ist, die Versäumnisse des Gesetzgebers in der Rentenpolitik auszugleichen. Tarifpolitik und tarifliche Regelungen könnten ""niemals staatliche Sozialpolitik ersetzen"", heißt es. Die Arbeitgeber beanstanden, dass die geplante Enthaftung des Arbeitgebers bei der Erteilung der Zusage auf BAV immer möglich sein muss, zum Beispiel auch dann, wenn die BAV über einen externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) erfolgt und der Versorgungsträger entweder die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Lebensversicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erfüllt oder die Zusage über den PSVaG abgesichert ist.

Eine derartige Verlagerung der Beitragszahlung auf den PSVaG, und damit auf die Arbeitgeber, erscheint nicht sinnvoll. Solche gemeinsame Einrichtungen führen auch nicht zu einer vereinfachten administrativen Abwicklung. Das Konzept würde die BAV vielmehr weiter verkomplizieren.

Die Lebensversicherungswirtschaft fühlt sich zudem durch den BMAS-Vorschlag benachteiligt, weil keine reine Beitragszusage angeboten werden kann.

Es bleibt abzuwarten, in welcher Richtung sich die geplante Diskussion über das ""Sozialpartnermodell Betriebsrente"" entwickelt. Die Zielrichtung der Erstreckung der BAV auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von KMU ist richtig. Es gibt aber andere Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen, als die Neueinführung einer komplizierten Regelung, wie sie § 17b BetrAVG in der Entwurfsfassung darstellt. Man sollte zum Beispiel daran denken, die Scheu der Arbeitnehmer, eigene Vorsorge zu betreiben, durch ein sogenanntes Opting-Out-Modell zu überwinden, indem man grundsätzlich bei Einstellung von Beschäftigten eine Entgeltumwandlung vorsieht. Die Praxis zeigt, dass die Beteiligungsquote der Beschäftigten bei derartigen Opting-Out-Modellen größer ist, als wenn jeder einzelne Beschäftigte sich entschließt, einen Teil seines Entgeltes in BAV umzuwandeln. Unstrittig ist jedenfalls, dass es einen großen Reformbedarf bei der betrieblichen Altersversorgung gibt und ihr Verbreitungsgrad erhöht werden muss.


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