Gewerkschaftlichen Wettbewerb zulassen

Mit dem Tarifeinheitsgesetz plant die Bundesregierung eine bedeutende Regulierung des Tarifvertragssystems. Verfassungs- wie Arbeitsrechtler äußern erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Festlegung der Tarifeinheit. Doch es bestehen nicht nur rechtliche Unklarheiten. Es muss auch darüber diskutiert werden, inwieweit regulierende Eingriffe, die den Wettbewerb unter den Gewerkschaften verhindern, tarifpolitisch sinnvoll sind, findet PLATOW-Kolumnist Thomas Hey.

Es ist zu weiten Teilen auf die neuerlichen Streiks der Lokführer zurückzuführen, dass das geplante Tarifeinheitsgesetz wieder in aller Munde ist. Durch teils fragwürdige Forderungen und zuweilen aggressiven Arbeitskampf hat die GDL den Unmut weiter Teile der Bevölkerung auf sich gezogen. Unabhängig davon, wie das Verhalten der GDL tarifpolitisch zu bewerten ist, hat sie die Debatte um ein Tarifeinheitsgesetz befeuert, weil ein solches Gesetz von vielen als die politische Waffe gegen eine ausufernde Machtposition der Spartengewerkschaften gesehen wird.

Dabei ist fraglich, ob das Gesetz diese Erwartungen erfüllen können wird. Tarifeinheit bedeutet im Wesentlichen, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung findet – namentlich der Tarifvertrag jener Gewerkschaft, die unter den Beschäftigten über die meisten Mitglieder verfügt. Den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung zufolge sollte ein künftiges Tarifeinheitsgesetz ausdrücklich festlegen, dass die kleineren Gewerkschaften an die Friedenspflicht der Mehrheitsgewerkschaft gebunden sind. Danach hätten sich insbesondere die Spartengewerkschaften an die im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft festgelegten streikfreien Zeiten halten müssen. Angesichts erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken soll die Bundesregierung in diesem Punkt aber inzwischen zurückgerudert sein und nunmehr einen Gesetzentwurf planen, der zwar die Tarifeinheit grundsätzlich festlegt, arbeitskampfrechtliche Fragen aber bewusst offen lässt.

Bei der Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit werden rechtspolitische Überlegungen häufig vernachlässigt. Für solche gibt es aber gute Gründe: Die Forderung nach Tarifeinheit ist in den allermeisten Fällen verbunden mit einer hochgradigen Skepsis gegenüber gewerkschaftlichem Wettbewerb. Diese weit verbreitete Einstellung wird nicht erst im Zusammenhang mit dem Tarifeinheitsgesetz sichtbar. Sie spiegelt sich in besonders deutlicher Weise auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis der sozialen Mächtigkeit wider. Durch eine restriktive Anwendung dieses Erfordernisses hat das Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren zahlreichen kleineren – überwiegend christlichen – Arbeitnehmervereinigungen die Tariffähigkeit abgesprochen. Ihnen fehle es an der nötigen Durchsetzungsfähigkeit, um die Arbeitgeberseite zu ernsthaften Verhandlungen bewegen zu können.

Skepsis gegenüber Wettbewerb

Man hat den Eindruck, dass diese Rechtsprechung einen politischen Hintergrund hat: Die etablierten Gewerkschaften sollen vor allzu großem Wettbewerb durch alternative Gewerkschaftsmodelle geschützt werden. Es scheint, dass die Politik mit der gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit die Lücke schließen will, die die Mächtigkeitsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solchen Kleingewerkschaften lässt, die wegen der Schlüsselstellung ihrer Mitglieder trotz vergleichsweise niedrigen Mitgliederzahlen unbestreitbar hinreichend durchsetzungsfähig und damit mächtig sind.

Diese weit verbreitete Skepsis gegenüber gewerkschaftlichem Wettbewerb ist bedauerlich. Die etablierten Gewerkschaften sind wichtiger Bestandteil unseres Tarifsystems. Das kann aber keine Rechtfertigung dafür sein, Wettbewerb durch jüngere Gewerkschaften praktisch auszuschließen. Treibende Kraft der Marktwirtschaft ist der Wettbewerb. Warum soll dieses begrüßenswerte Prinzip in der Tarifpolitik als wesentlichem Teil unseres Wirtschaftslebens keine Anwendung (mehr) finden? 

Es kann dazu beitragen, dass die Gewerkschaften ihr Angebot bedürfnisorientierter ausrichten. Darüber hinaus würde Wettbewerb innovative Ideen im Bereich der Arbeitnehmervertretung fördern. Es ist daher zu missbilligen, wenn die Anforderungen an die Tariffähigkeit so hoch gehängt werden, dass alternativen Gewerkschaftsmodellen von Beginn an jede Entwicklungschance verwehrt wird.

Letztlich dürften auch die etablierten Gewerkschaften selbst kein ernsthaftes Interesse am Unterbinden des Wettbewerbs haben. Solange sie die Interessen ihrer Mitglieder gewissenhaft vertreten, können sie dem Wettbewerb gelassen entgegensehen. Ein regelmäßiges Behaupten gegenüber neuen Wettbewerbern dürfte für sie überdies zu einer gesteigerten Legitimation im gewerkschaftlichen Markt führen und so auch ihre Verhandlungsposition gegenüber der Arbeitgeberseite stärken.

Es ist daher zu hoffen, dass das Tarifeinheitsgesetz in seiner finalen Ausgestaltung keine weitere Regulierung des Tarifsystems zulasten des gewerkschaftlichen Wettbewerbs bedeuten wird. Noch erfreulicher wäre es, wenn das Bundesarbeitsgericht seine Mächtigkeitsrechtsprechung überdenken würde.

Thomas Hey ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Anwaltssozietät Clifford Chance in Düsseldorf.


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