Kartellschadensersatz: Zunehmende private Verfolgung von Kartellrechtsverstößen
Zwischen 2008 und 2012 war nach Angaben der Europäischen Kommission jeder vierte Fall, in dem sie ein Kartell oder eine andere Wettbewerbsverletzung geahndet hatte, Ausgangspunkt für eine auf Kartellschadensersatz gerichtete zivilrechtliche Klage. Ganz überwiegend verteilten sich solche „follow-on“-Klagen auf das Vereinigte Königreich, Deutschland und die Niederlande. Zu wenig – befand die Kommission und verabschiedete im Juni 2013 einen Richtlinienentwurf zur Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen. Ein Jahr später hat das Richtlinienvorhaben die Trilog-Verhandlungen bereits passiert, so dass derzeit nur noch die Annahme durch den Ministerrat aussteht, die lediglich formaler Natur sein dürfte. Die PLATOW-Kolumnisten Kim Lars Mehrbrey und Lisa Hofmeister erläutern die Folgen für die Praxis.
Dieser abschließende Schritt der Abnahme wird voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen. Anschließend wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und zwanzig Tage später in Kraft treten. Innerhalb von zwei Jahren müsste sie dann in nationales Recht umgesetzt werden. Doch schon weit vor Ablauf dieser Umsetzungsfrist können die Richtlinienregelungen die Auslegungspraxis der Gerichte nachhaltig beeinflussen, wie erst vor wenigen Wochen in einer wichtigen Entscheidung in den Niederlanden geschehen.
In der Praxis wird es die Richtlinie Klägern aus Perspektive des deutschen Rechts in mehrfacher Hinsicht leichter machen, Schadensersatz zu verlangen: So wird insbesondere die Verlängerung der Verjährungsfrist von derzeit drei Jahren auf mindestens fünf Jahre sowie die längere Hemmung dieser Frist nach Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens den zeitlichen Rahmen deutlich lockern. Zudem soll nach der Richtlinie eine gesetzliche Vermutung festgeschrieben werden, dass jede Art von horizontalem „hard-core“-Kartell einen zivilrechtlichen Schaden verursacht hat. Der Anwendungsbereich dieser Vermutung geht damit über Quotenkartelle hinaus, für die die deutsche Rechtsprechung einen entsprechenden Anscheinsbeweis bereits angenommen hat. Manche Richtlinienvorgaben gehen zwar nicht über die derzeitigen deutschen Regelungen hinaus, sind aber insbesondere für Klagen vor ausländischen Gerichten interessant: So gibt die Richtlinie vor, dass bestandskräftige nationale Behördenentscheidungen einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht für Zivilgerichte im selben Mitgliedstaat bindend feststellen und für Zivilgerichte in einem anderen Mitgliedstaat insofern einen Beweis des ersten Anscheins begründen. Auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Schadensschätzung sowie des „offensiven passing on“ (d.h. der Anspruchsberechtigung mittelbarer Abnehmer der Kartellanten) und des „defensiven passing on“ (d.h. des Einwands der Kartellanten, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag vom klagenden Abnehmer an die nächste Marktstufe weitergegeben worden ist) fallen in diese Kategorie. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Regelungen zu bislang in den einzelnen Mitgliedstaaten hoch umstrittenen Rechtsfragen. So legt sie fest, wie der Innenausgleich zwischen den als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Kartellanten erfolgt und inwieweit – ein besonders kontrovers diskutierter Streitpunkt – Kronzeugen dabei begünstigt werden. Wie die Richtlinienvorgaben im Einzelnen umgesetzt und Einfluss auf die gerichtliche Praxis nehmen werden, bleibt mit Spannung abzuwarten.
Mehr Schadensersatzklagen erwartet
Nicht nur diese gesetzgeberischen Aktivitäten, sondern auch die stetig steigende Zahl von Gerichtsentscheidungen führen zu zunehmender Rechtsklarheit und lassen verstärkt Kartellschadensersatzklagen erwarten. Insbesondere können Kläger nach einem jüngst ergangenen EuGH-Urteil Ansprüche gegen Kartellanten grundsätzlich auch darauf stützen, dass sie Waren von Wettbewerbern der Kartellanten abgenommen haben, die selbst nicht Mitglieder des Kartells waren, aber im „Windschatten des Kartells“ ihre Preise an das erhöhte Niveau angepasst haben. Für diesen Preisschirmeffekt genügt es dem EuGH zufolge, wenn „erwiesen ist, dass dieses Kartell nach den Umständen des konkreten Falls und insbesondere den Besonderheiten des betreffenden Marktes ein „umbrella pricing“ durch eigenständig handelnde Dritte zur Folge haben konnte, und wenn diese Umstände und Besonderheiten den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben konnten” (EuGH, Urt. v. 05.06.2014, C-557/12, Tz. 34 (Aufzugskartell)). Der Kreis der potenziellen Anspruchsberechtigten ist damit größer geworden.
Bei Kartellverstößen wird neben den hohen Bußgeldern somit auch die zunehmende private Inanspruchnahme zum ernstzunehmenden Kostenfaktor. Einige größere Unternehmen haben bereits begonnen, Kartellschadensersatzansprüche mithilfe eigens eingerichteter Spezialabteilungen systematisch aufzuarbeiten und durchzusetzen. Und noch weitere Komponenten spielen mit: Gerichtsverfahren nehmen zu, in denen das am Kartell beteiligte Unternehmen die eigene (frühere) Geschäftsleitung in Anspruch nimmt, weil diese den Kartellrechtsverstoß begangen oder zumindest Kenntnis von ihm hat. Selbst innerhalb von Unternehmen, die durch das Kartell geschädigt wurden, droht Ungemach. So wird diskutiert, ob sich die Geschäftsleitung eines geschädigten Unternehmens schadensersatzpflichtig macht, wenn sie Kartellschadensersatzansprüche nicht verfolgt und Ertragspotenziale damit ungenutzt verstreichen lässt. Auf diese Weise kann ein einziger Kartellverstoß ein ganzes Bündel zivilrechtlicher Klagen nach sich ziehen.
Kim Lars Mehrbrey ist Partner und Lisa Hofmeister Associate im Düsseldorfer Büro von Hogan Lovells.
Weitere Empfehlungen der Redaktion
Vertreter der Finanzindustrie verbinden den Namen EQT im ersten Moment wahrscheinlich am ehesten mit der Schufa, nachdem der schwedische Private-Equity-Investor zunächst für einige…
„Nahtlos über Behörden- und Ländergrenzen hinweg“ müsse die Verfolgung von Geldwäsche und Finanzmarktkriminalität in Zukunft erfolgen, gab NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk eine…
Die aktuellen Verwerfungen der Immobilienwirtschaft sind jetzt genauso zinsinduziert wie vorher der zum Teil irre Anstieg der Bewertungen. Das wird Anpassungsopfer fordern und Ungleichgewichte…
Das Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsforschung (WIIW) prognostiziert für die osteuropäischen Mitgliedsstaaten für 2023 ein Wachstum von 1,2%. Sie dürften damit deutlich…

So gründlich wie Rüdiger Rass wurde nur selten ein Vorstandskandidat von der EZB-Bankenaufsicht durchleuchtet.