Brauchen wir ein Wettbewerbsverbot für Aufsichtsräte?

Unternehmen ist in vielen Fällen sehr daran gelegen, dass Mitglieder ihres Aufsichtsrats nicht gleichzeitig Aufsichtsratsmandate in anderen Unternehmen wahrnehmen – vor allem, wenn es sich dabei um Wettbewerber handelt. Denn in diesen Fällen sind Interessenkonflikte in aller Regel vorprogrammiert. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gibt es nicht. Auch eine vertragliche Lösung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Einschätzung von PLATOW-Kolumnist Thomas Hey.

Es existiert keine gesetzliche Regelung, die der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten konkurrierender Unternehmen entgegensteht. Aus dem Aktiengesetz ergibt sich nur, dass die Mitgliedschaft in mehreren Aufsichtsräten grundsätzlich zulässig ist. Es differenziert nicht danach, ob es sich bei den verschiedenen Unternehmen um Wettbewerber handelt. Das bedeutet nicht, dass das Gesetz keine persönlichen Anforderungen an die Aufnahme eines Aufsichtsratsmandats stellt: Aufsichtsräte dürfen maximal zehn Aufsichtsratsmandate gleichzeitig innehaben; die Aufsichtsratsmitglieder von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten dürfen nach dem CRD IV-Umsetzungsgesetz, das kurz vor der Verabschiedung steht, als Geschäftsleiter daneben sogar nur in maximal drei Instituten Aufsichtsfunktionen bekleiden. Diese Beschränkungen sollen verhindern, dass sich eine Vielzahl an Aufsichtsratsmandaten auf einen kleinen Personenkreis konzentriert. Sie sind jedoch nicht in der Lage, Interessenkonflikten vorzubeugen, die durch die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von Wettbewerbern entstehen können. Gerade hieran besteht aber ein erhebliches wirtschaftspolitisches Interesse.

DCGK: Keine Organfunktion bei wesentlichen Wettbewerbern

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) empfiehlt in Ziffer 5.4.2, dass Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen bei wesentlichen Wettbewerbern ausfüllen sollen und in Ziffer 5.5.2, eine umfassende Offenlegung vorzunehmen. Wesentlich dürften Wettbewerber nach der Zielsetzung des DCGK sein, wenn sie tatsächlich im Wettbewerb zueinander stehen und in den Kernbereichen identische Tätigkeitsfelder aufweisen. Diese Empfehlung des DCGK ist zu begrüßen. Die Empfehlungen des DCGK beanspruchen jedoch keine Verbindlichkeit und können eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird ebenfalls überwiegend davon ausgegangen, dass die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten bei konkurrierenden Unternehmen zulässig ist. Interessenkonflikte sieht die herrschende Meinung über eine konsequente Beachtung der Treuepflicht des Aufsichtsratsmitglieds gelöst: Diese verlange vom Aufsichtsratsmitglied, sich im Falle von Interessenkollisionen in Abstimmungen der Stimme zu enthalten.

Diese Idee löst das Problem aber nicht abschließend: Wettbewerber stehen oftmals in derart enger Konkurrenz zueinander, dass Interessenkonflikte nicht gelegentlich, sondern laufend auftreten. Insbesondere erfährt das Aufsichtsratsmitglied während seiner Tätigkeit für den einen Wettbewerber viele Interna und vertrauliche Informationen deren Kenntnis es bei der Tätigkeit für den anderen Wettbewerber nicht ausblenden kann. In gravierenden Fällen kann sogar die Niederlegung des Mandats erforderlich sein.

Aus der Treuepflicht folgt ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot

Die Treuepflicht des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber dem Unternehmen geht meines Erachtens weiter: Sie verbietet dem Aufsichtsratsmitglied, Mandate bei Wettbewerbern anzunehmen, wenn schwerwiegende Interessenkonflikte konkret zu befürchten sind. Hieraus folgt: Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied, ein Mandat im Aufsichtsrat eines Wettbewerbers anzunehmen, muss es dies frühzeitig anzeigen. Ob eine solche Anzeigepflicht gegenüber dem Aufsichtsrat selbst oder dem Vorstand besteht, muss geklärt werden. Man könnte dem Vorstand das Recht einräumen, wenngleich kaum praktikabel, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die darüber entscheidet, ob dem Aufsichtsratsmitglied die Annahme des Mandats verweigert werden soll. An eine beschlossene Verweigerung wäre das Aufsichtsratsmitglied gebunden. Die Treuepflicht begründet je nach den Umständen des Falls ein Wettbewerbsverbot für Aufsichtsräte.

Statt dessen bietet sich eine Satzungsbestimmung an, nach der Aufsichtsräte generell einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Meines Erachtens ist die Regelung zulässig und – zumindest während der Amtszeit – nicht kompensationspflichtig, vorausgesetzt, es wird eine Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit bezahlt. Es ist eine interessante Frage, ob das Aufsichtsratsmandat von der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG geschützt wird. Jedenfalls zeigen die §§ 60, 61 HGB, dass insbesondere während einer Tätigkeit für ein Unternehmen ein Wettbewerbsverbot zulässig und nicht kompensationspflichtig ist. Den gleichen Gedanken entnimmt der Bundesgerichtshof auch für Geschäftsführer, für die es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, aus den §§ 138, 242 BGB. Das spricht dafür, dass dies auch für Aufsichtsratsmitglieder zulässig ist. Spannend wird die Frage nach der Möglichkeit, ein Wettbewerbsverbot für Aufsichtsräte nach Ende ihrer Amtszeit zu bestimmen, insbesondere ob hier eine Karenzentschädigung zu zahlen wäre.

Ein Wettbewerbsverbot für Aufsichtsräte in der Satzung des Unternehmens darf nicht zu eng gefasst werden, weil die Annahme von Mandaten nicht willkürlich verweigert werden darf. Anknüpfend an den DCGK darf sie nur dann verweigert werden, wenn das Mandat bei einem wesentlichen Wettbewerber wahrgenommen werden soll und schwerwiegende Interessenkonflikte ernstlich zu befürchten sind. Andernfalls wäre die Verweigerung rechtsmissbräuchlich. Zumindest aber könnte man eine Informationspflicht und einen Zustimmungsvorbehalt vor Aufnahme von Aufsichtsratsmandaten in die Satzung aufnehmen. Das wäre weniger einschränkend und gäbe der Gesellschaft die volle Kontrollmöglichkeit mit einer erleichterten Versagungsmöglichkeit. Auch hier muss für die Zuständigkeit geklärt werden, ob der Aufsichtsrat selbst, der Vorstand oder gar die Hauptversammlung die Entscheidung treffen sollen.

Die Einführung und Umsetzung dieser Lösungsansätze ist schwierig. Aber auch ohne Gesetzes- oder Satzungsänderungen stehen Unternehmen nicht hilflos da, wenn Aufsichtsratsmitglieder Mandate bei Wettbewerbern annehmen wollen. Sofern schwerwiegende Interessenkonflikte klar absehbar sind, steht meines Erachtens die Treuepflicht der Annahme des Mandats bei einem Wettbewerber entgegen. Eine weitere gesetzliche Regelung ist daher nicht notwendig.

Thomas Hey ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Anwaltssozietät Clifford Chance in Düsseldorf.


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