Ist die Regulierung von Vorstandsverträgen ein zulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit?

Die Bundesregierung hat sich dem öffentlichen Druck gebeugt und jüngst einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen, mit dem sie ausufernden Vorstandsgehältern entgegenwirken will. Im Kern sieht der Entwurf vor, die letzte Entscheidungskompetenz über die Vergütung des Vorstands börsennotierter Unternehmen vom Aufsichtsrat auf die Hauptversammlung – und somit auf die Aktionäre – zu übertragen. Der Entwurf treibt die ohnehin schon weit fortgeschrittene Regulierung der Vorstandsverträge zusätzlich voran. Ist das der richtige Weg? Eine Einschätzung von PLATOW-Kolumnist Thomas Hey.

Die jüngsten Entwicklungen sind der vorläufige Höhepunkt eines mehrjährigen Prozesses fortschreitender Regulierung im Aktienrecht. Seit 2009 wurde durch VorstAG, DCGK, PCGK, InstitutsVergV sowie VersVergV der Spielraum bei der Gestaltung von Vorstandsverträgen erheblich eingeschränkt. Seitdem ist insbesondere vorgeschrieben, dass die „übliche Vergütung“ nicht ohne besondere Gründe überschritten werden darf. Bei börsennotierten Unternehmen sollen variablen Vergütungsbestandteilen mehrjährige Bemessungsgrundlagen zugrunde liegen. Aktienoptionen dürfen nur so ausgestaltet werden, dass der Vorstand sie erst nach frühestens vier Jahren einlösen kann. D&O-Versicherungsverträge müssen einen mindestens zehnprozentigen Selbstbehalt des Vorstands vorsehen.

Weitere Regulierung droht

Zusätzlich zu diesen Beschränkungen steht weitere Regulierung bevor. Neben dem Bundeskabinett hat sich die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit einem eigenen Vorschlag in die Debatte eingebracht. Danach sollen Vorstandsgehälter durch Höchstgrenzen gedeckelt werden, die die Unternehmen selbst festlegen. Die EU wirkt indes durch das Gesetzgebungspaket CRD IV auf eine Beschränkung der variablen Vergütung von Vorständen hin. Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2014 soll die variable Vergütung die fixe Vergütung nicht mehr übersteigen dürfen – in Ausnahmefällen soll mit Zustimmung der Hauptversammlung ein Übersteigen um maximal 100% zulässig sein.

Die aktuellen Bestrebungen sind Reaktionen auf die anhaltende öffentliche Empörung über maßlose Vorstandsbezüge, die ihren aktuellen Höhepunkt in zwei Schweizer Volksinitiativen hatte. Die Minder-Initiative, die insbesondere auf ein Verbot von Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen für Verwaltungsräte börsennotierter Unternehmen zielte, wurde im März dieses Jahres mit deutlicher Mehrheit angenommen. Über die Initiative 1:12 – Für gerechte Löhne, die begehrt, dass niemand mehr als zwölfmal so viel verdienen darf, wie der Beschäftigte mit der niedrigsten Vergütung im selben Unternehmen, wird im November dieses Jahres abgestimmt.

Es gibt bereits etliche Stimmen in Deutschland, die eine Gesetzinitiative 1:12 fordern.

Eingriff in die Vertragsfreiheit

Gesetzliche Regelungen, die die Möglichkeiten der Ausgestaltung von Vorstandsverträgen beschränken, greifen in die Vertragsfreiheit ein. Sie sind demnach verfassungswidrig, sofern sie nicht verhältnismäßig sind, d.h. einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Es ist bereits fraglich, welchem legitimen Zweck eine Regulierung der Vorstandsvergütung dienen soll. Jedenfalls nicht legitim ist es, allein zwecks Besänftigung der Öffentlichkeit in erheblichem Maße in die Privatautonomie von Vorständen und Unternehmen einzugreifen und so das bestehende System zu gefährden. Auch im Schutz der Aktionäre dürfte kein legitimer Zweck zu sehen sein. Die Hauptversammlung verfügt über hinreichende Möglichkeiten der Einflussnahme: Sie wählt nicht nur den Aufsichtsrat, der für die Festlegung der Vorstandsvergütung zuständig ist; daneben entscheidet sie auch über dessen Entlastung sowie darüber, ob etwaige Ersatzansprüche des Unternehmens gegen den Aufsichtsrat geltend gemacht werden.

Lässt man den Aktionärsschutz gleichwohl als legitimen Zweck gelten, darf daran gezweifelt werden, dass eine fortschreitende Regulierung das geeignete und erforderliche Mittel ist, die Vertragsfreiheit aus Artikel 2 ff. so weitgehend einzuschränken. Angemessene Vergütungen werden nicht durch mehr gesetzliche Regulierung erreicht. Ob eine Vergütung angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich nicht nach ihrer Höhe, sondern allein danach, in welchem Verhältnis sie zum Nutzen steht, den der Vorstand für das Unternehmen hat. Was angemessen ist, beantwortet letztlich die einfache Frage: Erwirtschaftet der Vorstand seine eigenen Kosten und bringt er dem Unternehmen einen weiteren nachhaltigen Mehrwert? Für die Beantwortung dieser Frage ist der Aufsichtsrat gesetzlich vorgesehen und auch geeignet. Entsprechend sorgt die weit überwiegende Zahl der Aufsichtsräte für angemessene Vorstandsgehälter – und zwar in aller Regel im Interesse des Unternehmens und damit auch der Eigentümer, nicht im Hinblick auf eine andernfalls drohende zivil- oder strafrechtliche Haftung.

Den aufgetretenen Problemfällen ist der Gesetzgeber durch das VorstAG entgegengetreten, indem er die Festlegung der Vorstandsvergütung zu einer nicht delegierbaren Plenumsentscheidung für den Aufsichtsrat gemacht und so Transparenz gesteigert hat. Es erscheint nicht zweckdienlich, als weitere Maßnahme die Kompetenz in Vergütungsfragen zugunsten der Hauptversammlung zu verschieben. Ganz im Gegenteil würde ein solches Vorgehen und auch eine weitere Einschränkung der Freiheit für den Aufsichtsrat, Vorstandsvergütungen zu verhandeln und zu vereinbaren, dazu führen, dass die Rolle des Aufsichtsrats gefährlich entwertet würde.

Dies gilt vornehmlich für die größten börsennotierten Unternehmen. Gerade in diesen finden die wenigen Exzesse statt. Eine solche Regelung strahlt aber auch auf alle anderen Aktiengesellschaften und große mitbestimmte GmbHs aus.

Thomas Hey ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Anwaltssozietät Clifford Chance in Düsseldorf. Dieser Beitrag bildet den Auftakt zu einer künftig jeden ersten Freitag im Monat erscheinenden Arbeitsrechtskolumne der Sozietät Clifford Chance.


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