Wie mobil sind mein Vermögen und ich?

Wir wissen nicht, wie es mit dem Euro weitergeht, vor allem, ob ausreichende Strukturreformen kommen. Wir wissen auch nicht, was nach der Bundestagswahl auf uns zukommt. Eines ist sicher, es wird teuer, denn eine Rettung einiger Euro-Peripheriestaaten ist ohne Quersubventionen aus Deutschland unmöglich. Darüber hinaus spricht die Linke von einer Gehälterbegrenzung und die SPD ist in die verfassungsrechtlich zweifelhafte Vermögensteuer verliebt. Wer professionell Vermögensplanung betreibt, muss daher die Fragen beantworten können: Kann das Vermögen in das Ausland ziehen, kann der Vermögensinhaber umziehen, oder ist beides möglich? Ob man das umsetzt, ist jedoch eine ganz andere Frage, meint PLATOW-Kolumnist Konstantin Mettenheimer.

Die Verlagerung eines Vermögens in das Ausland ist nur dann wirklich sinnvoll, wenn es dem inländischen Vermögensinhaber danach nicht mehr zugerechnet wird, sondern nur noch die tatsächlich ausgeschütteten Erträge. Im englischsprachigen Raum bietet sich dafür ein Trust an. Die Behandlung eines Trusts im deutschen Steuerrecht ist jedoch nicht ausreichend geklärt, um den Trust für Zwecke der deutschen Planung sicher einzusetzen. Anders ist es bei familiennützigen Stiftungen, vor allem, wenn sie in Ländern der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes ihren Sitz haben. Hierzu gehören österreichische und Liechtensteiner Stiftungen. Die österreichische Stiftung war bisher schon etwas teurer als eine Liechtensteiner Stiftung, aber beide waren vergleichbar. In 2011 und 2012 wurde die Besteuerung der Erträge einer österreichischen Stiftung deutlich erhöht. Gleichzeitig ist ein Verlassen einer solchen Stiftung nur unter Realisierung von Veräußerungsgewinnen möglich, womit die Wahl einer österreichischen Stiftung sich inzwischen praktisch verbietet. Damit verbleibt die Liechtensteiner Stiftung. Eine ernst zu nehmende Alternative ist allerdings auch eine maltesische Stiftung. Eine Hinzurechnung der Einkünfte der Stiftung bei den deutschen Begünstigten folgt nach dem Außensteuergesetz dann nicht, wenn der Begünstigte die Stiftung nicht leitet, mit dem entsprechenden Land eine Auskunftsregelung besteht und die Stiftung im EWR (also nicht der Schweiz) sitzt.

Wird Vermögen in eine Stiftung eingebracht, so darf man nicht verkennen, dass das Vermögen sich einen Schritt vom Vermögensinhaber entfernt. Allerdings gibt es inzwischen so viele gut funktionierende Stiftungsstrukturen, dass dies – wenn es gut gemacht wird – keine Sorge sein sollte. Zum gut machen gehört nicht nur die Integrität der Stiftungsvorstände, sondern auch, über diese einen so genannten Protektor einzusetzen, der zwar nicht berechtigt sein darf, über das Stiftungsvermögen zu verfügen, der aber sehr wohl das Recht hat, Stiftungsvorstände zu bestellen und abzuberufen. Ferner ist zu überlegen, ob das Stiftungsvermögen über Zwischenholdings gesteuert wird, an denen der bisherige Vermögensinhaber in einer Weise beteiligt ist, die einen gewissen Einfluss gestattet.

Spielräume werden enger

Der schwierigste Teil der Einbringung in eine solche Stiftung wird es sein, Veräußerungsgewinne zu vermeiden. Dabei ist sowohl an ertragsteuerrechtliche als auch schenkungsteuerrechtliche und gegebenenfalls auch grunderwerbsteuerrechtliche Fragen zu denken. Noch gibt es im erbschaftssteuerlichen Bereich große Spielräume, die sich allerdings bald schließen werden. Die Varianten hängen zu sehr von der Struktur des Vermögens ab, um sie hier angemessen behandeln zu können.

Alternativ kann der Vermögensinhaber erwägen, sein Vermögen in Deutschland zu belassen, und selbst in ein anderes Land zu ziehen. Dies wird für das liquide Vermögen bedeuten, dass es nicht mehr in Deutschland zu versteuern ist, weil liquides Vermögen grundsätzlich am Wohnsitz des Vermögensinhabers besteuert wird, während Betriebsvermögen und Grundvermögen grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert werden. Der Wechsel des Wohnsitzes löst bei dem Steuerpflichtigen allerdings die so genannte Wegzugsbesteuerung aus, d.h. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von einem Prozent und mehr gelten als im Augenblick des Wegzugs veräußert und werden besteuert. Hier bietet sich die sorgfältig vorbereitete Umwandlung in eine gewerbliche Personengesellschaft an, denn diese bleibt auch bei Wegzug des Steuerpflichtigen in Deutschland vollumfänglich steuerpflichtig, so dass das Steuersubstrat dem deutschen Fiskus erhalten bleibt.

Gleichgültig, welcher Weg gewählt wird, vorausschauend muss daran gedacht werden, dass die neue Struktur flexibel ist. Politisch sind solche Planungsentscheidungen verständlicherweise umstritten. Es gibt jedoch politisch und volkswirtschaftlich ein Niveau der Besteuerung, das konfiskatorisch, unvernünftig und populistischer Stimmenfang ist und ab dem es freien Bürgern eines freien Landes nicht verwehrt werden darf, das Land zu verlassen. Glücklicherweise kann ich aus meiner Praxis berichten, dass die Verbundenheit deutscher Vermögensinhaber zu Land und Mitarbeitern sehr hoch, aber eben auch nicht unüberwindbar ist. Diese unsichtbare Schwelle gilt es im Interesse aller Bürger zu beachten.

Konstantin Mettenheimer ist Rechtsanwalt, Betriebswirt, Steuerberater und Partner der internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt. Einmal im Monat kommentiert Mettenheimer für PLATOW aktuelle Rechtsthemen, ordnet diese für Unternehmer und Anleger ein und zeigt Strategien auf.

 


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