Vermögensanlage der Stiftung in schwierigen Märkten
Volatile Märkte, wachsende Geldmenge und negative reale Renditen auf Bundesanleihen machen jedem Vermögensverwalter zu schaffen. Was darf und was muss ein Stiftungsvorstand in diesen Zeiten tun? Antworten gibt PLATOW-Kolumnist Konstantin Mettenheimer.
Zunächst hat der Vorstand Vorgaben des Stifters für die Vermögensanlage zu berücksichtigen. Diese gibt es allerdings selten und sie sind dem Stifter auch nicht zu empfehlen. Denn Stiftungen sind auf die Ewigkeit angelegt und kein Stifter weiß, wie das Vermögen eines Tages am besten anzulegen ist.
Dann sind die zivilrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die vor allem auf drei Eckpunkte zielen: langfristiger Vermögenserhalt, angemessene stabile Erträge und Risikominimierung. Hier ist zwar nach wie vor umstritten, ob nur ein nominaler oder ein realer Erhalt anzustreben ist. Auch wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, kann kein Zweifel bestehen, dass nur der reale Vermögenserhalt zielführend ist. Gerade angesichts eines unsicheren Geldwertes sollte dies zu den Eckpfeilern der klugen Anlagestrategie gehören.
Die steuerlichen Vorschriften sind am detailliertesten. Sie geben aber nur Auskunft darüber, dass die Mittel zeitnah verwendet werden müssen, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten.
Vorgaben für die Effizienz der Mittelverwendung
Im kaufmännischen Bereich ist völlig klar, dass die notwendige Sorgfalt sowohl auf die Einnahmen als auch die Ausgaben zu verwenden ist. Gilt dies auch bei Stiftungen? Das Gesetz schweigt hier außer der Vorgabe, dass die Stiftung die Mittel zeitnah verwenden muss und im Prinzip nur ein Drittel der Erträge in eine Rücklage einstellen darf. Angesichts geringerer Erträge setzt sich die Einsicht durch, dass die Ausgaben eventuell nicht einfach gekürzt werden dürfen, sondern auf ein verbessertes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten ist, um dasselbe Ergebnis mit weniger Geld zu erreichen.
Zur Risikominimierung ist anerkannt, dass eine Diversifikation entsprechend der Portfoliotheorie von Markowitz das Risiko reduziert, weil verschiedene Anlageklassen wie Aktien, Renten und Rohstoffe in ruhigen Zeiten verschieden reagieren, also nicht korreliert sind. Was sich jedoch noch nicht überall durchgesetzt hat, ist, dass – insbesondere nach den Studien von Leibowitz – verschiedene Anlageklassen in großen Krisen gleichlaufen und sich die Korrelation über Marktphasen hinweg verändert. Man wird diesen Aspekt als ordentlicher Vermögensverwalter einer Stiftung einbeziehen müssen.
Es empfiehlt sich ferner wegen der sehr viel volatileren Märkte einen Risikopuffer zu schaffen. Dieser kann entweder durch stille Reserven in Wirtschaftsgütern entstehen, die aber in echten Krisen wegen illiquider Märkte häufig nicht zu realisieren sind. Alternativ bietet es sich an, Gewinne durch Umschichtung von Aktiva zu realisieren. Derartige Substanzgewinne unterliegen nicht der Pflicht zur zeitnahen Verwendung und können in eine entsprechende Rücklage eingestellt werden, denen dann auch entsprechende Liquidität gegenüberstehen sollte. Darüber hinaus ist ein durchdachtes Risikomanagement zu empfehlen. Allerdings muss eine Stiftung stets darauf achten, dass der Selbsterhalt nicht zum Selbstzweck wird und der eigentliche Zweck der Stiftung dahinter zurücksteht.
Hier darf der Hinweis nicht fehlen, dass bei bilanzierenden Kaufleuten in Leasingportfolios oder aufgrund von §6b EStG-Rücklagen in bestimmten Wirtschaftsgütern mehr verdeckte Steuern als stille Reserven liegen können, so dass ein Verkauf teuer wird. Werden derartige Wirtschaftsgüter an eine gemeinnützige Einrichtung gespendet, liegt beim Spender kein Realisierungsvorgang und bei der empfangenden Stiftung keine Steuerpflicht vor. Es lohnt, auf solche Gelegenheiten für Zustiftungen zu achten.
Haftung der Vorstände für Verluste
Grundsätzlich bleiben Verluste für die Gemeinnützigkeit folgenlos, weil anerkannt ist, dass Vermögensanlage auch zu Verlusten führen kann. Häufen sich die Verluste, kann die Stiftungsaufsicht einschreiten und einen Sanierungsplan verlangen. Sie kann allerdings keinen eigenen Investitionsvorschlag machen und ist dafür auch gar nicht ausgerüstet.
Es ist ferner anerkannt, dass sinnlose und rein spekulative Anlagen, bei denen also Rendite und Risiko in keinem angemessenen Verhältnis stehen, unzulässig sind. Es ist auch entschieden, dass ein Anlageverhalten, bei dem nicht verwendungspflichtige Erträge weniger als 20% und Umschichtungserträge über 80% ausmachen, dauerhaft kein richtiges Anlageverhalten im Sinne der Zweckerfüllung sein kann. Darüber hinaus gibt es jedoch keine engeren Anlagerichtlinien. Analog wird man die „business judgment rule“ (§ 93 Absatz 1 Satz 2 AktG) anwenden müssen, nach der der Stiftungsvorstand pflichtgemäß handelt, wenn er auf Grund angemessener Information vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Es empfiehlt sich insoweit, immer auf der Höhe der Grundsätze ordnungsgemäßer Vermögensanlage zu sein und eine Vermögensanlagerichtlinie zu beschließen sowie diese nachvollziehbar und transparent umzusetzen. Die Haftungsbeschränkung für ehrenamtlich Tätige nach §31a BGB gilt für bezahlte Stiftungsvorstände nicht.
Vielleicht ist es aber am effektivsten, wenn es sich alle Stiftungen gemeinsam zu einem ihrer Ziele machen, gegen die Politik des leichten Geldes und die schleichende Enteignung aller Sparer und Anleger vorzugehen.
Konstantin Mettenheimer ist Rechtsanwalt, Betriebswirt, Steuerberater und Partner der internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt. Jeden zweiten Freitag kommentiert Mettenheimer für PLATOW aktuelle Rechtsthemen, ordnet diese für Unternehmer und Anleger ein und zeigt Strategien auf.
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