Streubesitzdividenden bald steuerpflichtig?

Streubesitzdividenden, die eine GmbH einnimmt, sind praktisch steuerfrei. Daher halten viele Investoren ihre Beteiligungen an Kapitalgesellschaften über eine Holding GmbH und nicht privat. Erst wenn die Holding GmbH die Gewinne ausschüttet, werden sie auf der Ebene des Investors steuerpflichtig. Dasselbe gilt für Veräußerungsgewinne. Künftig sollen Streubesitzdividenden und entsprechende Veräußerungsgewinne bereits auf der Ebene der Holding GmbH steuerpflichtig sein. Dies hätte den dramatischen Effekt einer Doppelbesteuerung von Streubesitzdividenden, nämlich erst bei Vereinnahmung durch die Holding GmbH und dann erneut bei Weiterausschüttung auf der Ebene des Investors, meint Konstantin Mettenheimer, Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer.

Nach bisher geltendem Recht unterliegen privat gehaltene Streubesitzdividenden der Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) von 26,375% plus Kirchensteuer. Werden die Beteiligungen jedoch über eine GmbH gehalten, so unterliegen nur 5% der Dividende der Körperschaftsteuer von 15%. Auf 100 € Dividende fallen also nur 0,75 Cent Steuer an. Das gilt ebenso für Veräußerungsgewinne auf Streubesitzanteile. Streubesitz sind Beteiligungen von weniger als 10%. Grund für die Freistellung ist, dass Dividenden, die durch mehrere Gesellschaften durchgeschüttet werden, nicht auf jeder Ebene erfasst werden sollen. Daher gilt die 95%ige Befreiung bei Zahlung an ausländische Kapitalgesellschaften nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat am 20.10.2011 jedoch entschieden, dass die Ungleichbehandlung in- und ausländischer Dividendenempfänger gegen EU-Recht verstößt. Der Gesetzgeber hatte nun die Wahl, entweder die ins Ausland gezahlte Dividende freizustellen, oder die ins Inland gezahlte Dividende zu besteuern. Es fällt nicht schwer, zu erraten, wofür er sich entschieden hat. Der Bundesrat hat daher in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 eine Regelung eingebracht, nach der Streubesitzdividenden bereits ab 2012 auch bei Zahlung an inländische Kapitalgesellschaften steuerpflichtig sein sollen. Die Chancen für diese Änderung stehen gut. Allerdings bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, weil dasselbe Steuersubstrat dann auf mehreren Ebenen mehrfach besteuert wird.

Was kann man tun?

Der Gesellschafter kann die Beteiligung durch Zukauf auf 10% und mehr aufstocken. Entscheidend für die Besteuerung ist der Stand am Jahresanfang. Wenn also eine Beteiligung von 6% vorhanden ist und in 2012 um 5% aufgestockt wird, fällt die Steuer in 2012 dennoch an (Stichtag 1.1.2012), erst in 2013 entsteht sie nicht mehr. Wichtig ist eine Ausnahmeregel, die besagt, dass bei dem Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10% diese immer als am Jahresanfang erworben gilt. Hielt man also vorher 6 % und erwirbt 5 % hinzu, so sind in dem laufenden Jahr die Streubesitzdividenden auf 6 % und 5 % steuerpflichtig. Kauft man jedoch mindestens 10% hinzu, so gelten diese als am Jahresanfang erworben, wodurch auch die bestehende Beteiligung mit auf über 10% gehoben wird. In unserem Beispiel gäbe es also ab Jahresanfang eine Beteiligung von 16%, die nicht mehr als Streubesitz gilt und damit praktisch wieder steuerfrei ist. Offen ist noch, was gilt, wenn im Jahresverlauf 10% hinzuerworben aber vor Jahresende wieder veräußert werden; ob dann nämlich auch von einer Beteiligung von 10% und mehr – in unserem Beispiel von 16% – am Jahresanfang auszugehen ist.

Die einfachste Methode der Aufstockung einer Beteiligung ist der Kauf von Aktien. Es sind aber auch Alternativen denkbar. Zum Beispiel können weitere Aktien durch Wertpapierleihe von Personengesellschaften und Individuen hinzuerworben werden. Das kann besonders interessant sein, wenn man mit Wirkung ab Jahresbeginn aufstocken will, sich ein Kauf von 10% jedoch verbietet. Dann sollte eine Aufstockung durch Wertpapierleihe erwogen werden.

Die Schwelle von 10% kann auch dadurch erreicht werden, dass die ausschüttende Gesellschaft eigene Anteile zurückkauft. Dies wird aber nur dann den gewünschten Effekt haben, wenn die Höhe der Beteiligung vorher knapp unter 10% lag, weil ansonsten ein extrem massiver und selten möglicher Rückkauf notwendig sein wird.

Weiterhin ist es denkbar, wie es auch früher schon üblich war, einzelne Streubesitzbeteiligungen von bis zu zehn Gesellschaftern in einer „Sammelgesellschaft“ zusammenzuführen. Deren Beteiligung liegt dann bei oder über 10%, während die bisherigen Gesellschafter an der Sammelgesellschaft jeweils mit mindestens 10% beteiligt sind. Eine Einbringung zu Buchwerten in diese Sammelgesellschaft sollte möglich sein, wenn die Holding GmbH kein anderes Vermögen hat.

Schließlich ist es möglich, Beteiligungen über niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften zu halten. Dies setzt jedoch einen niedrigen Quellensteuersatz nach Doppelbesteuerungsabkommen und eine echte wirtschaftlich Tätigkeit im Ausland voraus. Ferner wird der Veräußerungsgewinn bei Verlagerung ins Ausland besteuert. Diese Lösung wird daher nur selten hilfreich sein.

Erneut zeigt sich: Der Zugriff des Staates nimmt zu. Möglichkeiten zur berechtigten Vermeidung einer doppelten Besteuerung bestehen, bedürfen aber der sorgfältigen Planung. Zwar sollte man die weitere Entwicklung des Jahressteuergesetzes 2013 noch abwarten, zugleich aber schon vor Ende 2012 Handlungsmöglichkeiten schaffen.

Konstantin Mettenheimer ist Rechtsanwalt, Betriebswirt, Steuerberater und Partner der internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt. Jeden zweiten Freitag kommentiert Mettenheimer für PLATOW aktuelle Rechtsthemen, ordnet diese für Unternehmer und Anleger ein und zeigt Strategien auf.


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