Fußballvereine – EU-Kommission untersucht öffentliche Hilfen

Staatliche Unterstützung von Fußballvereinen kann vielfältig aussehen: Zuschüsse, Forderungsverzicht, günstige Mietbedingungen, etc. Doch liegen darin illegale Beihilfen? Derzeit ermittelt die EU-Kommission u. a. gegen so renommierte Vereine wie Real Madrid und PSV Eindhoven.

Konkret geht es bei Eindhoven um vermeintliche Vorteile durch den Erwerb des Vereinsgeländes durch die Stadt und die anschließende Verpachtung zurück an den Verein. Real soll ebenfalls unangemessen von Grundstücksgeschäften mit der Stadt Madrid profitiert haben. „Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sind Beihilfen für einzelne Unternehmen in der EU grundsätzlich verboten“ erläutert René Grafunder, Rechtsanwalt bei Linklaters. „Sie dürfen erst nach Genehmigung durch die Kommission gewährt werden. Ansonsten drohen Rückforderungen.“

Das gilt auch für das Milliardengeschäft Profifußball. 2012 haben sich Kommission und UEFA zum „Financial Fairplay“ im Einklang mit den Beihilfevorschriften bekannt: Überhöhte Gehälter und Ablösesummen sollen nicht zulasten von „redlichen“ Vereinen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Zudem befragte die Kommission alle Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Profifußballs. Neben der EU können auch deutsche Gerichte einschreiten: So hat der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren betont, dass auch Privatkläger, also z. B. andere Vereine, unmittelbar auf Unterlassung, Rückforderung und Schadenersatz klagen können. Die zugrundeliegende Verträge sind nichtig, so dass die auszahlende Stelle die Vorteile auch direkt zurückverlangen kann.

Keinesfalls muss es sich aber zwangsläufig um illegale Beihilfen handeln. 2006 wurden z. B. Beschwerden gegen die staatliche Unterstützung des (Um)Baus von deutschen WM-Stadien zurückgewiesen, da es sich um zulässige Infrastrukturmaßnahmen gehandelt habe, von denen die ansässigen Vereine nur reflexartig profitierten. „Auch die Unterstützung des Nachwuchs- und Amateurbereichs ist zulässig“, so Grafunder weiter. „Wird bei Käufen und Verkäufen der Wert der Gegenleistung marktüblich ermittelt und dokumentiert, liegt ebenfalls keine Beihilfe vor. Bei der Stundung oder dem Erlass von Forderungen kommt es darauf an, ob sich der Staat wie ein ‚vernünftiger‘ Kapitalgeber verhält, etwa indem er einem Totalverlust vorbeugt.“ Liegt eine Beihilfe dagegen vor, muss sie angemeldet werden. Die Kommission kann unter engen Voraussetzungen „grünes Licht“ geben, möglicherweise verbunden mit schmerzhaften Auflagen. Zweifelsfälle sollten vorab mit der Kommission besprochen werden.

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