Automatischer Informationsaustausch trägt erste Früchte
m Oktober 2014 beschloss eine Reihe von OECD-Staaten (51 Staaten, darunter auch Andorra, Panama, Singapur sowie die Vereinigten Arabischen Emirate), „Steuerflüchtlingen“ zukünftig massiv den Kampf anzusagen. Es sollte verhindert werden, Vermögenswerte innerhalb kürzester Zeit auf andere Konten zu verschieben und auf diese Weise vor den nationalen Steuerbehörden zu verbergen.
IZu diesem Zweck wurde ein gemeinsamer Meldestandard, der so genannte Common Reporting Standard (CRS), zum gegenseitigen jährlichen Austausch von Bankdaten vereinbart. Zwischenzeitlich haben sich mehr als 100 Staaten und Gebiete zu diesem Meldestandard bekannt – und die ersten Informationen wurden bereits übermittelt: Wie jüngst durch das Bundesfinanzministerium bekannt wurde, meldeten die beteiligten Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) rd. 39 Mrd. Euro an Erträgen aus im Nicht-EU-Ausland geführten Bankbeziehungen – und das allein für das Jahr 2017.
„Der Betrag mag zwar im ersten Moment schockieren, allerdings muss durch die Finanzverwaltungen zunächst überprüft werden, ob tatsächlich alle diese Erträge bislang noch nicht der Besteuerung unterzogen worden sind“, so Ulrike Grube, Partnerin im Bereich Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Rödl & Partner. „Im Rahmen der Selbstanzeige-Welle der vergangenen acht bis zehn Jahre wurden bereits eine Vielzahl ausländischer Bankbeziehungen und Vermögensanlagen dem deutschen Fiskus offengelegt.“ Neben individuellen Anlegerdaten wie z. B. Name, Adresse, und SteuerID werden Kontonummern, Vermögensstände zum 31.12. sowie die Höhe der Kapitalerträge bzw. Veräußerungserlöse bei Wertpapierverkäufen gemeldet. Das ausländische Bankinstitut gibt diese Daten an die Landeszentralbehörden weiter, die wiederum diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterleiten. Von dort aus werden die Daten an die jeweiligen Finanzämter geschickt, wo dann auch die steuerlichen Nachprüfungen erfolgen.
Können Strafverfahren noch verhindert werden?
„Das einzige probate Mittel, um Steuerstrafverfahren zu verhindern, ist die wirksame Abgabe einer Selbstanzeige“, rät Florian Donath, Associate bei Rödl & Partner. Eine solche wirksame Abgabe einer Selbstanzeige sei nur dann nicht mehr möglich, wenn die Finanzverwaltung bereits Kenntnis davon hat, dass Erträge oder Veräußerungserlöse noch nicht versteuert worden sind. „Es ist daher Eile geboten, da nicht ersichtlich ist, wann die betroffenen Finanzämter die jeweiligen Daten mit der Steuerakte des Anlegers abgleichen“, so der Steuerstrafrechtler weiter. „Sobald dies geschehen ist, tritt spätestens Tatentdeckung ein und eine wirksame Abgabe einer Selbstanzeige ist nicht mehr möglich.“ Selbst wenn dieser letztgenannte Fall allerdings eintritt, ist die Anzeige der bislang nicht versteuerten Einkünfte ratsam, bevor das Finanzamt an den Steuerpflichtigen mit unangenehmen Fragen herantritt, um bessere Karten bei der Entscheidung über das Strafmaß zu haben. „Ein Abwarten ist in diesen Fällen tunlichst zu vermeiden, da auf diese Weise die Möglichkeit eines glimpflichen Ausgangs völlig aus der Hand gegeben wird“, so das Fazit der beiden Juristen.
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