Abmahnfalle „Black Friday“ – Bundespatentgericht entscheidet über Markenschutz
Am 29.11. jährt sich der „Black Friday Sale“, jene US-amerikanische Tradition, mit der am Freitag nach Thanksgiving die Weihnachtseinkaufssaison eingeläutet wird. Auch in Deutschland werden wieder viele (Online-)Verkäufer mit hohen Rabatten werben.
Händlern, die dafür den naheliegenden Begriff „Black Friday“ verwenden, drohen allerdings Abmahnungen. Denn „Black Friday“ ist seit 2013 markenrechtlich geschützt. Und spätestens seit 2016, dem Jahr, in dem die aktuelle Inhaberin, eine Firma aus Hongkong, die Marke übernommen hat, wurden und werden Händler und Portale, die „Black Friday“ in ihrer Werbung nutzen, in Anspruch genommen. Seither wurden 16 Löschungsanträge gegen die Marke gestellt. In erster Instanz hatte das Deutsche Patent- und Markenamt 2018 die vollständige Löschung der Marke damit begründet, dass „Black Friday“ vom Verkehr nicht als Herkunftszeichen aufgefasst werde. Mithin fehle ihr die für den Schutz als Marke zu fordernde Unterscheidungskraft. Das nunmehr mit dem Rechtsmittel der Inhaberin befasste Bundespatentgericht (BPatG) hat der Marke jedoch jüngst gute Überlebenschancen eingeräumt. Das Gericht geht davon aus, der durchschnittliche Verbraucher habe zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke „Black Friday“ im Jahr 2013 diese nicht als „Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag“ verstanden.
Demgegenüber hätten Onlinehändler für Elektronikwaren aber schon damals „Black Friday“-Aktionen durchgeführt, so dass eine Löschung jedenfalls insoweit möglich erscheine. Gute Chancen hätten deshalb auch stationäre Elektronikhändler. „Eine Differenzierung zwischen dem Einzelhandel für Elektronikprodukte und anderen Waren wie z. B. Bekleidung erscheint nicht überzeugend“, meint Patrick Schneider, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. „Wer ‚Black Friday‘ als Begriff für einen Rabatt-Aktionstag für Elektronikartikel kennt, wird in ihm auch im Kontext der Vermarktung anderer Waren keinen Herkunftshinweis sehen.“ Letztlich bleibe der Beschluss des BPatG sowie dessen Begründung abzuwarten. „Das Gericht hat bisher lediglich eine vorläufige Einschätzung geäußert, an die es nicht gebunden ist“, so der Markenrechtler weiter. „Auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung ist außerdem davon auszugehen, dass die Parteien den Weg zum Bundesgerichtshof beschreiten werden, soweit ihnen dieser vom BPatG eröffnet wird.“ Eine rechtskräftige Entscheidung über die Marke „Black Friday“ könnte also noch etwas auf sich warten lassen. Bis dahin bleibt die Verwendung der Marke nicht ohne (Abmahn-)Risiko.
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