Neues Geldwäschegesetz – Höhere Bußgelder drohen

Im vergangenen Jahr trat das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft, das die vierte EU-Geldwäscherichtlinie umsetzt. Gerade für Glückspielanbieter, die in Deutschland tätig sind oder sein wollen, hat das erhebliche Auswirkungen, wie Michael Stulz-Herrnstadt und Christoph Engelmann von DLA Piper erläutern.

Drei zentrale Änderungen bringt das neue GwG für Glücksspielunternehmen mit sich: Zum einen erweitert die Novelle den Anwendungsbereich des Gesetzes. Zum anderen hat der Gesetzgeber die Vorgaben, die den erweiterten Adressatenkreis treffen, inhaltlich überarbeitet und die Pflichten mit Blick auf die Geldwäschebekämpfung verschärft. Zuletzt wurde der Ordnungswidrigkeitenkatalog um zahlreiche Tatbestände ergänzt und der Bußgeldrahmen auf bis zu eine Million Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils angehoben.

Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes

Das bisherige GwG galt für Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen sowie Spielbanken, falls ihnen in Deutschland eine Erlaubnis erteilt wurde. Nunmehr findet das GwG grundsätzlich auf alle Spielstätten – sowohl online als auch offline – Anwendung. Darüber hinaus verpflichten die Vorgaben des novellierten GwG auch Glücksspielanbieter in Deutschland, die ohne Erlaubnis tätig sind. Eine Rückausnahme ist für Glücksspiele vorgesehen, die nach Ansicht des Gesetzgebers einem geringeren Geldwäscherisiko unterliegen.

Überarbeitete geldwäscherechtliche Pflichten

Die verpflichteten Unternehmen müssen vor allem so genannte „Know Your Customer““-Verfahren implementieren. Offline-Glücksspieldienste müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten erst ab einem Schwellenwert von 2 000 Euro (Gewinne oder Einsätze) beachten – anders als Online-Glücksspielanbieter, die hierzu stets verpflichtet sind. Die verpflichteten Unternehmen dürfen jedoch Identifikationsverfahren nutzen, die der Glücksspielregulierung entsprechen.

Glücksspielanbieter müssen grundsätzlich einen Geldwäschebeauftragten bestellen, können bei der zuständigen Aufsichtsbehörde allerdings beantragen, von dieser Pflicht auf Grundlage einer risikobasierten Bewertung befreit zu werden. Eine Muttergesellschaft für Unternehmen, die in verschiedenen Ländern aktiv sind, muss nun die Geldwäschevorgaben aller Länder einhalten, in denen ihre Tochtergesellschaften niedergelassen sind; Maßnahmen zur Geldwäscheprävention müssen dabei auf Gruppenebene vereinheitlicht werden.

Die bereits bekannten Beschränkungen für Zahlungsmethoden für Online-Glücksspieldienste gelten nach dem neuen GwG fort – mit punktuellen Erleichterungen für die Vermittlung und Veranstaltung von Online-Glücksspielen, die insbesondere auf Online-Sportwetten abzielen. So ist bei einzelnen Transaktionen von bis zu 25 Euro sowie bei mehreren Transaktionen im Gesamtwert von bis zu 100 Euro pro Monat keine Prüfung erforderlich, ob die genutzte Zahlungskarte auf den Namen des jeweiligen Spielers ausgestellt ist.

Mehr Tatbestände, höhere Strafen

Für eine verbesserte Durchsetzung der neuen GwG-Anforderungen wurden die Aufsichtsbehörden mit erweiterten Befugnissen ausgestattet. So sind diese berechtigt, Zulassungen zu widerrufen, Geschäftsführern die Ausübung einer Leitungsposition zu untersagen, bei Kredit- und Zahlungsinstituten Auskünfte über Zahlungsvorgänge einzuholen sowie bei Glücksspielanbietern Prüfungen durchzuführen.

Den Katalog an Ordnungswidrigkeiten hat der Gesetzgeber von 17 auf 64 Tatbestände fast vervierfacht. Im Zuge dessen wurden speziell auf Glücksspielanbieter ausgerichtete Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände geschaffen. Diese knüpfen z. B. an die unterlassene oder nicht rechtzeitige Identifizierung des Spielers, das Zulassen gesetzlich nicht vorgesehener Zahlungsarten oder den Verstoß gegen das Einlagenverbot an. Auch die Höhe der Bußgelder wurde von 100 000 Euro auf eine Million Euro verzehnfacht; alternativ kann das Bußgeld bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen. Dieser erhöhte Bußgeldrahmen greift im Falle eines schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes. Dabei soll ein Verstoß (i) als schwerwiegend anzusehen sein, wenn er im Rahmen einer Gesamtabwägung als gravierend zu bewerten ist, (ii) als wiederholt, wenn er mehr als einmal begangen wird, und (iii) als systematisch, wenn er einem Muster folgt.

Des Weiteren sieht das neue GwG ein bereits aus anderen regulierten Bereichen geläufiges „Naming & Shaming““ vor. Demnach müssen die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes erlassen haben, auf ihrer Internet-seite bekannt machen, was zu erheblichen Reputationsschäden für die betroffenen Anbieter führen kann.

Fazit

Der novellierte Rechtsrahmen trifft viele Glücksspielanbieter, die sich in der Vergangenheit mit der Geldwäschethematik nicht auseinandersetzen mussten. Auch die übrigen Glücksspielanbieter sind nicht zuletzt vor dem Hintergrund inhaltlicher Änderungen der Vorgaben und des gestiegenen Haftungsrisikos gut beraten, bereits implementierte Maßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

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