Schlecker-Insolvenz – Hersteller mit Allen & Overy erneut erfolgreich
Schadensersatzklage abgewiesen _ Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters der Drogeriemarktkette Schlecker, Arndt Geiwitz, gegen Beiersdorf, Procter & Gamble sowie weitere Drogerieartikelhersteller auch in zweiter Instanz zurückgewiesen.
Wie schon in der ersten Instanz beim Landgericht Frankfurt wurde Procter & Gamble von Allen & Overy und einem Team um die Hamburger Kartellrechts-Partnerin Ellen Braun vertreten.
Der Insolvenzverwalter Schleckers machte Schadensersatzansprüche in Höhe von rd. 212 Mio. Euro zuzüglich Zinsen geltend. Die Klage war auf ein Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes gestützt, in dem es einen wettbewerbswidrigen Informationsaustausch unter Mitgliedern eines Arbeitskreises im Markenverband (Arbeitskreis „Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel“, kurz „KWR“) ermittelt hat. Das OLG Frankfurt sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass Schlecker infolge des Informationsaustausches irgendeinen Schaden erlitten hätte. Der vom Bundeskartellamt ermittelte Informationsaustausch hätte den Preiswettbewerb unter den Herstellern nicht zum Nachteil der Kunden eingeschränkt. Das OLG Frankfurt folgte insoweit den mithilfe ökonomischer Beweismittel unterlegten Argumenten der Beklagten. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für den Kartellschadensersatz in Deutschland. Als erst zweites Obergericht in Deutschland befasst sich das OLG dabei mit der Frage der Schadensneigung eines bloßen Informationsaustausches und berücksichtigt dessen wirtschaftswissenschaftlich erforschten, sehr unterschiedlichen Auswirkungen. Je nach Einzelfall kann der Informationsaustausch den Wettbewerb intensivieren oder mindern. Im vorliegenden Fall waren den Preis erhöhende Wirkungen bei Gesamtwürdigung aller festgestellten Tatsachen unwahrscheinlich.
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