Alles was recht ist

EuGH spricht wegweisendes Urteil im Cannabis-Markt

Für eine Revolution auf dem Cannabis-Markt könnte jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgen. Unmissverständlich entschieden die EuGH-Richter kürzlich, Cannabidiol (CBD) nicht als Betäubungsmittel einzustufen. Damit wird der Weg für den Handel mit Lebensmittel, die das Substitut CBD enthalten, potenziell frei.

Die Europäische Kommission hatte zuvor derartige Waren vorläufig als Betäubungsmittel klassiert, was bei Händlern Sorge nährte, dass ein Handelsverbot folgen könnte. Mit dem Richterspruch besteht nun die Chance, dass Brüssel seine Haltung überdenkt. „Soweit ersichtlich, gibt es noch keine offizielle Stellungnahme der EU-Kommission zu dem EuGH-Urteil. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die EU-Kommission ihre kürzlich geäußerte Auffassung aufgeben wird, wonach natürlich gewonnenes CBD als Betäubungsmittel behandelt werden soll. Ein solcher Richtungswechsel scheint insbesondere dann zwingend, wenn die UN in der für Dezember geplanten Abstimmung der zuvor ergangenen Empfehlung der WHO folgt und Zubereitungen mit CBD, die einen THC-Gehalt von unter 0,2% aufweisen, ausdrücklich von den Regelungen des UN-Einheitsübereinkommens ausnimmt“, erklärt Jörn Witt, Partner bei CMS Deutschland in Hamburg.

Das Urteil hat daher das Potenzial, den Handel zu revolutionieren. „Mitgliedstaaten können zukünftig die Vermarktung von CBD-Produkten nicht mehr pauschal mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen des Betäubungsmittelgesetz verbieten“, ergänzt Counsel Susanne Pech ihren Kollegen. „Es bleiben jedoch noch immer zahlreiche Fragen hinsichtlich der Einordnung von CBD-Produkten offen. So fehlt es hinsichtlich des wichtigen Markts mit Nahrungsergänzungsmitteln noch immer an der erforderlichen Zulassung als Novel Food. Zudem ist darauf zu achten, dass entsprechende Produkte mit CBD nicht durch ihre Gestaltung und Bewertung als Arzneimittel einzustufen sind. Unternehmer, die im CBD-Markt tätig sind, müssen daher weiterhin die Zulässigkeit der Vermarktung der konkreten Produkte im Einzelfall prüfen“, weist die CMS-Expertin hin.

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