Gastbeitrag

Umstrittenes Gesetz – Facebook unterzieht NetzDG erstem Praxistest

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) erließ Anfang Juli 2019 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 2 Mio. Euro gegen die Facebook Ireland Limited (Facebook) auf Grund eines Verstoßes gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Dabei handelt es sich um das erste Bußgeld unter dem bereits am 1.10.17 in Kraft getretenen Gesetz.

„Das BfJ hat den Bußgeldrahmen von bis zu 5 Mio. Euro zwar nicht ausgeschöpft, aber dennoch ein deutliches Zeichen gesetzt“, meint Susanne Werry, Datenschutzexpertin der Sozietät Clifford Chance. Nach dem NetzDG sind Anbieter sozialer Netzwerke verpflichtet, Nutzern Möglichkeiten zu bieten, illegale Postings – einschließlich Hasskommentaren – zu melden. Über die Anzahl der Beschwerden und das eingerichtete Beschwerdemanagement müssen Anbieter nach dem NetzDG in einem halbjährlichen Report berichten.

Facebook wird vorgeworfen, seinen Bericht im Sommer 2018 nicht vollständig erstellt zu haben. Bei über 32 Mio. Nutzern meldete Facebook lediglich 1 704 Beschwerden, wohingegen YouTube und Twitter über 200 000 offen legten. „Laut BfJ kommt die geringe Anzahl daher, dass nicht alle bei Facebook eingegangenen Beschwerden auch in den Bericht aufgenommen wurden, sondern nur solche, die über ein spezielles, allerdings nur schwer auffindbares Formular gemeldet wurden“, erläutert Werry. Das BfJ bemängelt diese Praxis und fordert, dass alle Beschwerden aufgenommen und dem Nutzer Beschwerdewege transparent aufgezeigt werden.

„Vor dem Hintergrund, dass gegen das NetzDG bereits vor dem Inkrafttreten erhebliche, berechtigte verfassungsrechtliche Bedenken bestanden, die auch von Facebook in einer Stellungnahme geäußert wurden, ist es nicht verwunderlich, dass der Konzern nun Einspruch gegen die Strafe eingelegt hat“, so Werry weiter. Dieser sei in der Praxis allseits mit Spannung erwartet worden, da Facebook durchaus eine realistische Chance hätte, das NetzDG in seiner aktuellen Form erfolgreich anzugreifen, glaubt die Datenschutzrechtlerin.„Denn neben der Kritik gegen das NetzDG hinsichtlich der Einschränkung der Meinungsfreiheit und Zweifeln hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, existieren im Gesetzestext darüber hinaus viele Regelungen, die die erforderliche Bestimmtheit vermissen lassen.“

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