Eigenkapitalzinsen Strom und Gas – BGH-Urteil stellt Netzbetreiber vor finanzielle Hürden
Am 9.7.19 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung in Sachen „EK-Zins“ für die dritte Regulierungsperiode verkündet. Demnach bleiben die Eigenkapitalzinsen für die dritte Regulierungsperiode in der von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Höhe von 6,91% bzw. 5,12% bestehen (Vorperiode noch 9,05% bzw. 7,14%).
Für die Strom- und Gasnetzbetreiber ist diese Entscheidung von hoher wirtschaftlicher Relevanz: Neben der unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung in der laufenden Regulierungsperiode – es geht um nicht weniger als eine Erlösreduzierung von ca. 2 Mrd. Euro im Vergleich zur Vorperiode – dürfte die Entscheidung den finanziellen Handlungsspielraum der Netzbetreiber auch in den nächsten Regulierungsperioden weiter einengen. Ein weiteres Absinken der Eigenkapitalzinssätze ist absehbar. Laut Christoph Beer, Regulierungsexperte bei Rödl & Partner, werden sich die Netzbetreiber in den nächs-ten Jahren dadurch in einem schwierigen unternehmerischen Spannungsfeld bewegen: „Steigende Investitionsbudgets, um die durch die Energiewende gestellten Anforderungen an moderne Verteilernetze zu erfüllen, stehen abschmelzenden Erlösen in Folge weiterer Zinssenkungen gegenüber.“
„Diese Entscheidung des BGH kommt durchaus überraschend“, meint auch Thomas Wolf, Energierechtler bei Rödl & Partner. Schließlich habe der von der Vorinstanz OLG Düsseldorf bestellte Sachverständige die festgelegten Eigenkapitalzinssätze als nicht angemessen sowie im Umfeld internationaler Regulierungsentscheidungen als niedrig beurteilt. „Die Entscheidungsgründe des BGH liegen bisher noch nicht vor“, so Wolf weiter. „Allerdings zeigen bereits die bisher bekannten Informationen, dass der BGH an seiner Linie festhält, der BNetzA einen möglichst großen Beurteilungsspielraum bei Regulierungsentscheidungen zuzugestehen.“
Anders als die Vorinstanz sieht der BGH keine Verpflichtung der BNetzA aus Rechtsgründen, die angewandte Methode mit Blick auf das anhaltend niedrige Zinsniveau am Kapitalmarkt zu modifizieren oder den ermittelten Zinssatz einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Daher hob der BGH die vorinstanzliche Entscheidung auf und bestätigte die Festlegungen der BNetzA aus dem Jahr 2016, gegen die mehr als 1 000 Netzbetreiber Beschwerde eingelegt hatten. Auch die Experten Beer und Wolf sehen die BGH-Entscheidung skeptisch: „Ob diese Entscheidung für niedrige Zinssätze in Zeiten der Energiewende und der kontinuierlich steigenden Bedeutung der Energienetze das (juristisch) richtige Signal ist, kann sicherlich kritisch hinterfragt werden.“
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