Update Lieferkettengesetz – Aufatmen auf Unternehmensseite
Haftung deutlich entschärft _ Monatelang wurde zwischen den Bundesministerien für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), Arbeit und Soziales (BMAS) und Wirtschaft und Energie (BMWi) gerungen, nun liegt er vor: Der Referentenentwurf des Lieferkettengesetzes, das die Festlegung von Sorgfaltspflichten im Hinblick auf international anerkannte Menschenrechte vorsieht. Mit Blick auf die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs wurde das Regelwerk nun deutlich entschärft, vor allem bei der von der Wirtschaft heftig kritisierten und auch politisch umstrittenen Haftung deutscher Unternehmen für Verstöße (s. a. PLATOW Recht v. 30.9.).
„Der nunmehr verabschiedete Kompromiss sorgt für eine angemessene Berücksichtigung der beteiligten Interessen“, meint José Campos Nave, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner. Eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen findet sich in den Regelungen nicht wieder, stattdessen sind für Verstöße gegen das Lieferkettengesetz Sanktionen in Form von Bußgeldern vorgesehen. Gleichzeitig sind inländische Unternehmen nur für den direkten Lieferanten verantwortlich und nicht noch weitergehend in der Lieferkette. Zudem wurde berücksichtigt, dass sich kleinere und mittelständische Unternehmen keinen neuen bürokratischen Aufwand leisten können, um ihre Lieferanten weltweit auf die Einhaltung der geltenden Standards zu überprüfen.
Der Referentenentwurf wird dem Kabinett voraussichtlich Mitte März 2021 zur Beschlussfassung vorgelegt. Über den endgültigen Gesetzentwurf soll der Bundestag noch in der jetzigen Legislaturperiode abstimmen. Am 1.1.23 soll das Gesetz dann in Kraft treten und zunächst für Unternehmen ab 3 000 Mitarbeiter gelten. Ein Jahr später ist eine Absenkung der Anwendungsschwelle auf 1 000 Mitarbeiter vorgesehen.
Aufwand, der sich lohnt
„Das Lieferkettengesetz wird sicherlich in den Unternehmen zu einem gesteigerten Aufwand führen“, so Campos Nave weiter. Trotzdem sei es sachgerecht, denn die Verbraucher forderten bereits heute bei den Unternehmen einen Nachweis für eine faire Produktion von Rohstoffen ein und orientierten sich bei der Kaufentscheidung an der Einhaltung der Corporate Social Responsibility durch die Unternehmen. „Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung und der wirtschaftliche Erfolg sind kein Widerspruch“, glaubt der Handels- und Gesellschaftsrechtler. „Vielmehr bietet sich den deutschen Unternehmen eine große Chance gegenüber einer weltweiten Konkurrenz, Kunden und Verbraucher mit den eigenen Produkten „Fair Made in Germany“ zu überzeugen.“ Auch wenn das Gesetz erst in knapp zwei Jahren in Kraft tritt, sollten Unternehmen bereits heute ihre Prozesse und Lieferketten einer kritischen Prüfung unterziehen und gemäß den zu erwartenden kommenden Regelungen weiterentwickeln, so der Rat des Juristen.
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