Gastbeitrag

Insolvenzplan – Der unterschätzte Problemlöser

Knut Rebholz
Knut Rebholz © Mönning Feser Partner

_ Allen staatlichen Hilfen zum Trotz wird die Corona-Pandemie eine Insolvenzwelle nach sich ziehen. Doch eine Insolvenz muss nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens bedeuten. So zielt das auch als Insolvenzplanverfahren bezeichnete Instrument des Insolvenzplans darauf ab, ein Unternehmen im Zuge eines raschen Sanierungsprozesses zu erhalten und kann somit eine alternative Option für angeschlagene Unternehmen sein. Knut Rebholz, erfahrener Insolvenzverwalter und Partner der Kanzlei Mönning Feser Partner, erläutert das Instrument.

Die nach dem Vorbild des US-amerikanischen Chapter 11-Verfahrens geschaffene, vom Regelverfahren abweichende Sanierungsmöglichkeit des Insolvenzplans zielt darauf ab, ein Unternehmen zu erhalten und ist somit eine alternative Exit-Strategie zur Abwicklung. Voraussetzung ist ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Dreh- und Angelpunkt für Betroffene ist, dass das Insolvenzverfahren frühzeitig eingeleitet wird und die erforderlichen Experten eingeschaltet werden, um alle bestehenden Optionen bestmöglich nutzen zu können. Bei straffer Organisation kann das Verfahren in einem Zeitraum von sieben bis neun Monaten durchlaufen sein. Dies bedeutet, dass das Insolvenzverfahren und die dadurch empfundenen Einschränkungen bis zum Abschluss des Sanierungsprozesses einen zeitlich sehr überschaubaren Rahmen haben.

Da auch das Insolvenzplanverfahren das übergeordnete Ziel der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger hat, dürfen diese durch den Insolvenzplan grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden. Eine offene und gute Kommunikation insbesondere auch mit den Gläubigern ist daher ein wichtiger Bestandteil für das Gelingen des Insolvenzplans – das fortgesetzte Vertrauen der Beteiligten in das Unternehmen ist hier ein zentraler Erfolgsfaktor.

Größtmögliche Flexibilität

Zur weitgehend freien Gestaltung der Insolvenzpläne stellt die Insolvenzordnung Unternehmen wie natürlichen Personen einen umfangreichen Werkzeugkasten zur Verfügung, der individuelle Lösungswege für unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Ziele ermöglicht. So können etwa die Sanierung des Unternehmensträgers wie auch eine übertragende Sanierung, die Liquidation, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen oder auch lediglich eine Regulierung der Verbindlichkeiten umgesetzt werden. Je umfangreicher und umfassender die Eingriffe gegenüber verschiedenen Beteiligten sind, desto komplexer ist die Gestaltung des Insolvenzplans.

Eingeleitet wird das Verfahren durch die Vorlage des Insolvenzplans beim Insolvenzgericht über den Insolvenzverwalter oder das Unternehmen bzw. den Schuldner. Auch die Gläubigerversammlung kann durch einen Beschluss den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan mit einem bestimmten Ziel auszuarbeiten. Die Insolvenzordnung selbst gibt Rahmenbedingungen bezüglich des Inhalts und Aufbaus eines Insolvenzplans vor. Die Ausgestaltung im Detail jedoch bleibt dem Planersteller und der Privatautonomie der Gläubiger
überlassen. Effektiv und den Regeln entsprechend kann sie nur durch Einschaltung kompetenter Experten umgesetzt werden.

Aufbau eines Insolvenzplans

Grundsätzlich sieht der Aufbau eines Insolvenzplans einen darstellenden und einen gestaltenden Teil vor. Der darstellende Teil beschreibt, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wurden oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ein wesentlicher Bestandteil des darstellenden Teils ist die sogenannte Vergleichsrechnung, durch die die Gläubiger unterrichtet werden, inwieweit der Insolvenzplan die Befriedigungschancen der Gläubiger im Gegensatz zu anderen Abwicklungsszenarien verbessert. Die Vergleichsrechnung bildet also die wesentliche Grundlage, die über die Zustimmung oder Ablehnung eines Gläubigers zum vorgelegten Plan entscheidet.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans müssen sämtliche Änderungen, die durch den Insolvenzplan erfolgen sollen, dargestellt werden. Hier werden die Rechtswirkungen des Insolvenzplans geregelt.

Gläubigerrechte

Im Insolvenzplan müssen nach gesetzlichen Vorgaben Gläubigergruppen gebildet werden. Damit er durch die Gläubiger angenommen wird, ist es ausreichend, wenn jede Gruppe mit einer einfachen Kopf- und Summenmehrheit ihre Zustimmung erteilt. Innerhalb einer Gruppe muss also die Mehrheit aller abstimmenden Gläubiger für den Insolvenzplan stimmen und die Forderungen der zustimmenden Gläubiger müssen mehr als die Hälfte der Forderungen aller abstimmenden Gläubiger ausmachen. Sofern eine Gruppe dem Plan nicht zustimmt, kann deren Zustimmung auf Grund des sogenannten Obstruktionsverbots unter bestimmten Voraussetzungen fingiert werden (§ 245 InsO). Stimmberechtigt sind lediglich diejenigen Gläubiger, die im Termin anwesend oder mit einer wirksamen Vollmacht vertreten sind.

Nach Zustimmung durch die Gläubiger bestätigt das Insolvenzgericht den Insolvenzplan durch Beschluss. Werden innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt, wird der Beschluss rechtskräftig und der Insolvenzplan entfaltet die im gestaltenden Teil vorgesehenen Wirkungen. Diese gelten gegenüber allen Beteiligten, d. h. auch unabhängig davon, ob Gläubiger Forderungen angemeldet oder dem Insolvenzplan widersprochen haben.

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