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Schneller aus der Insolvenz – Gesetzgeber verkürzt Restschuldbefreiung

Das Bundeskabinett hat am 1.7.20 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt wird. Nach der Zustimmung des Bundestags gilt dies für Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmer, die ab 1.10.20 einen Insolvenzantrag stellen. Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt die Regelung, insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der Corona-Krise.

Die Neuregelung eröffnet Betroffenen eine schnellere wirtschaftliche Resozialisierung“, unterstreicht Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft. Auch komme sie gerade rechtzeitig. „Es zeichnet sich bereits ab, dass die Zahl insolventer Privathaushalte bedingt durch die Corona-Pandemie in nächster Zeit erheblich steigen wird“, so Henning weiter. Schon aktuell seien sieben bis acht Millionen Menschen in Deutschland überschuldet. „Wir bedauern allerdings, dass Auskunfteien Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch weiterhin drei Jahre speichern können.“ Zwar plane die Bundesregierung zunächst eine Evaluation, um festzustellen, ob die Speicherzeit für die Betroffenen Nachteile birgt. „Diese Nachteile sind jedoch offensichtlich und seit langem bekannt. Wir plädieren daher nachdrücklich für eine deutlich kürzere Speicherzeit von einem Jahr.“

Schuldnerberaterinnen und -berater sollten nun mit den Schuldnerinnen und Schuldnern prüfen, ob sie mit dem Insolvenzantrag bis zum 1.10.20 warten können, so die Empfehlung der Expertenrunde im DAV. Auch wer erst kürzlich einen Antrag gestellt hat, kann diesen noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen und so eine längere Laufzeit als drei Jahre vermeiden. Der Antrag kann durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht zurückgenommen und muss nicht begründet werden.

Für Insolvenzverfahren, die auf Anträgen aus der Zeit nach dem 17.12.19 basieren, gilt bereits nicht mehr die volle sechsjährige Laufzeit, sondern eine Übergangsregelung mit abgestuften Laufzeiten. Für Verbraucher soll diese Verkürzung zunächst nur befristet bis zum 30.6.25 gelten. Der häufig angeführten Gefahr von Folgeinsolvenzen will der Gesetzentwurf dadurch begegnen, dass eine erneute Restschuldbefreiung erst nach einer Sperrfrist von elf Jahren beantragt werden kann und dann einer Laufzeit von fünf Jahren unterliegt.

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