Gastbeitrag

DSA/DMA – EU rüstet sich für das digitale Zeitalter

Morten Petersenn und Nils Peters
Morten Petersenn und Nils Peters © Hogan Lovells

_ Die EU-Kommission hat Mitte Dezember ein Gesetzespaket vorgestellt, mit dem sie auf verschiedenen Spielfeldern das digitale Zeitalter bestreiten möchte: das „Digital Services Act Package“. Zu diesem Gesetzespaket gehören zwei Verordnungen, die jeweils eigenständige Bereiche der digitalen Welt abdecken sollen. Der „Digital Services Act“ sowie der „Digital Markets Act“. Die Regelungen werden nahezu sämtliche digitalen Dienstleister betreffen, gleich ob Marktplatz, Suchmaschine, Internetzugangsanbieter oder Social-Media-Plattform, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Morten Petersenn und Nils Peters von Hogan Lovells geben einen Überblick.

Die erste Säule des Gesetzesvorhabens ist der „Digital Services Act“ (DSA) und betrifft die Frage, auf welche Weise digitale Dienste dem Verbraucher Waren, Dienstleistungen oder Inhalte anbieten und vermitteln können sollen. Mittelpunkt ist die Reform der E-Commerce-Richtlinie, die dieses Gebiet zu Beginn dieses Jahrtausends geregelt hatte und in ihrem Wesen das gesamte digitale Spektrum an Angeboten nicht mehr abzudecken vermag. Dennoch hat die EU-Kommission zu Recht entschieden, die zwei wichtigsten Pfeiler der E-Commerce-Richtlinie aufrecht zu erhalten: das Haftungsprivileg bei neutraler Rolle sowie das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten.

Während die E-Commerce-Richtlinie hinsichtlich der Privilegierung von Internetangeboten nur zwischen Internetzugangs-, Caching- und Hosting-Anbietern unterschied, ist der DSA deutlich diffiziler. Allen Intermediären gemein ist, dass diese – unabhängig von ihrem Sitz – einen Vertreter in der EU benennen müssen, der für Verstöße gegen die Vorgaben des DSA haften soll. Das bisher aus der E-Commerce-Richtlinie entwickelte, aber nicht einheitlich geregelte „Notice-and-take-down“-Verfahren wird darüber hinaus zu einem „Notice-and-action“-Verfahren. Der Host-Provider wäre nach dem Entwurf nicht nur verpflichtet, Inhalte nach einer Meldung zu entfernen, sondern müsste zusätzlich bestimmte Mechanismen zur Meldung bereitstellen und u. a. über den weiteren Fortgang der Meldung informieren. Enthalten sind auch genauere Vorgaben für den Inhalt an eine solche Meldung. Hierbei wird auch noch abzuwarten bleiben, ob der Kreis der Berechtigten, die einen solchen Hinweis an die Plattformen senden können, bspw. auf Rechteinhaber beschränkt werden wird oder jedermann berechtigt ist.

Neu ist die Unterscheidung zwischen „sehr großen“ und allen weiteren Online-Plattformen. Zu diesen „sehr großen“ Plattformen zählen solche, die mehr als 45 Mio. monatliche Nutzer in der EU aufweisen. Diese Plattformen sollen weiteren Verpflichtungen unterworfen werden. Diese betreffen u. a. ein hohes Level an Transparenz bezüglich Empfehlungsalgorithmen und Online-Marketing, jährliche Risikobewertungen und weitere Zusammenarbeit mit den neu einzuführenden sogenannten „Digital Services“-Beauftragten.

Die zweite Säule des Gesetzespakets ist der „Digital Markets Act“ (DMA) und betrifft v. a. die „Gatekeeper“. Als Gatekeeper gilt, wer sein Geschäft jedenfalls auch in der EU betreibt, einen „signifikanten Einfluss“ auf den Binnenmarkt hat, eine „wichtige Vermittlungsposition zwischen Geschäftskunden und Endnutzern“ sowie eine „gefestigte und langfristige Marktposition“ aufweist oder voraussichtlich aufweisen wird.

Ob diese Kriterien erfüllt sind, die im DMA näher konkretisiert sind und angesichts hoher Hürden nur wenige Anbieter betreffen dürften, muss der Anbieter des „Kerndienstes“ selbst bestimmen und die EU-Kommission über das Ergebnis in Kenntnis setzen, die wiederum das Ergebnis alle zwei Jahre überprüfen würde. Die sachliche Reichweite dieser Regelung umfasst nahezu alle Online-Diensteanbieter wie z. B. Suchmaschinen und Social-Media-Plattformen, aber auch Dienste wie Werbeanbieter.

„Gatekeeper“ sollen nach dem Entwurf des DMA verschiedenste Verpflichtungen treffen, u. a. die Einschränkung von Datenakkumulation, das Verbot der Dienstbindung oder das Verbot der Eigenbevorzugung bei Suchergebnissen. Die Sanktionen reichen von bis zu 10% des weltweiten Konzernumsatzes bis zur Veräußerung einzelner Geschäftsbereiche.

Mehr Rechte für Nutzer, mehr Aufwand für Anbieter

Das Gesetzespaket erkennt weiterhin den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Netz an, reagiert jedoch auf die Entwicklung des digitalen Bereichs, den die E-Commerce-Richtlinie vor über zwei Dekaden so nicht vorhersehen konnte. Während für die Verbraucher die Verordnungen zu einer Stärkung ihrer Rechte führen dürften, ist bereits jetzt klar, dass auf Intermediäre ein deutlich erhöhter Aufwand zukommt. Dieser Aufwand trifft sämtliche Arten von Unternehmen, gleich ob Handelsplattformen, Social-Media-Seiten oder Suchmaschinen.

Für Unternehmen gilt es, den nun beginnenden Gesetzgebungsprozess im Hinblick auf DSA und DMA genau zu beobachten. Insbesondere die Transparenzpflichten sind für jedes Unternehmen einzeln zu betrachten. Ansonsten können Unternehmen sich darauf einstellen, mehr „Rechenschaft“ ablegen zu müssen. Diesen erhöhten Monitoring-Aufwand dürften Unternehmen in vielen Fällen nur mit weiteren Ressourcen stemmen können. Die Bedeutung von Quality-Management-Prozessen dürfte weiter zunehmen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetzgebungsverfahren den ausgewogenen Ansatz der Entwürfe weiterverfolgt: Evolution statt Revolution.

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