Iran-Geschäfte deutscher Töchter von US-Firmen

Im Zuge der Verhandlungen über das iranische Atomprogramm hob die EU am 16. Januar 2016 die nuklearbezogenen Wirtschaftssanktionen auf. Die USA halten ihre Sanktionen bis auf weiteres aufrecht, jedoch erlaubt die General License H (GLH) des Office of Foreign Assets Control (OFAC) unter bestimmten Voraussetzungen den Handel mit dem Iran. Die GLH muss nicht beantragt werden, sondern ist seit ihrer Veröffentlichung am 16. Januar 2016 in Kraft. Maximiliane-Stephanie Wild, Rechtsanwältin bei der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg, erläutert im Folgenden, unter welchen Bedingungen Iran-Geschäfte von in Deutschland ansässigen US-Tochtergesellschaften möglich sind.

Welche US-Tochtergesellschaften sind betroffen?

Nach der GLH gehört eine Gesellschaft einer US-Person oder wird von dieser kontrolliert, wenn die US-Person 50% oder mehr der Gesellschaftsanteile hält, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums stellt oder auf andere Art und Weise die Aktionen, Richtlinien und Entscheidungen der Gesellschaft kontrolliert. Ausländische, rechtlich unselbstständige Zweigniederlassungen von US-Gesellschaften hingegen werden nicht von der GLH erfasst und unterliegen weiter vollumfänglich den US-Sanktionen gegen den Iran (Iranian Transactions and Sanctions Regulations – ITSR).

Welche Geschäftstätigkeit ist erlaubt?

Die GLH erlaubt kurz gefasst diejenigen Geschäfte mit dem Iran, die mit dem zwischen dem Iran und China, Frankreich, Russland, dem Vereinigten Königreich, den USA und Deutschland ausgehandelten Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) vereinbar sind und anderenfalls den fortbestehenden US-Sanktionen gegen den Iran (ITSR) zuwiderlaufen würden. Unter anderem sind daher folgende Geschäfte nicht erlaubt:

  • Der direkte oder indirekte Export, Reexport, Verkauf oder die Lieferung von Gütern, Technologien oder Dienstleistungen aus den USA oder durch eine US-Person in den Iran, wenn der Export bzw. Reexport nach den ITSR verboten ist und keine gesonderte Genehmigung des OFAC vorliegt.

  • Transfer von Geldern in, von und durch das US-Finanzsystem.

  • Geschäfte mit natürlichen oder juristischen Personen, die auf der Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN) oder anderen „US-Blacklists““ wie der List of Foreigen Sanctions Evaders (FSE List) geführt werden.

  • Jegliche Art von Geschäftstätigkeit, die sich auf Güter bezieht, die Gegenstand der Export Administration Regulations (EAR) sind und die auf Grund der Bestimmungen der EAR verboten ist bzw. einer Genehmigung bedarf.

  • Geschäfte, an denen militärische, paramilitärische, nachrichtendienstliche oder rechtsdurchsetzende Einrichtungen des Irans bzw. deren Beamte und Vertreter beteiligt sind.

Welche Tätigkeit dürfen US-Personen in den Tochtergesellschaften ausüben?

Ausgehend von den vorgenannten Verboten begegnet beispielsweise die Lieferung von nicht gelisteten Konsumgütern in den Iran durch eine in Deutschland ansässige US-Tochtergesellschaft keinen Bedenken, solange die Güter nicht direkt oder indirekt aus den USA in den Iran geliefert werden sollen und keine gelisteten Personen auf iranischer Seite beteiligt sind. Entscheidend ist, dass in das operative Tagesgeschäft mit dem Iran keine US-Person involviert ist, denn für sie gelten die US-Sanktionen gegen den Iran (ITSR), welche Geschäfte mit dem Iran verbieten, fort. Als US-Personen gelten hierbei Personen, welche die Staatsangehörigkeit der USA haben oder über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung (wie z.B. eine Greencard) verfügen.

Nicht als operatives Tagesgeschäft gilt nach der GLH jedoch die Änderung von Unternehmensrichtlinien und Verfahrensvorschriften einer ausländischen US-Tochtergesellschaft, soweit dies notwendig ist, um im Rahmen der GLH Geschäfte mit dem Iran zu tätigen. Erlaubt ist auch sich hierzu von US-Personen von außerhalb des Unternehmens, wie z.B. Rechtsanwälten und Unternehmensberatern, beraten zu lassen, jedoch dürfen hierdurch keine Iran-Geschäfte ermöglicht werden, die gegen US-Recht verstoßen.

Was darf die US-Muttergesellschaft?

Die US-Muttergesellschaft darf ihrer ausländischen Tochtergesellschaft automatisierte und weltweit allen Tochtergesellschaften zur Verfügung stehende Systeme zur Datenverarbeitung, wie z.B. Telefon-, E-Mail- und Buchhaltungssysteme für die Abwicklung von Geschäften mit dem Iran zur Verfügung stellen. Automatisiert bedeutet hierbei, dass das System ohne menschliches Eingreifen arbeitet.

Zusammenfassung

Die GLH bietet in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften von US-Gesellschaften die Möglichkeit, (wieder) Geschäftsbeziehungen mit dem Iran aufzunehmen. Da die US-Muttergesellschaft jedoch weiterhin für Verstöße Ihrer ausländischen Tochtergesellschaften gegen die fortbestehenden US-Sanktionen gegen den Iran haftet, ist es erforderlich, die Grenzen, welche die GLH setzt, genau zu beachten. Mithin ist „Zeit zum Handeln““, jedoch ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit den zur Auftragsabwicklung erforderlichen automatisierten Systemen der US-Muttergesellschaft sowie eine sorgfältige Business Partner Due Diligence im Hinblick auf die iranischen Vertragspartner unerlässlich.

 

 

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