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Bundestag verabschiedet eWpG – Durchbruch für die Krypto-Welt

_ Der Bundestag hat am 6.5.21 das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) beschlossen. Dies ist der Startschuss für digitale Wertpapiere in Deutschland. Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Anteilsscheine können nun auch rein elektronisch ausgegeben werden.

In Zukunft sollen zudem elektronische Aktien eingeführt werden. „Erlaubt ist dann auch eine Begebung mittels Blockchain und ähnlicher Technologien. Gerade für die Krypto-Welt bedeutet dies einen Durchbruch“, betont Johannes Schäufele, Counsel bei SKW Schwarz Rechtsanwälte in München. Das Fortschreiten technologischer Entwicklungen, insbesondere im Bereich der Distributed-Ledger-Technologie (DLT), zu der auch die Blockchain gehört, hat bereits seit geraumer Zeit Forderungen nach einer Digitalisierung der Finanzmärkte laut werden lassen. „Das Gesetz modernisiert nun das Wertpapierrecht und stärkt in dieser Hinsicht den Finanzstandort Deutschland“, so Schäufele weiter.

Weitgehende Gleichstellung mit „normalen“ Wertpapieren

Herkömmliche und elektronische Wertpapiere sind nach dem eWpG insofern gleichgestellt, als dass das Erfordernis der Hinterlegung einer zwingend physischen Urkunde beim Zentralverwahrer entfällt. Die Urkunde wird nunmehr durch eine Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt. „Das eWpG unterscheidet dabei zwischen zwei Arten elektronischer Wertpapiere, nämlich Zentralregisterwertpapieren und Kryptowertpapieren, sowie zwischen der Führung eines zentralen elektronischen Wertpapierregisters durch einen Zentralverwahrer und der Führung von u. a. durch DLT ermöglichten Registern zur Begebung elektronischer Schuldverschreibungen“, erläutert Schäufele.

Sowohl die Ausgabe der Wertpapiere als auch das Führen eines entsprechenden Wertpapierregisters sind kryptobasiert über die DLT, also beispielsweise in der Blockchain möglich. „Denkbar wäre auch, dass der Emittent das Register selbst führt“, so Schäufele. Für das Führen eines solchen Registers wird ein Erlaubnisverfahren eingeführt; die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) soll die Register überwachen. Die Registereintragungen sollen auch sicherstellen, dass verschiedene elektronische Wertpapiere rechtssicher übertragen werden können, indem ein gutgläubiger Erwerb nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) möglich ist. Dies entspricht letztlich der klassischen Übertragung beim Handel mit Wertpapieren.

„Es ist zu hoffen, dass das Gesetz zu einem Modernisierungsschub führen wird, indem der Wertpapierhandel diversifiziert und durch neue Technologien eine höhere Effizienz ermöglicht wird“, beurteilt Rechtsanwalt Schäufele den Vorstoß des Gesetzgebers. „Abzuwarten bleibt jedoch, wann sich ein funktionierender Markt für Kryptowertpapiere an den Börsen etabliert. Hier bestehen u. a. weiterhin das Problem der mangelnden Anbindung an einen Zentralverwahrer sowie offene Fragen des Europarechts.“

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