Gastbeitrag

Datenschutz – Hohe Bußgelder auf dem Vormarsch

Ende Juni 2019 haben sich die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden auf ein neues Modell zur Berechnung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verständigt.

Danach können Bußgelder in Millionenhöhe auch in Deutschland bald Realität werden (s. a. PLATOW Recht v. 24.7.19). „Die Behörden wenden das in der Datenschutzkonferenz festgelegte Berechnungsmodell bereits in der Praxis an“, weiß Tim Wybitul, Partner und Datenschutzexperte der Wirtschaftskanzlei Latham & Watkins. „Wir haben schon mehrere Fälle auf dem Tisch, in denen die Behörden Bußgelder nach diesem Modell berechnet haben.“

Das vorgestellte Bußgeldmodell der Datenschutzbehörden ist sehr komplex und umfasst eine ganze Reihe von Rechenschritten. Latham & Watkins habe für seine Mandanten daher einen Rechner entwickelt, der mehr Transparenz in diesen Prozess und Unternehmen Klarheit darüber bringen soll, welche konkreten Sanktionen bei möglichen Verstößen drohen, erläutert Wybitul. Obwohl seine Kanzlei bereits seit vielen Jahren Unternehmen bei Bußgeldverfahren berate, sei die Höhe der Beträge, die auf Basis des aktuellen Berechnungsmodells entstehen, absolut neu, so der Datenschutzrechtler. So habe die Berliner Behörde bereits die Verhängung zweistelliger Millionenbußgelder angekündigt.

Berechnungsgrundlage des neuen Bußgeldmodells ist der Umsatz des Unternehmens. Auf dieser Basis ermittelt die Behörde einen „Tagessatz“ und multipliziert diesen mit einem Faktor, den die Behörde je nach Schwere der Tat und der Art ihrer Begehung ermittelt. Dieser Betrag wird dann auf der Grundlage der Bußgeldzumessungsregeln des Art. 83 Abs. 2 DSGVO noch weiter angepasst. „Das neue Berechnungsmodell wird nach unserer Einschätzung zu einer deutlichen Zunahme streitiger Verfahren führen“, glaubt Wybitul. „Bei diesen hohen Beträgen sind Unternehmen geradezu gezwungen, vor Gericht gegen von den Datenschutzbehörden verhängte Bußgelder vorzugehen.“

{{ name }} Chart
{{ name }} Aktie auf wallstreet:online

ARTIKEL DIESER AUSGABE