Fallstricke der neuen Verbriefungsverordnung

Am 1.1.19 tritt die Verbriefungsverordnung in Kraft. Sie reguliert Verbriefungstransaktionen einheitlich für ganz Europa. Zuletzt waren Verbriefungen im Zusammenhang mit der Finanzkrise in Verruf geraten. Zweck der Regulierung ist es, riskante Verbriefungen zu verbieten und volkswirtschaftlich nützliche Verbriefungen zu fördern. „Grundsätzlich eine gute Idee“, meint Martin Kaiser, Partner bei der Wirtschaftskanzlei Ashurst. „Leider sind jedoch viele der neuen Vorschriften fernab der Realität.“

Zwei Arten von Verbriefungen

Die Verbriefungsverordnung stellt allgemeine Regeln auf, die alle Verbriefungen einhalten müssen. Dazu gehört beispielsweise das Verbot des Verkaufs an Kleinanleger, die Pflicht, dass der Originator einen fünfprozentigen Anteil des Risikos selbst einbehält und dass nur Zweckgesellschaften in den so genannten „White List Countries“ benutzt werden dürfen und nicht in den berüchtigten Steueroasen. Über die allgemeinen Regeln hinaus besteht die Möglichkeit, freiwillig bei Verbriefungen nochmals erhöhte Standards in Bezug auf Einfachheit, Transparenz und Standardisierung einzuhalten. Vorherrschend sind dabei umfangreiche Reporting-Pflichten in streng vorgegebenen Formaten. Diese Verbriefungen nennt man „STS“, vom englischen Simple, Transparent, Standardised. STS-Verbriefungen werden im Vergleich zu „normalen“ Verbriefungen bei der Kapitalhinterlegung privilegiert.

Auswirkungen auf den Markt

Für den Verbriefungsexperten Kaiser stellen Art und Umfang der zu veröffentlichen Informationen über die Transaktionen die Arrangeure vor massive technische und rechtliche Probleme. „Der Datenhunger scheint in Zeiten der Datenschutzgrundverordnung aus der Zeit gefallen zu sein. In vielen Fällen sind die aufwendig erhobenen und veröffentlichten Daten nutzlos, beispielsweise, wenn die arrangierende Bank gleichzeitig der einzige Investor ist“, kritisiert der Jurist.

Ganz besonders bei den so genannten ABCP-Programmen, bei denen Mittelständler Forderungen aus Lieferung und Leistung verbriefen, passen die Kriterien seiner Ansicht nach nicht. „Eigentlich wollte der Gesetzgeber die großen, börsennotierten Transaktionen erfassen“, erläutert Kaiser. ABCP-Programme seien trotz der immensen volkswirtschaftlichen Bedeutung lieblos nebenbei abgehandelt worden. Bereits jetzt sei erkennbar, dass statt Förderung eine Mehrbelastung des Marktes eingetreten ist, ohne spürbaren Nutzen für die Investoren. „Man fühlt sich an die Fördergelder für Elektroautos erinnert, die nicht abgerufen werden“, so Kaiser. „Es bleibt die Hoffnung, dass der Gesetzgeber in der Zukunft die ärgsten Webfehler der Verbriefungsverordnung korrigiert.“

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