Produktfälschungen – Das gefährliche Geschäft mit der Krise
Zoll derzeit besonders wachsam _ Momentan werden persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte dringend benötigt. Der Bedarf steigt, doch die Ressourcen sind knapp. Dies eröffnet Produktfälschern ein neues Betätigungsfeld. Sie bieten Masken, Hauben, Schutzbrillen etc. als Originalware an, liefern aber billige Imitate, hergestellt unter Missachtung der geltenden regulatorischen Anforderungen.
„Die daraus resultierenden Risiken sind immens, denn Fälschungen sind meist qualitativ minderwertig“, erläutert Nina Stolzenburg, Rechtsanwältin im Hamburger Büro der Wirtschaftskanzlei CMS. „Halten die Originalhersteller Marken in Bezug auf die Originalwaren, so bietet das deutsche Recht Instrumentarien zur Fälschungsbekämpfung auf zivil-, straf- und zollrechtlicher Ebene.“
Zivilrechtliche Ansprüche
Originalherstellern stehen im Falle der Verletzung ihrer Marken verschuldensunabhängige Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche sowie verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu. „Eine Markenverletzung begeht, wer eine fremde Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt“, so Stolzenburg weiter. „Denn der Markeninhaber hat das exklusive Recht, das geschützte Zeichen, z. B. Produktnamen, Firmennamen oder Logo, zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden.“ Verletzer sind die Hersteller und Anbieter von Waren, die ohne Zustimmung des Markeninhabers dessen Marken tragen, also die Produktfälscher, aber auch die Einführer und Weiterverkäufer, d. h. Händler gefälschter Markenprodukte.
„Letztere sind daher gut beraten, alles zu tun, um im Vorhinein die Echtheit der Ware zweifelsfrei zu klären.“
Strafrechtliche Sanktionierung
Wer im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich eine Marke benutzt, obwohl der Markeninhaber dem nicht zugestimmt hat, macht sich strafbar. „Eine vorsätzliche Markenverletzung ist keinesfalls ein Kavaliersdelikt“, merkt die Expertin für die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten an und führt weiter aus: „Produktfälscher und diejenigen, die vorsätzlich mit gefälschten Produkten Handel treiben, erwartet eine Strafe, die je nach Schweregrad von einer Geldstrafe bis zu maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht.“ Dabei sollte man wissen, dass das bloße „für möglich halten“ der Tatbestandsverwirklichung (so genannter Eventualvorsatz) für eine vorsätzliche Begehung genügt. Waren, die potenziell gefälscht sind, können von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt und bei Bestätigung der Fälschungseigenschaft letztlich eingezogen werden.
Zollrechtliche Maßnahmen
Schöpft der Zoll bei der Einfuhrkontrolle den Verdacht einer Markenverletzung, kann er die Ware anhalten. Es wird ein zollrechtliches Verfahren in Gang gesetzt, das dem Rechtsinhaber ein effektives Mittel bietet, Ware, die er als gefälscht identifiziert, zügig vernichten zu lassen und zu verhindern, dass die Fälschungen auf den Markt gelangen. „Dass der Zoll während der Pandemie Sendungen mit persönlicher Schutzausrüstung und Medizinprodukten prioritär und mit besonderem Augenmerk kontrolliert, liegt auf der Hand“, meint Stolzenburg.„Produktfälscher spielen also ein gefährliches Spiel, tatsächlich wie rechtlich. Um dem zu begegnen, bietet das deutsche Recht verschiedene Mittel der Fälschungsbekämpfung.“
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