Gastbeitrag

Online-Rechtsdienstleister auf dem Vormarsch

Till Mahler und Amina Slawitsch
Till Mahler und Amina Slawitsch © Menold Bezler

_ Die gebündelte Geltendmachung von Forderungen durch Online-Rechtsdienstleister hat sich zu einem neuen Geschäftsmodell entwickelt. Doch die größte Schadensersatzklage gegen das europäische LKW-Kartell ist eben daran formal gescheitert: Die Geltendmachung der Ansprüche von rund 3 000 Käufern durch die eigens zu diesem Zwecke gegründete financialright claims GmbH hielt das LG München I für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Till Mahler und Amina Slawitsch von Menold Bezler schildern die Hintergründe.

Sammelklagen, die die Möglichkeit bieten, gleichartige Forderungen gebündelt gerichtlich durchzusetzen, gibt es – von wenigen Ausnahmen wie der Musterfeststellungsklage abgesehen – im deutschen Recht nicht. Geht es um jeweils geringfügige Einzelforderungen, scheuen sich die Forderungsinhaber davor, den Rechtsweg zu beschreiten und ein Kostenrisiko auf sich zu nehmen. Diese Situation hat vermehrt zur Gründung von Rechtsdienstleistungsunternehmen geführt, die Klagen mit Hilfe von Legal Tech auf Online-Plattformen bündeln und gesammelt geltend machen. Gesellschaften wie financialright claims, myRight Sofortrechtsschutz und Mietright (heute LexFox) sind die derzeit bekanntesten.

Während sich financialright claims auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von LKW-Käufern spezialisiert hat, setzt sich die Schwestergesellschaft myRight für Schadensersatzansprüche von Kunden gegen den Autobauer Volkswagen auf Grund des Abgasskandals ein. Mietright bzw. LexFox macht Rechte von Wohnraummietern geltend.

Die Unternehmen sind offiziell als Inkassounternehmen eingetragen und locken ihre Kunden via Online-Plattformen mit der kostenlosen Prüfung der Ansprüche und der anschließenden Geltendmachung – alles ohne Kostenrisiko. Nur im Erfolgsfall soll eine Provision anfallen; im Verfahren vor dem Landgericht München I wären es 33% der erstrittenen Summe gewesen. Die Unternehmen lassen sich die Ansprüche der Kunden abtreten und machen diese dann vor Gericht geltend. Dabei arbeiten sie eng mit Rechtsanwälten und Prozessfinanzierern zusammen.

Beurteilung durch die Gerichte

Bevor die Gerichte über die geltend gemachten Forderungen entscheiden, müssen sie sich die Frage stellen, ob die Forderungsabtretungen der Kunden an die Legal-Tech-Unternehmen wirksam und die Unternehmen befugt sind, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Hierbei muss insbesondere kritisch hinterfragt werden, ob die Tätigkeit der Plattformbetreiber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vereinbar ist.

Besondere Schwierigkeit bereitet hier die Frage, ob sich das Unternehmen mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen noch im Rahmen seiner Befugnisse als Inkassodienstleister bewegt oder ob die Tätigkeit eine eigenständige (erlaubnispflichtige) Rechtsberatung darstellt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Ende 2019 über eine Klage von Mietright zu entscheiden und hielt die Forderungsabtretungen für wirksam. Der BGH stellte jedoch klar, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit des Geschäftsmodells solcher Legal-Tech-Unternehmen nicht allgemeingültig beantworten ließe. Erforderlich sei vielmehr eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich der Vereinbarung, die zur Forderungseinziehung getroffen wurde. Die Tätigkeit sei zulässig, wenn sie besonders eng mit der Forderungseinziehung verknüpft sei. Nicht zulässig sei eine Dienstleistung, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen steht, eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand hat oder die Interessen der Kunden gefährdet.

Das Landgericht Braunschweig sah in der Geltendmachung der Forderungen der Käufer durch MyRight gegenüber VW keine Überschreitung der Inkassobefugnisse und keine Interessengefährdung. Anders die Einschätzung des LG München I im LKW-Kartell-Verfahren: Das Gericht bemängelte u. a., dass die Kläger aussichtsreicher Klagen bei einem Vergleich, dessen Summe nach Quote ausgezahlt würde, mit den Klägern wenig aussichtsreicher Klagen gleichgestellt und somit benachteiligt würden. Kritisch sah das Gericht auch die Abhängigkeit des Unternehmens von einem ausländischen Prozessfinanzierer. Dies berge die konkrete Gefahr, dass die Art und Weise der Durchsetzung der Ansprüche den Interessen der einzelnen Kunden zuwiderlaufe.

Zukunft des Geschäftsmodells

Ob sich das Geschäftsmodell der Online-Rechtsdienstleister als eine neue Form der Sammelklage durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Dies wird angesichts der bisherigen Rechtsprechung von der näheren Ausgestaltung der Tätigkeit abhängen. Da diese weiterhin kontrovers diskutiert werden wird, ist ein Einschreiten des Gesetzgebers in naher Zukunft durchaus denkbar.

Möchten Betroffene den derzeit sichersten Weg gehen und verhindern, dass die Geltendmachung ihrer Ansprüche an formalen Hürden scheitert, ist ihnen zu empfehlen, selbst zu klagen. Sollte die inzwischen eingelegte Berufung von financialright claim ohne Erfolg bleiben, bleibt auch den Käufern im Fall des LKW-Kartells nur noch diese Möglichkeit – soweit ihre Ansprüche dann noch nicht verjährt sind.

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