Flüssiggaskartell – OLG Düsseldorf stellt Verfahren nach knapp 15 Jahren ein
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat das Bußgeldverfahren gegen Propan Rheingas im so genannten Flüssiggaskartell mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft vollständig eingestellt und die ursprünglich festgesetzte Bußgeldzahlung zurückgenommen. Damit endet für das Unternehmen ein knapp 15 Jahre währender Rechtsstreit. Ursprünglich hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2009 eine Geldbuße von 22,5 Mio. Euro gegen Propan Rheingas wegen deren angeblicher Beteiligung an dem vorgeworfenen Bestandskundenschutzkartell verhängt.
„Mit der Einstellung steht unanfechtbar fest, dass trotz der langen Verfahrensdauer Kartellrechtsverstöße der Propan Rheingas nie nachgewiesen werden konnten“, erläutert Sven Köhnen, Partner der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen, die das Unternehmen in dem Rechtsstreit gemeinsam mit der Kölner Kanzlei Tsambikakis & Partner vertreten hat.
Die jetzt mit der Einstellung beendete Neuverhandlung vor dem 6. Kartellsenat war notwendig geworden, weil das Urteil des 4. Kartellsenats des OLG Düsseldorf gegen Propan Rheingas vom März 2015 einschließlich aller Feststellungen durch den Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Oktober 2018 vollständig aufgehoben worden war. Propan Rheingas hatte Rechtsbeschwerde vor dem BGH eingelegt, insbesondere mit Blick auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrages durch das OLG, der auf die Vernehmung eines zentralen Entlastungszeugen gerichtet war. Die Karlsruher Richter folgten diesem Argument und sahen einen durchgreifenden Rechtsfehler darin, dass das OLG die Vernehmung dieses Entlastungszeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht als erforderlich angesehen hatte. Weiterhin stellte der BGH fest, dass die Möglichkeit, einen präsenten Zeugen sofort zu vernehmen, ein Umstand ist, der für die Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters bedeutsam ist. „Für die Ablehnung von Beweisanträgen der Verteidigung wird daher künftig ein deutlich schärferer Prüfungsmaßstab gelten“, glaubt Kartellrechtler Köhnen.
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