Gastbeitrag

Corona-Hilfen – Niedrige Hürden, hohes Risiko

Andreas Höpfner und Michael Schwindt
Andreas Höpfner und Michael Schwindt © Flick Gocke Schaumburg.

_ Die deutsche Wirtschaft hat infolge der Corona-Pandemie ganz erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Betroffen ist dabei nicht nur die Realwirtschaft, sondern auch die Finanzindustrie. Was mit Investitionen in den Bau großer Anlagegüter (Kreuzfahrtschiffe, Flugzeuge etc.) geschehen wird, ist offen. Ferner drohen Kredite in großem Umfang auszufallen. Der Staat hat auf diese Ausnahmesituation mit verschiedenen finanziellen Hilfsmaßnahmen reagiert. Doch wie sich aktuell verstärkt zeigt, führen die niedrigen Hürden bei der Antragstellung zu erheblichen Strafbarkeitsrisiken. Wegen potenziell zu Unrecht in Anspruch genommener Corona-Hilfen wurden bereits etliche Strafverfahren eingeleitet; erste Gerichtsurteile sind ergangen. Weitere Strafverfahren sind zu erwarten, sodass in vielen Fällen jetzt Handlungsbedarf besteht. Regelmäßig lassen sich die Risiken noch eingrenzen oder gar ausschließen, etwa mit einer steuerlichen Korrekturerklärung oder Selbstanzeige. Dies betrifft auch und gerade Unternehmen, die Anträge für Corona-Hilfen versehentlich unrichtig ausgefüllt und im Nachhinein Zweifel an der Antragsberechtigung bekommen haben, erläutern Andreas Höpfner und Michael Schwindt, Steuerstrafrechtler bei Flick Gocke Schaumburg.

Steuerliche Corona-Hilfen

Der Staat hat für sämtliche Branchen geltende Steuererleichterungen als Corona-Hilfen eingeführt. Dazu gehören großzügige Möglichkeiten von Stundungen, Vollstreckungsaufschüben, Anpassungen von Steuervorauszahlungen sowie eines vorläufigen pauschalen Verlustrücktrags für 2020. Nach den maßgeblichen Erlassen der Länder und des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Maßnahmen eine „unmittelbare“ und „nicht unerhebliche“ wirtschaftliche Betroffenheit des Steuerpflichtigen. Die Corona-Hilfen sollen möglichst schnell und unbürokratisch gewährt werden, sodass nicht einmal Nachweise erbracht werden müssen. Zur Glaubhaftmachung genügen plausible Angaben des Antragstellers.

Wann eine „unmittelbare“ und „nicht unerhebliche“ wirtschaftliche Betroffenheit vorliegen soll, ist allerdings nicht explizit geregelt und ergibt sich auch nicht aus den begleitenden Erläuterungen (u. a. FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF). Es lässt sich daher nicht mit objektiv greifbaren Kriterien feststellen, ob der Antragsteller erheblich oder nur unerheblich, unmittelbar oder bloß mittelbar betroffen ist. Bei fehlerhaften Angaben soll nach Vorstellung der Behörden aber eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in Betracht kommen. Diese Sichtweise geht u. E. zu weit. Nach dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) darf eine Bestrafung nur erfolgen, wenn das verbotene Verhalten klar und unmissverständlich im Vorhinein geregelt ist. Aus unserer Sicht führt dies dazu, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliegen kann, wenn ein Antrag bewusst missbräuchlich gestellt wurde und das Fehlen der Antragsvoraussetzungen evident ist. Es ist aber bereits jetzt absehbar, dass insoweit regelmäßig Streit mit den Behörden entstehen wird. In zahlreichen Fällen wird jedenfalls von dem Fehlen eines Vorsatzes des Antragstellenden auszugehen sein.

Genaue Dokumentation empfehlenswert

Dabei lassen sich steuerstrafrechtliche Risiken relativ leicht vermeiden: Dazu ist dem Antragsteller zu empfehlen, seinen Antrag umfassend zu begründen und die aus seiner Sicht zur unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit führenden Umstände vollständig darzulegen. Im Zweifelsfall sollte eine vorherige Rücksprache mit dem Finanzamt erfolgen. Wurde der Antrag versehentlich fehlerhaft ausgefüllt bzw. kommen im Nachhinein Zweifel an der Antragsberechtigung auf, sollte eine steuerliche Korrekturanzeige (§ 153 AO) geprüft werden. Unterbleibt eine gebotene Korrektur, kann auch dies eine Strafbarkeit begründen, nämlich in Form einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Ansonsten sollte das Vorliegen von Strafaufhebungsgründen überprüft werden. Dazu gehört unbedingt auch, ob durch ein proaktives Handeln noch die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) bzw. – sofern sich die Tat noch im Versuchsstadium befindet – eines strafbefreienden Rücktritts geschaffen werden können. Hierbei gibt es zahlreiche Fallstricke. So ist etwa die Selbstanzeige gesperrt, wenn die Finanzbehörde bereits auf anderem Wege Kenntnis von der fehlenden Antragsberechtigung erlangt hat, denn dann ist die Tat entdeckt.

Neben den Antragstellern sind gegebenenfalls die bei der Antragstellung mitwirkenden steuerlichen Berater dem Risiko einer Strafverfolgung wegen Beihilfe ausgesetzt. Dies setzt aber voraus, dass der steuerliche Berater wusste bzw. es für ihn evident ersichtlich war, dass der Antragsteller unzutreffende Angaben macht. Das wird in den allermeisten Fällen zu verneinen sein.

Subventionen

Neben den steuerlichen Corona-Hilfen gewährt(e) der Staat auch milliardenschwere „echte“ Subventionen. Dazu gehört die im Zeitraum März bis Ende Mai 2020 an Soloselbständige, Freiberufler sowie kleine bzw. mittelständische Unternehmen gewährte „Corona-Soforthilfe“. Dabei handelte es sich um (nicht zurückzuzahlende) finanzielle Zuschüsse von 9 000 Euro (bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten) bzw. bis zu 15 000 Euro (bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten). Seit Juni 2020 werden stattdessen sukzessive die Überbrückungshilfen I bis III gewährt. Es handelt sich um Zuschüsse des Staates bei durch die Corona-Pandemie ausgelösten Umsatzrückgängen. Antragsteller müssen vor allem glaubhaft machen, dass die erheblichen Finanzierungsengpässe bzw. die existenzgefährdende Wirtschaftslage erst infolge der Corona-Pandemie eingetreten sind. Bei fehlerhaften Angaben soll ein strafbarer Subventionsbetrug (§  264 StGB) in Betracht kommen.

Wird im Nachhinein festgestellt, dass ein Antrag zu Unrecht gestellt wurde – tatbestandsmäßig ist bereits ein leichtfertig unrichtig abgegebener Antrag (§ 264 Abs. 5 StGB) –, kann eine Strafbarkeit dadurch ausgeschlossen werden, dass die Auszahlung der Corona-Subvention verhindert wird. Dies kann dadurch geschehen, dass ein unberechtigter Antrag zurückgenommen wird oder falsche Angaben berichtigt bzw. fehlende Angaben ergänzt werden. Wird hingegen eine Corona-Subvention ohne Zutun des Antragstellenden nicht gewährt, muss er sich ernsthaft darum bemühen, dass die Gewährung der Subvention verhindert wird (§ 264 Abs. 6 StGB). Er hat mithin alles zu unternehmen, was in seinen Kräften steht, um die unberechtigte Subventionsgewährung zu verhindern.

In einigen Fällen wird der Vorwurf eines Corona-Subventionsbetrugs aus unserer Sicht bereits objektiv unberechtigt sein. Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann ein Subventionsbetrug nur vorliegen, wenn der Subventionsgeber eine Tatsache durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet hat. Dies geht allerdings nicht aus allen einschlägigen Antragsformularen der Länder hervor. Daher sind im Ernstfall entsprechende Antragsformulare kritisch zu analysieren. Gleichwohl ist auch hier zur Vermeidung fehlerhafter Angaben unbedingt zu empfehlen, entsprechende Anträge umfassend zu begründen. Anträge sollten ohnehin nur nach sorgfältiger Überprüfung der entsprechenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Corona-Hilfe unter Hinzuziehung qualifizierten Rats erfolgen. Für die Beantragung der Überbrückungshilfen bedarf es sogar zwingend der Mitwirkung eines steuerlichen Beraters. Dieser muss die notwendigen Informationen zur Antragsberechtigung einholen, prüfen und deren Richtigkeit bei der Antragstellung versichern. Dies birgt das Risiko, dass eine Ermittlungsbehörde einem steuerlichen Berater, der mit dieser Form der Versicherung eigenständige Angaben macht, vorwerfen könnte, sich an einem Subven-tionsbetrug seines Mandanten beteiligt zu haben. Ähnliches ist jedenfalls aktuell bei den in den Jahren ab 2009 von steuerlichen Beratern unterzeichneten Berufsträgerbescheinigungen im Zusammenhang mit den sogenannten Cum/Ex-Geschäften zu beobachten.

Stundungsmöglichkeiten durch Krankenkassen

Die vom Lockdown besonders betroffenen Unternehmen sollten zudem die Möglichkeit der von den Krankenkassen aktuell (wieder) eingeräumten Stundungsmöglichkeiten mit Blick auf die Sozialversicherungsbeiträge überprüfen. Wird ohne Stundung nicht gezahlt, droht die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen es pflichtwidrig unterlassen, den Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge rechtzeitig abzuführen. Denn nach der Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen vorrangig vor anderen Verpflichtungen. Daran ändert auch die derzeitige Ausnahmesituation nichts.

Sollte ein Arbeitgeber es versäumt haben, einen Stundungsantrag zu stellen und bereits pflichtwidrig Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet haben, ist ihm dringend zu raten, der Einzugsstelle unverzüglich mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge vorenthalten wurden und warum eine fristgemäße Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich war (§ 266a Abs. 6 StGB). Zahlt der Arbeitgeber dann die zunächst vorenthaltenen Beiträge innerhalb einer von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist nach, wäre jedenfalls zwingend von einer Strafe abzusehen.

Mitarbeiter staatlicher Vergabestellen im Visier

Erste Ermittlungsverfahren richten sich auch gegen Mitarbeiter staatlicher Vergabestellen, d. h. diejenigen Stellen, die die staatlichen Corona-Hilfen gewähren. So werden derzeit Ermittlungen gegen Vorstände der Investitionsbank Berlin (IBB) wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB)bzw. Beihilfe zur Untreue geführt. Dem Vernehmen nach wird ihnen vorgeworfen, Anträge auf staatliche Hilfsgelder nicht hinreichend kontrolliert und Gelder ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausgezahlt zu haben. Dies steht im Widerspruch dazu, dass der Staat eine schnelle und unbürokratische Antragsprüfung gezielt vorgegeben hat.

Fazit

Wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen müssen im Einzelfall sorgsam überprüfen, ob sie die Voraussetzungen staatlicher Corona-Hilfen erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn steuerliche Berater an der Antragstellung mitwirken. Nicht immer wird sich dies zweifelsfrei feststellen lassen, da die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften keine klaren Vorgaben machen. Lagen die Voraussetzungen nicht vor oder bestehen zumindest Zweifel an der Antragsberechtigung, ist Eile geboten. Es empfiehlt sich, unter Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters zu überprüfen, ob ein strafbares Verhalten (insbesondere durch eine Selbstanzeige) nachträglich ausgeschlossen werden kann.

Die strafrechtliche Aufarbeitung rund um den (vermeintlichen) Missbrauch staatlicher Corona-Hilfen wird Staatsanwaltschaften und Gerichte noch lange beschäftigen und vor große Herausforderungen stellen. Erste Ermittlungsverfahren inklusive Durchsuchungsmaßnahmen gibt es bereits. Mit einer Vielzahl weiterer Ermittlungs- und anschließenden Gerichtsverfahren ist aus unserer Sicht definitiv zu rechnen.

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