Umsatzsteuer bei Fondsverwaltung

"Investmentfonds schalten für Verwaltungsaufgaben regelmäßig Dienstleister ein, um den Anforderungen der Vermögensanlage gerecht zu werden. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Fiscale Eenheid X"" vom 9. Dezember 2015 enthält richtungsweisende Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung von Immobilienfonds. Es hat erhebliche Auswirkungen für die Investmentfondsbranche und ihre Dienstleister. Nachfolgend erläutert Mathias Schönhaus, Counsel und Fachanwalt für Steuerrecht bei Hogan Lovells in Düsseldorf, die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf die Fondsbranche."

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreit die Verwaltung von Sondervermögen zwingend von der Umsatzsteuer. Der Grund: Investmentfonds sollen bei der Vermögensanlage mit einer Direktanlage gleichgestellt werden. Umsatzsteuerfreie Leistungen sind für den Fonds vorteilhaft, soweit der Fonds Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs nicht erstattet erhält. Der Fondsdienstleister kann keine Erstattung der an Dritte geleisteten Umsatzsteuer geltend machen und die nichtabzugsfähige Umsatzsteuer nur bei seiner Preiskalkulation berücksichtigen.

Ob neben Wertpapierfonds auch sonstige Investmentvehikel, die in andere Vermögensgegenstände investieren, als „Sondervermögen““ gelten, ist umstritten. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde mit Spannung erwartet, bot sie doch die Gelegenheit, die maßgeblichen Stellschrauben der Umsatzsteuerbefreiung zu konkretisieren. Der EuGH verdeutlicht mit seinem Urteil, dass jede Gesellschaft, in der das Kapital von Anlegern gesammelt wird, welche das mit der Vermögensverwaltung zusammenhängende Risiko tragen und ein Gewinnanrecht haben, ein Sondervermögen darstellt, sofern die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Regulierte Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie (Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) sollen Sondervermögen sein: also Wertpapierfonds, Fonds mit denselben Merkmalen und Umsätzen wie ein OGAW-Fonds aber auch Fonds, die mit den OGAW-Fonds im Wettbewerb um Anleger stehen und auf Grund einer staatlichen Regulierung vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen unterliegen.

Als Kriterien für staatliche Aufsicht sieht das Gericht Mindestregelungen zur Zulassung, Struktur, Geschäftstätigkeit  und zum Umfang der zu veröffentlichen Angaben an. Daraus folgt: Die deutsche Rechtslage steht gegenwärtig nicht im Einklang mit der EuGH–Rechtsprechung. Das Umsatzsteuergesetz sieht eine Befreiung nur für Investmentfonds i.S.d. Investmentsteuergesetzes vor. Das Investmentsteuergesetz erfasst im Wesentlichen OGAW-Fonds sowie offene Immobilienfonds. Die Verwaltung geschlossener Fonds (Private Equity Fonds, geschlossene Immobilienfonds und vergleichbare Anlagegesellschaften) ist in Deutschland daher anders als in vielen anderen Mitgliedstaaten nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Sofern Dienstleistungen an Fonds erbracht werden, die den Verwaltungsbegriff der Steuerfreistellung erfüllen, könnte in weit größerem Umfang als bislang in Deutschland vertreten eine Steuerbefreiung gegeben sein. Dienstleister als auch Fondsgeschäftsführung müssen sich mit dem Urteil im Hinblick auf die konkreten Leistungen auseinandersetzen. Der Begriff der Verwaltung ist unbestimmt und in seinem Umfang umstritten. Der Kläger des Ausgangsverfahrens sah die eigentliche Verwaltung der von den Fonds erworbenen Immobilien im Sinne eines Property Managements als befreit an. Die Generalanwältin hatte diese Rechtsauffassung geteilt. Dem hat der EuGH jedoch eine Absage erteilt. Die Grundstücksbewirtschaftung von Immobilien im Eigentum von Immobilienfonds als Property Manager ist nicht ausreichend eng mit der Fondsverwaltung im Sinne einer Mittelverwaltung verknüpft. Eine Befreiung scheidet deshalb aus.

Das Urteil bedeutet für die Fondsbranche und ihre Anleger viel Licht und viel Schatten. Einerseits zeigt der EuGH die möglichen Grenzen der Befreiungsvorschrift auf; die deutsche Rechtslage steht nicht länger im Einklang mit dem maßgeblichen EU-Recht. Betroffene können sich nun auf das Europarecht berufen oder Umsatzsteuerbescheide offen halten, in dem sie Einspruch einlegen. Sie sollten aber zunächst die Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerpflicht abwägen, einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Umsatzsteuerbelastung durch einen fehlenden Vorsteuerabzug. Dagegen ist klargestellt, wie die Zahlung von Umsatzsteuern auf die Leistungen eines Property Managers zu behandeln ist. Für Property Manager verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Ihre Leistungen an einen Investmentfonds sind keine befreite Verwaltungsleistung. Anderseits enthält das Urteil nicht die gewünschte klare Abgrenzung zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Verwaltungstätigkeit. Der Kreis der betroffenen Fondsvehikel ist nicht klar definiert. Zugleich bleibt der EuGH einer klaren Grenzziehung zur Fondsverwaltung schuldig. Er bezieht sich hier auf seine Rechtsprechung, gibt aber keine weiterführenden Hinweise.

Es verbleibt eine Restunsicherheit für Fondsdienstleister wie z. B. Asset Manager. Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert – insbesondere im Hinblick auf die Erbringung verschiedener Dienstleistungen des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Grund eines einheitlichen Dienstvertrags. Mathias Schönhaus erwartet deshalb noch spannende Diskussionen zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen, im Rahmen derer der Bezug zwischen der Verwaltung des Fonds als solcher und der Tätigkeit des Dienstleisters noch weiter präzisiert wird.

 

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