Geschlossene Fonds – Weitere Verfahren zu erwarten

Spätestens seit der Bundesgerichtshof 2009 entschieden hat, dass die Offenlegungspflicht für Vergütungen auch für den Vertrieb von Geschlossenen Fonds gilt, sieht sich die Branche mit einer regelrechten Klagewelle (vermeintlich) geschädigter Anleger konfrontiert. Auch wenn der Höhepunkt überschritten scheint, beschäftigen die Geschlossenen Fonds auch weiterhin Rechtsprechung und Gesetzgebung. Denn je differenzierter die Rechtsprechung, umso spitzfindiger werden die Angriffe enttäuschter Anleger. Worauf sich die Branche 2019 wird einstellen müssen, erläutert Daniel Krüger, Kapitalmarktrechtler bei GRA Rechtsanwälte.

Die Mutter aller Kick-Back-Verfahren war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007, wonach eine Bank, die Anlegern Anteile eines Aktienfonds empfiehlt, diese darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten Rückvergütungen erhält. Im Januar 2009 stellte der BGH in einer weiteren Entscheidung fest, dass diese Offenlegungspflicht auch für Vergütungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Geschlossenen Fonds gilt – und löste damit eine Klagewelle geschädigter und, so der permanente Vorwurf, unzureichend beratener Anleger aus, deren Höhepunkt zwar inzwischen überschritten ist, deren Nachwehen Rechtsprechung und Gesetzgebung aber bis heute beschäftigen.

Die Rechtsprechung zum Thema wurde über die Jahre zunehmend differenzierter, die Angriffe enttäuschter Anleger wurden zunehmend spitzfindiger. Neben dem unvermeidlichen Einsatz des Kick-Back-Jokers wurde auch der Strauß sonstiger behaupteter Beratungsfehler, denen sich Banken ausgesetzt sahen, immer größer. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat zwar der Berater den Anleger grundsätzlich über alle Umstände aufzuklären, die für seine Anlageentscheidung eine wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, ist jedoch vom konkreten Einzelfall abhängig. Das Verlustrisiko etwa, die erschwerte Fungibilität geschlossener Fondsbeteiligungen und ein mögliches Haftungsrisiko für ausgezahlte Ausschüttungen sind Umstände, die für eine Anlageentscheidung regelmäßig von Bedeutung sind und über die aufzuklären ist.

Anleger tragen Beweislast

Eine Beratung kann sowohl mündlich als auch mittels rechtzeitiger Übergabe eines Prospektes erfolgen. Hieran knüpfen die Fragen an, wann eine Übergabe „rechtzeitig“ ist – dies ist dann der Fall, wenn dem Anlageinteressenten der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann – und ob das jeweilige Prospektmaterial überhaupt geeignet ist, den Anleger entsprechend aufzuklären. Laut BGH ist dies nicht allein anhand von Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen; insbesondere ist der Prospekt dann nicht zu beanstanden, wenn er nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, wobei eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes durch den Anleger vorausgesetzt wird.Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung obliegt dem Anleger, der sich hierauf beruft. Ein non-liquet, also eine Situation, in der weder der Tatsachenvortrag der einen noch der anderen Seite bewiesen werden konnte, geht zulasten des Klägers. Eine Erleichterung zu Gunsten geschädigter Anleger formulierte der BGH jedoch insoweit, als er den Grundsatz der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens aufstellte. Gelingt also dem Anleger der Beweis einer Pflichtverletzung durch die Bank, muss er nicht noch zusätzlich beweisen, dass er die streitige Anlage bei ordnungsgemäßer Beratung nicht gezeichnet hätte, sondern die Bank muss ihrerseits belegen, dass der Anleger die Anlage auch bei pflichtgemäßer Beratung gezeichnet hätte. Vor dem Hintergrund, dass es üblicherweise dem Gesetzgeber vorbehalten ist, Beweislastregeln zu formulieren, blieb diese Entscheidung nicht unumstritten.

Verjährung von Ansprüchen

Eine oftmals entscheidende Frage in Auseinandersetzungen, in denen Anleger Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern bei Geschlossenen Fonds geltend machen, ist die, ob etwaige Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ob dies der Fall ist, hat das entscheidende Gericht aufzuklären, was naturgemäß umso schwieriger ist, je weiter der Sachverhalt zurückliegt. Die kenntnisunabhängige Verjährung bei Schadensersatzansprüchen beginnt jedenfalls zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, also ab dem Zeitpunkt, an dem die Anlage gezeichnet wurde.

Das betrifft z. B. auch das Jahr 2008, in dem Geschlossene Fonds noch in nennenswertem Umfang vertrieben wurden und trotz Finanzkrise regen Absatz fanden. Mögliche Schadensersatzansprüche verjährten hier also spätestens Ende 2018. Doch nicht selten kumulieren Fristsachen in Anwaltskanzleien zum Jahresende, verjährungshemmende Maßnahmen – etwa Ombudsmann- oder Klageverfahren – werden oftmals erst auf den letzten Drücker eingeleitet. Von daher ist zu erwarten, dass rechtliche Auseinandersetzungen um Geschlossene Fonds die Gerichte auch 2019 noch beschäftigen werden.

{{ name }} Chart
{{ name }} Aktie auf wallstreet:online

ARTIKEL DIESER AUSGABE