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Bundeskartellamt schließt Verfahren gegen Flüssiggasanbieter mit Geldbußen ab

Mitte Dezember 2019 hat das Bundeskartellamt Geldbußen wegen verbotener Gebietsabsprachen bei Flüssiggas in Höhe von rd. 195 000 Euro gegen vier Unternehmen der Branche verhängt. Betroffen sind die BHG Agrarhandelsgesellschaft mbH & Co. KG (BHG), H&H Flüssiggas GmbH (H&H), OSTSEE und MV GAS Flüssiggasvertrieb GmbH (Ostseegas) sowie Top Gas Flüssiggas Handel GmbH (Top Gas).

Die Gebietsabsprachen beziehen sich auf den Zeitraum von November 2006 bis Juli 2016. Das Verfahren geht auf einen so genannten Bonusantrag der Dr. Ulrich Fuchs GmbH & Co. KG (Fuchsgas) aus dem April 2016 zurück; dem Flüssiggasunternehmen, das seit März 2016 eine Tochtergesellschaft der Propan Rheingas GmbH & Co. KG ist, wurde die Geldbuße deshalb erlassen.

Für Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, haben die Unternehmen durch die nachgewiesenen Gebietsabsprachen klar gegen das Verbot der Kartellabsprachen verstoßen. „Die Geldbußen sind im vorliegenden Fall gleichwohl sehr moderat, da die Auswirkungen auf den Markt für Flüssiggas in Deutschland angesichts der sehr kleinen Marktanteile der beteiligten Unternehmen gering waren.“ Das Bundeskartellamt habe deshalb auch von der Festsetzung einer Geldbuße gegen persönlich Betroffene, d. h. einzelne Manager der Unternehmen, abgesehen, so Mundt weiter.

Die Höhe der Geldbußen richtet sich nach der Schwere und der Dauer der Tat. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird der Bußgeldrahmen nach oben mit 10% des Gesamtumsatzes des Unternehmens begrenzt. Außerdem spielt der so genannte kartellbefangene Umsatz, also der Umsatz mit den Produkten, die tatsächlich Gegenstand der Absprache waren, eine wichtige Rolle. Die Unternehmen BHG und Ostseegas haben einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung bereits zugestimmt; die beiden an sie gerichteten Bußgeldbescheide sind rechtskräftig. Die Geldbußen gegen H&H und Topgas sind dagegen noch nicht rechtskräftig. Gegen die betreffenden Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.

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